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BGH: Werbung mit "3 Jahre Garantie" auch ohne nähere Angaben zulässig

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garantiert erst 3 JahreDer BGH hat entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen, s. Pressemitteilung und Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09.

Der Entscheidung lag eine Werbung zugrunde, wie sie in der Praxis sehr häufig vorkommt:

„Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, „3 Jahre Garantie“ zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.“

Die gesetzliche Regelung des § 477 BGB bezüglich Garantien bestimmt gegenüber Verbrauchern detaillierte Informationspflichten. Der BGH hat diese Bestimmung nun so ausgelegt, dass zwar die Garantieerklärung selbst diese weiteren Voraussetzungen erfüllen muss, die Werbung mit einer Garantie jedoch nicht:

„Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.

Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. (…)

Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.“

Die Werbung mit einer Garantie ohne nähere Angaben ist damit nicht mehr ohne weiteres wettbewerbswidrig. Abgesehen davon, dass eine solche Werbung jedoch auch unter anderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig sein könnte, hat der Händler zu beachten, dass er mit seiner Vertragserklärung die Garantiebedingungen detailliert formuliert.

Die Entscheidung gibt außerdem Anlass zu einer kurzen Bemerkung bezüglich auflösender Bedingungen in Unterlassungserklärungen.

Vorinstanz war hier das OLG Hamm, bei welchem wir ebenfalls schon eine Werbung in der Art „Zwei Jahre Garantie“ ohne weitere Erläuterungen dazu im einstweiligen Verfügungsverfahren für unsere Mandanten haben verbieten lassen.

Wer aufgrund einer entsprechenden Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat unter der auflösenden Bedingung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kann sich nun darüber freuen, dass diese auflösende Bedingung greift. Eine solche auflösende Bedingung ist nach der Rechtsprechung des BGH für die Abschlusserklärung, welche eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, ebenfalls zulässig (s. BGH NJW-RR 1993, 1000 und BGH GRUR 2009, 1096).

Es ist daher sinnvoll, in jeder Unterlassenserklärung und Abschlusserklärung eine entsprechende auflösende Bedingung aufzunehmen. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Unterlassungserklärungen bedingungsfeindlich sind und schon kleinste Einschränkungen dazu führen können, dass die Unterlassungserklärung zu Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht mehr geeignet ist, da es an der Ernsthaftigkeit der Erklärung fehlt. (ca)

(Bild: © Kaarsten – Fotolia.com)

garantiert erst 3 JahreDer BGH hat entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen, s. Pressemitteilung und Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09.

Der Entscheidung lag eine Werbung zugrunde, wie sie in der Praxis sehr häufig vorkommt:

„Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, „3 Jahre Garantie“ zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.“

Die gesetzliche Regelung des § 477 BGB bezüglich Garantien bestimmt gegenüber Verbrauchern detaillierte Informationspflichten. Der BGH hat diese Bestimmung nun so ausgelegt, dass zwar die Garantieerklärung selbst diese weiteren Voraussetzungen erfüllen muss, die Werbung mit einer Garantie jedoch nicht:

„Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind.

Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. (…)

Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.“

Die Werbung mit einer Garantie ohne nähere Angaben ist damit nicht mehr ohne weiteres wettbewerbswidrig. Abgesehen davon, dass eine solche Werbung jedoch auch unter anderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig sein könnte, hat der Händler zu beachten, dass er mit seiner Vertragserklärung die Garantiebedingungen detailliert formuliert.

Die Entscheidung gibt außerdem Anlass zu einer kurzen Bemerkung bezüglich auflösender Bedingungen in Unterlassungserklärungen.

Vorinstanz war hier das OLG Hamm, bei welchem wir ebenfalls schon eine Werbung in der Art „Zwei Jahre Garantie“ ohne weitere Erläuterungen dazu im einstweiligen Verfügungsverfahren für unsere Mandanten haben verbieten lassen.

Wer aufgrund einer entsprechenden Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat unter der auflösenden Bedingung der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kann sich nun darüber freuen, dass diese auflösende Bedingung greift. Eine solche auflösende Bedingung ist nach der Rechtsprechung des BGH für die Abschlusserklärung, welche eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, ebenfalls zulässig (s. BGH NJW-RR 1993, 1000 und BGH GRUR 2009, 1096).

Es ist daher sinnvoll, in jeder Unterlassenserklärung und Abschlusserklärung eine entsprechende auflösende Bedingung aufzunehmen. Dies stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Unterlassungserklärungen bedingungsfeindlich sind und schon kleinste Einschränkungen dazu führen können, dass die Unterlassungserklärung zu Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht mehr geeignet ist, da es an der Ernsthaftigkeit der Erklärung fehlt. (ca)

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