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LHR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Google-Bewertung über Steuerberater

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Das Landgericht Fulda (LG Fulda, Beschluss v. 25.10.2023, Az. 3 O 110/23) hat auf Antrag von LHR eine einstweilige Verfügung zu Gunsten einer Steuerberatergesellschaft erlassen.

Damit wird einem Unternehmer untersagt,  im „Google My Business“- Profil der Antragstellerin eine negative Bewertung mit sechs unwahren Tatsachenbehauptungen öffentlich zugänglich zu machen. 

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft. Der Streitwert beträgt 50.000 €.

Das Landgericht Fulda war mit unserer Mandantschaft der Auffassung, dass die Bewertung die Steuerberater in ihrem allgemeinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzte.

Haltlose Vorwürfe eines gescheiterten Unternehmers

Der Unternehmen, ein ehemaliger Mandant der Antragstellerin, hatte sich in den Corona-Jahren bei der Preisgestaltung verkalkuliert und war mit dem unternehmerischen Ergebnis unzufrieden. Anstatt dies zum Anlass zu nehmen, die Geschäftsführung zu verbessern, wollte der Antragsgegner die Antragstellerin nicht nur für diese wirtschaftlichen Misserfolge verantwortlich machen, sondern sich darüber hinaus bei deren Vermögensschadenhaftlichtversicherung schadlos halten.

Bewertungserpressung

Im Rahmen dieses Tatplans versandte er bereits am 25.8.2022 eine E-Mail an die Antragstellerin, in der die streitgegenständliche, öffentliche Google-Rezension für den Fall androhte, dass die Antragsteller seinen Forderungen nicht nachkomme.

Anstatt den dafür vorgesehen Rechtsweg zu beschreiten und die ihm vermeintlich zustehenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, machte der Antragsgegner seine Drohung ca. ein Jahr später, nämlich Ende August 2023 wahr und veröffentlichte die angekündigte, öffentliche Google-Rezension. Dort erhob er schwere, jedoch haltlose Vorwürfe zu angeblichen Beratungsfehlern.

Landgericht bejaht Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das Landgericht Fulda folgte der Auffassung der Antragsteller und untersagte die öffentlichen Äußerungen. Der Beschluss ist ohne mündliche Verhandlung und ohne Begründung ergangen. Er ist nicht rechtskräftig und kann vom Antragsgegner noch mit einem Widerspruch angegriffen werden.

Er ist allerdings vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner muss die Bewertung daher umgehend löschen und die Äußerungen, wenn er Ordnungsmittel vermeiden will. Die Kosten der Inanspruchnahme wurden ihm ebenfalls auferlegt.

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