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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Saarländischen Rundfunk wegen Fernsehbeitrag aus der Reihe “PlusMinus”

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© Andreas Haertle – Adobe Stock

Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt a.M., Beschluss v. 28.1.2022, Az. 2-34 O 9/22) hat auf den Antrag von LHR gegen den Saarländischen Rundfunk (SR) eine einstweilige Verfügung wegen eines Fernsehbeitrags aus der Reihe “PlusMinus” erlassen.

Rechtswidriger Inhalt…

Mit dem Eilbeschluss wird dem Sender verboten, eine Abbildung des Geschäftsführers eines Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen.

…unlautere Methoden

Während der Inhalt der Berichterstattung zurzeit separat verfolgt wird, ging es dem Geschäftsführer in dem vorliegenden Verfahren darum, dem öffentlich-rechtlichen Sender zu verbieten, sich an ihm gehörenden Fotomaterial zu dem Zweck zu bedienen, ihn zur Befriedigung der Sensationslust der Zuschauer bzw. der Steigerung von Zugriffen auf das Video in der ARD-Mediathek öffentlich anzuprangern.

Der SR wollte sich nicht außergerichtlich einigen

Nachdem das Angebot einer außergerichtlichen Einigung vom SR abgelehnt worden war, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung notwendig, die das Landgericht Frankfurt umgehend erlassen hat.

Es drohen bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder Ordnungshaft

Im Falle der Zuwiderhandlung drohen dem SR bzw. den Verantwortlichen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Die Entscheidung ist im Wege einer Beschlussverfügung ergangen und muss zu ihrer Wirksamkeit noch vollzogen werden; sie befindet sich in der Zustellung. Der SR kann dagegen Widerspruch einlegen oder den Antragsteller zur Hauptsacheklage zwingen. Update: Der SR hat die Entscheidung als endgültige Regelung anerkannt.

Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der Antragsteller in einem separaten Verfahren geltend machen wird.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von LHR:

“Eine Sendeanstalt des öffentlichen Rechts ist als mit staatlichen Mitteln ausgestattetes Unternehmen ganz besonders zur Zurückhaltung und Neutralität verpflichtet. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist es daher schon nicht nachvollziehbar, dass es ein derart offensichtlich rechtswidriger Fernsehbeitrag durch die Qualitätskontrolle schafft.

Spätestens der Umstand, dass der SR nach einem Schreiben, das die Rechtsverletzungen detailliert darlegt, seinen Fehler nicht umgehend einräumt, den Beitrag entfernt und sich zur Unterlassung verpflichtet, sondern es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, das letztlich von den Rundfunkbeitragszahlern finanziert wird, ist aus unserer Sicht völlig unverständlich.”

Update 11.3.2022

Der Saarländische Rundfunk hat eine Abschlusserklärung abgegeben und die Entscheidung damit als endgültige Regelung anerkannt.

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