Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Bootlegverkauf auf eBay – keine Kappung der Abmahnkosten auf 100 €

Ihr Ansprechpartner

Wie die Kollegen von kanzlei.biz – Anwaltskanzlei Hild & Kollegen berichten, findet § 97 a UrhG keine Anwendung in Fällen, in denen über die Auktionsplattform eBay sogenannte Bootleg CDs verkauft werden. Dies entschieden die Richter des Landgerichts Hamburg durch Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/10.

Bei Bootlegs handelt es sich um Tonaufnahmen, meist angefertigte Mitschnitte von Livekonzerten etc., die von den Rechteinhabern nicht zum Verkauf autorisiert wurden.

Konkret stritten die Parteien über die Kosten der Abmahnung, die die Beklagte erhalten hatte, nachdem sie CDs der Band „Iron Maiden“ über eBay verkauft hatte. In der Artikelbeschreibung hatte sie unter anderem angegeben, dass es sich um Bootlegs – Livemittschnitte von Konzerten in den USA und Europa – handele. In der Vorinstanz erkannte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 100,00 € für die Kosten der anwaltlichen Abmahnung an und musste keine weiteren Kosten für die Abmahnung bezahlen.

Die Richter des Landgerichts Hamburg kamen in der Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis:

Sie verurteilten die Beklagte zur Zahlung weiterer 759,80 € zuzüglich Zinsen, insgesamt also über 859,80 €. Zu diesem Ergebnis gelangten die Richter, weil sie § 97 a UrhG nicht für anwendbar hielten. Die Richter machten zunächst deutlich, dass es sich um eine berechtigte Abmahnung handele, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 97 a Abs. 1 UrhG auslöse.

In einem zweiten Schritt wird im Urteil sodann begründet, weshalb § 97 a Abs. 2 UrhG nicht zur Anwendung gelangt. Dieser setzt nämlich voraus, dass gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss um die erste Abmahnung handeln,
2. es muss sich um einen der Fall muss einfach gelagert sein
3. die Rechtsverletzung muss unerheblich sein
4. und die Rechtsverletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden haben.

Vorliegend sahen die Richter bereits die dritte Voraussetzung nicht als gegeben an, da durch den Verkauf von zwei Bootleg-CDs keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliege. Insbesondere durch die Artikelbeschreibung „Bootleg“ seien potentielle Käufer darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um nicht autorisierte Livemittschnitte handele, die auf dem Markt normalerweise nicht käuflich zu erwerben seien.

Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass die Rechtsverletzung – also ein Verkaufsangebot für eine Bootleg-CD – nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand. Hierbei verwiesen die Richter auf den Gesetzesentwurf zu § 97 a UrhG, wonach als Handlung im geschäftlichen Verkehr jede Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen ist, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist. Wer daher bei eBay als Verkäufer auftritt und einen – wenn auch geringen – Gewinn erzielt, handelt im geschäftlichen Verkehr, insbesondere dann, wenn die „Ware“, um die gestritten wird, selbst den Verkaufsgegenstand darstellt und nicht bloß zu Illustrationszwecken genutzt wird. Ebenso spricht nach Ansicht der Richter die Tatsache für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, dass die Beklagte häufig über eBay Artikel verkaufe.

Fazit:
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG kumulativ vorliegen müssen. Zudem wird ebenso deutlich, dass es, wie häufig fehlerhaft angenommen wird, nicht darauf ankommt, ob der Verletzer durch die Verletzungshandlung einen adäquaten „Gewinn“ erzielt, damit die Rechtsverletzung erheblich wird. Vielmehr muss die Verletzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unerheblich sein. Werden aber illegal angefertigte und damit nicht autorisierte Mitschnitte veröffentlicht, wird drastisch in die Verwertungsrechte der jeweiligen Künstler bzw. Rechteinhaber eingegriffen. Dem Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit zuzustimmen. (cs)

(Bild: Lipsky/shutterstock.com)

Wie die Kollegen von kanzlei.biz – Anwaltskanzlei Hild & Kollegen berichten, findet § 97 a UrhG keine Anwendung in Fällen, in denen über die Auktionsplattform eBay sogenannte Bootleg CDs verkauft werden. Dies entschieden die Richter des Landgerichts Hamburg durch Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/10.

Bei Bootlegs handelt es sich um Tonaufnahmen, meist angefertigte Mitschnitte von Livekonzerten etc., die von den Rechteinhabern nicht zum Verkauf autorisiert wurden.

Konkret stritten die Parteien über die Kosten der Abmahnung, die die Beklagte erhalten hatte, nachdem sie CDs der Band „Iron Maiden“ über eBay verkauft hatte. In der Artikelbeschreibung hatte sie unter anderem angegeben, dass es sich um Bootlegs – Livemittschnitte von Konzerten in den USA und Europa – handele. In der Vorinstanz erkannte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 100,00 € für die Kosten der anwaltlichen Abmahnung an und musste keine weiteren Kosten für die Abmahnung bezahlen.

Die Richter des Landgerichts Hamburg kamen in der Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis:

Sie verurteilten die Beklagte zur Zahlung weiterer 759,80 € zuzüglich Zinsen, insgesamt also über 859,80 €. Zu diesem Ergebnis gelangten die Richter, weil sie § 97 a UrhG nicht für anwendbar hielten. Die Richter machten zunächst deutlich, dass es sich um eine berechtigte Abmahnung handele, die einen Kostenerstattungsanspruch nach § 97 a Abs. 1 UrhG auslöse.

In einem zweiten Schritt wird im Urteil sodann begründet, weshalb § 97 a Abs. 2 UrhG nicht zur Anwendung gelangt. Dieser setzt nämlich voraus, dass gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Es muss um die erste Abmahnung handeln,

2. es muss sich um einen der Fall muss einfach gelagert sein

3. die Rechtsverletzung muss unerheblich sein

4. und die Rechtsverletzung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden haben.

Vorliegend sahen die Richter bereits die dritte Voraussetzung nicht als gegeben an, da durch den Verkauf von zwei Bootleg-CDs keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliege. Insbesondere durch die Artikelbeschreibung „Bootleg“ seien potentielle Käufer darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um nicht autorisierte Livemittschnitte handele, die auf dem Markt normalerweise nicht käuflich zu erwerben seien.

Zudem vertraten die Richter die Auffassung, dass die Rechtsverletzung – also ein Verkaufsangebot für eine Bootleg-CD – nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand. Hierbei verwiesen die Richter auf den Gesetzesentwurf zu § 97 a UrhG, wonach als Handlung im geschäftlichen Verkehr jede Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen ist, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist. Wer daher bei eBay als Verkäufer auftritt und einen – wenn auch geringen – Gewinn erzielt, handelt im geschäftlichen Verkehr, insbesondere dann, wenn die „Ware“, um die gestritten wird, selbst den Verkaufsgegenstand darstellt und nicht bloß zu Illustrationszwecken genutzt wird. Ebenso spricht nach Ansicht der Richter die Tatsache für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, dass die Beklagte häufig über eBay Artikel verkaufe.

Fazit:

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG kumulativ vorliegen müssen. Zudem wird ebenso deutlich, dass es, wie häufig fehlerhaft angenommen wird, nicht darauf ankommt, ob der Verletzer durch die Verletzungshandlung einen adäquaten „Gewinn“ erzielt, damit die Rechtsverletzung erheblich wird. Vielmehr muss die Verletzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unerheblich sein. Werden aber illegal angefertigte und damit nicht autorisierte Mitschnitte veröffentlicht, wird drastisch in die Verwertungsrechte der jeweiligen Künstler bzw. Rechteinhaber eingegriffen. Dem Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit zuzustimmen. (cs)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht