Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Abmahnung als eBay-Auktion: ungeschickt vielleicht, aber missbräuchlich?

Ihr Ansprechpartner

Die Bloggerszene, angeführt von Udo Vetter echauffiert sich momentan über eine ungewöhnliche Werbeaktion des Kollegen Thomas Feil. Die Kanzlei Feil schaltet auf eBay Auktionen, in denen sie die Abmahnung von Konkurrenten zu Preis von 300,00 € anbietet.

Die Beschreibung der Auktion lautet auszugsweise wie folgt:

„Ärgert Sie ein Konkurrent? Wir mahnen Ihren Konkurrenten wegen
Verstöße gegen gesetzliche Wettbewerbsregelungen in Ihren Auftrag ab.

Sie bieten auf eine berechtigte außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Der in der Auktion genannt Preis ist nur dann an uns zu zahlen, wenn Ihr Anspruch gegen den Konkurrenten auf Freistellung von den gesetzlichen Gebühren (nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der Abmahnung gegen uns beim Konkurrenten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG uneinbringlich ist.“

Wo das böse Wort „Abmahnung“ fällt, ist natürlich auch das noch viel bösere Wort „Rechtsmissbrauch“ nicht weit. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis die „guten“ Kollegen sich zu Wort melden würden. Dementsprechend nutzten nun Kollegen aus Berlin die Gunst der Stunde, die die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots damit begründen, dass

 

„eine Geltendmachung von Gebühren die über € 300,- hinausgehen, im vorliegenden Fall also bereits nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig und möglicherweise sogar strafrechtlich als Betrug relevant wäre.

 

Der aufmerksame Leser stutzt zurecht. Die Anzeige der Kanzlei Feil kündigt nirgendwo an, bei Gegner Gebühren, die über die 300,00 € hinausgehen, geltend machen zu wollen. Aber der schlaue Anwalt weiß ja gottseidank, wie er mit der Verwendung des Konjunktivs geschickt sogar strafrechtlich relevante Vorwürfe andeuten kann, ohne sie in direkter Rede aussprechen zu müssen.

Aber damit nicht genug:

 

„Die Freistellung von Rechtsanwaltskosten ist ein ganz klassisches Indiz für Rechtsmißbrauch, hier kommt noch die Formulierung “Ärgert Sie ein Konkurrent?” hinzu, die ebenfalls klar von der berechtigten Geltendmachung von Ansprüchen wegweist. Somit ist eine auf Basis dieser Auktion möglicherweise ausgesprochene Abmahnung von vornherein unzulässig. Damit besteht weder der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung noch ein Gebührenerstattungsanspruch, somit vorliegend auch nicht in Höhe von € 300,-.“

 

Auch die Ankündigung der Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren findet der aufgestachelte Leser des eBay-Abgebots nicht. Dort wird nur zurecht darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unter bestimmten Umständen (§§ 12, 9 UWG) vom Gegner zu erstatten sein kann. Einen solchen Hinweis für rechtsmissbräuchlich zu halten, ist genau so, als würde man einen Verkehrsrechtler dafür schelten, dass er seine Mandanten auf die Schadensersatzpflicht des Gegners hinweist, die auch die Kosten der Inanspruchnahme des Anwalts umfasst oder die Einstandsmöglichkeit einer Rechtsschutzversicherung. Der Versuch, mit der Formulierung „Ärgert Sie ein Konkurrent?“ die Rechtsmissbräuchlichkeit des Angebots an den Haaren herbeiziehen zu wollen, ist schlicht lächerlich.

Man kann von einer solchen Werbung halten, was man möchte. Für Rechtsmissbrauchsgeschrei gibt es aber wahrlich keinen Grund.

Die von Udo Vetter ebenfalls ins Gericht genommene Gegnerliste mag auch nicht das „gelbe vom Ei“ sein. Es ist zwar verständlich, dass sich ein Anwalt, der sich allzeit auf der „guten“ Seite des Rechts wähnt, allergisch reagiert, wenn seine eigenen Abmahnaktionen thematisiert werden, während er diese lieber verschweigen würde. Aber eine solch weinerliche Reaktion hätte ich vom lawblog nicht erwartet.

Den Beitrag der Berliner Kollegen, der offensichtlich auch auf Mandantenfang ausgerichtet ist, nur ohne dass „eBay“ darübersteht, könnte man noch ignorieren. Udo Vetter sollte sich aber auf ein solches Niveau nicht herab begeben und sogar noch beleidigt spielen, weil er in einer bedeutungslosen, wirklich niemanden interessierenden Liste (wahrheitsgemäß) als – Achtung, jetzt kommt’s – Abmahner! aufgeführt wird. Die Bezeichnung „lawblog“ mag für Herrn Vetter im Zusammenhang mit Weblogs juristischen Inhalts monopolisert sein, die von ihm und seinen Fans immer so hoch gehaltene Meinungsfreiheit gilt aber für alle. Und ein Abmahner ist nun mal ein Abmahner…(la)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht