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Lizenzverträge in der Insolvenz

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Was geschieht mit Lizenzen im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers?

Droht einem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit, ist es bereits zahlungsunfähig oder ist das Unternehmen überschuldet, wird in aller Regel ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nicht nur für das Unternehmen selbst handelt es sich hierbei um ein einschneidendes Erlebnis. Auch die Gläubiger offener Zahlungsforderungen des Unternehmens befinden sich in Ungewissheit. Kann die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden oder kommt es gar zur Unternehmensauflösung?

Es sind jedoch noch weitere Personengruppen betroffen. So ist es im heutigen Wirtschaftsverkehr nicht unüblich, dass Unternehmen ihre Marken- oder Urheberrechte lizensieren. Häufig sind die Lizenznehmer vom Bestand der Lizenz wirtschaftlich abhängig. Doch was geschieht mit den Lizenzen im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers?

Allgemeines zur Insolvenz

Bevor wir uns jedoch mit der speziellen Thematik der Lizenzen im Insolvenzverfahren auseinandersetzen, wollen wir Ihnen einen Überblick über die allgemeinen Zielsetzungen des Insolvenzverfahrens geben. So normiert § 1 InsO:

„Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“

Diese Vorschrift gibt zu verstehen, dass möglichst alle Gläubiger gleichermaßen befriedigt werden sollen. Insbesondere soll somit verhindert werden, dass ein Gläubiger allein aufgrund von Schnelligkeit das letzte Vermögen des insolventen Unternehmens einfordert und die restlichen Gläubiger „mit leeren Händen“ dastehen.

Die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist jedoch nicht alleiniges Ziel der deutschen Insolvenzordnung. Im besten Falle soll das insolvente Unternehmen saniert werden. Diese Zielsetzung greift jedoch nur, wenn das insolvente Unternehmen überhaupt sanierungsfähig und die Sanierung für die Gläubiger mindestens gleiche Befriedigungschancen bietet.

Die Lizenz in der Insolvenz

Häufig ergibt es für Unternehmen Sinn, ihre Rechte an den eigenen Marken oder Urheberrechten einem Dritten mittels eines Lizenzvertrages einzuräumen. Vor allem im Modebereich kann ein Lizenzgeber den Bekanntheitsgrad seiner Marke durch eine Lizensierung an einen Dritten – sog. Lizenznehmer – vervielfachen.

Häufig sind die Lizenznehmer von dem Bestand der Lizenz wirtschaftlich abhängig. Denkbar ist eine solche Konstellation bspw. im Merchandising, wenn der Lizenznehmer hauptsächlich Fanartikel eines Sportvereins vertreibt. Wird der Sportverein insolvent, stellt sich die Frage, ob der Lizenznehmer seine Produkte, die mittels der Marke des Sportvereins vertrieben werden, weiterhin veräußern darf.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Marken- und/oder Urheberrechte des insolventen Lizenzgebers gem. § 35 InsO in die Insolvenzmasse fallen. Damit erlangt der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Rechte. Der ursprüngliche Rechteinhaber – der insolvente Lizenzgeber – kann damit nicht mehr über seine Rechte verfügen, denn jede Verfügung des insolventen Lizenzgebers ist nach § 81 InsO unwirksam.

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Marken- und Urheberrechte hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht nach § 103 Abs. 1 InsO dahingehend, ob er die Fortführung eines Lizenzvertrags gestattet oder verweigert. Dieses Wahlrecht steht dem Insolvenzverwalter jedoch nicht zu, wenn der Lizenzvertrag bereits erfüllt wurde.

Ob ein Lizenzvertrag vollständig erfüllt wurde, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Vor allem ist unter Juristen umstritten, ob lediglich die Hauptpflichten beider Parteien oder ob auch sämtliche Nebenpflichten erfüllt sein müssen, damit der gesamte Vertrag als erfüllt angesehen werden kann.

Verweigert der Insolvenzverwalter die Fortführung des Vertrages, so ist seine Wahl als Vertragsbeendigung anzusehen. Im Ergebnis verliert der Lizenznehmer das ihm eingeräumte Recht das Marken- bzw. Urheberrecht zu benutzen.

Das Wahlrecht ist eine Möglichkeit, Lizenzvereinbarungen der Insolvenzschuldnerin einmal auf den Prüfstand zu stellen. Günstige Lizenzvereinbarungen wird der Insolvenzverwalter beibehalten und bezüglich schlechter Lizenzvereinbarungen wird der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung erklären und versuchen, die Rechte gewinnbringender zu lizensieren. 

Die Folgen der Verweigerung der Vertragsfortführung

Der Verlust der Lizenz infolge der Erklärung der Nichterfüllung durch den Insolvenzverwalter hat zur Folge, dass der Lizenznehmer die Lizenz nicht mehr nutzen darf. In dem oben genannten Merchandising-Beispiel hängt die Beantwortung der Frage, ob der Lizenznehmer im Falle der Insolvenz des Lizenzgebers seine Produkte weiter veräußern darf, davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Fortführung des Lizenzvertrags gestattet oder eben nicht. Im Falle der Verweigerung dürfen die Produkte, die mit der gegenständlichen Marke versehen sind, nicht weiterverkauft werden.

Verkauft der ehemalige Lizenznehmer trotz der Verweigerung des Insolvenzverwalters weiterhin die Produkte mit der entsprechenden Marke, so kann der Insolvenzverwalter hiergegen rechtlich vorgehen, denn das Veräußern würde im Merchandising-Beispiel eine Markenrechtsverletzung darstellen, die wiederum zu Unterlassungsansprüchen des Insolvenzverwalter führt. Das Unterlassungsbegehren kann mithilfe von Abmahnungen und gegebenenfalls einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgt werden.

Konsequenz aus § 103 InsO: Beschränkung des Lizenznehmers auf Schadensersatzansprüche

Macht der Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht Gebrauch und erklärt den Nichteintritt in den Vertrag, so normiert § 103 Abs. 2 S. 1 InsO einen Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers.

Jedoch hilft dieser Schadensersatzanspruch dem Lizenznehmer nicht viel. Er kann seinen Anspruch nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Er wird in aller Regel nur zu einer geringen Quote aus dem Erlös der Insolvenzmasse befriedigt.

Kann eine Lizenz insolvenzfest sein?

Für den Lizenznehmer handelt es sich hierbei um ein äußerst unbefriedigendes Ergebnis.

Was sagt die Theorie?

In der juristischen Literatur gibt es daher Versuche Lizenzen dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters zu entziehen. So bestimmt § 108 Abs. 1 S. 1 InsO:

„Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.“

Diese Vorschrift ordnet an, dass bestimmte Rechtsverhältnisse trotz Insolvenz fortbestehen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Norm wird sie jedoch nicht auf Lizenzen angewendet.

Auch die teilweise vertretene Meinung, dass eine ausschließliche Lizenz aufgrund ihrer dinglichen Wirkung ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO begründet und die Lizenz damit gar nicht erst in die Insolvenzmasse fällt, hat in der Rechtsprechung bisher keinen Anklang gefunden, da es aufgrund der dann vorzunehmenden Trennung des Lizenzvertrags von der Lizenz als dinglichem Recht zu schwierigen Ergebnissen im Einzelfall kommen kann.

Schlussendlich ist auch diskutiert worden, ob die Bestellung dinglicher Rechte an der Lizenz wie bspw. eine Sicherungsabtretung ggf. in Verbindung mit der Bestellung von Pfandrechten oder einem Nießbrauch (§§ 1030, 1068 BGB) eine Möglichkeit darstelle, eine Aussonderung nach § 47 InsO zu bewirken und somit von der Insolvenzmasse auszunehmen. Dies scheidet für Urheberrechte aufgrund von § 29 Abs. 2 UrhG jedoch ohnehin aus, da das Urheberrecht nicht übertragbar ist.

Für Markenrechte gilt unabhängig von der Tatsache, dass die Bestellung von dinglichen Rechten rein national wirkt und so z.B. bei Schutzrechten mit internationaler Relevanz (wie bspw. Unionsmarken) zu Schwierigkeiten führen kann, dass fraglich und in der Rechtsprechung bisher ungeklärt ist, ob § 119 InsO einer solchen Regelung nicht entgegenstünde. § 119 InsO besagt, dass Vereinbarungen, die bspw. § 103 InsO – also das Wahlrecht des Insolvenzverwalters – im Voraus ausschließen oder beschränken unwirksam sind. Diese Norm erschwert ohnehin sämtliche Lösungen, Lizenzen von Schutzrechten insolvenzfest zu gestalten.

Was sagt die Praxis?

Die Rechtsprechung hat ebenfalls erkannt, dass Lizenznehmer durch die Insolvenz eines Lizenzgebers unverschuldet in eine äußerst problematische Situation geraten können. Folgende Entscheidungen des BGH sind hierbei erwähnenswert:

Vertragslösung

In Bezug auf Softwarelizenzen stellte der BGH bereits 2005 fest (Az.: IX ZR 162/04 – „Softwarenutzungsrechte“), dass eine vertragliche Regelung, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (ein solcher soll dann die Insolvenz des Lizenzgebers sein) bei gleichzeitiger aufschiebend bedingter Rechteübertragung bezüglich der Nutzungs- und Verwertungsrechte umfasst, rechtlich zulässig war. Dem Insolvenzverwalter wird der Zugriff auf die Nutzungsrechte in dieser Konstellation dergestalt entzogen, dass bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts die Nutzungs- und Verwertungsrechte aus der Lizenz gegen einmalige Gebühr auf den Lizenznehmer übergehen.

Die vertragliche Kündigungsregelung muss jedoch – wie es in der BGH-Entscheidung der Fall war – offen formuliert sein (sie darf sich also nicht allein auf den Fall der Insolvenz beschränken), damit nicht § 191 InsO greift, der aufschiebend bedingte Forderungen der Insolvenzmasse zuweist.

Lizenzketten

In einer weiteren urheberrechtlichen Entscheidung aus dem Jahr 2012 hatte sich der BGH (Az.: I ZR 70/10 – „M2Trade“) mit der schwierigen Frage zu beschäftigen, ob im Falle von Unterlizenzierungen und dem Wegfall der Hauptlizenz eher die Interessen des Lizenzgebers oder des Unterlizenznehmers zu wahren sind. Der BGH entschied sich aufgrund der möglichen massiven Folgen des „Wegbrechens“ der Hauptlizenz dafür, dass die Interessen des Unterlizenznehmers überwiegen und stellte daher fest, dass der Bestand der Unterlizenz unabhängig von dem Bestand der Hauptlizenz gesehen werden muss. 

Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass dieses Ergebnis auch gerade im Falle einer Insolvenz des Hauptlizenzgebers und dem Nichteintritt des Insolvenzverwalters in den (Haupt-)Lizenzvertrag in Betracht kommen soll – also dem Fall des § 103 InsO.

Dieses auf den ersten Blick merkwürdige Ergebnis (Wie kann eine Unterlizenz im Falle einer weggebrochenen Hauptlizenz weiter bestehen?) begründet der BGH mit dem auch sonst im gewerblichen Rechtschutz geltenden Sukzessionsschutz (bspw. § 33 UrhG und § 30 Abs. 5 MarkenG). 

Lizenzkauf

In der jüngsten Entscheidung zu dem Schicksal von Lizenzen in der Insolvenz (Az.: I ZR 173/14 – „Ecosoil“) hatte der BGH sich mit einem markenrechtlichen Sachverhalt über eine unentgeltliche, zeitlich unbeschränkte und unkündbare Lizenz auseinanderzusetzen.

Der BGH stellte grundsätzlich die Anwendbarkeit von § 103 Abs.1 InsO für Lizenzverträge fest, lehnte ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus dieser Vorschrift für den konkreten Fall jedoch ab. Zur Begründung führte der BGH an, dass der Lizenzvertrag im Falle eines Lizenzkaufs (auch wenn es sich vorliegend um eine atypische Konstellation handelte) vollständig erfüllt sei, wenn die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (also die Erteilung der Lizenz und die Kaufpreiszahlung) ausgetauscht seien und keine Nebenleistungspflichten offen seien.

Grundsätzlich bietet dieser Ansatz eine weitere Möglichkeit die Lizenz in der Insolvenz zu schützen. Aber auch hier gilt es, aufzupassen, einige Problemkreise im Falle einer vertraglichen Lösung nicht zu vernachlässigen. Ein Lizenzkauf kann nämlich nur dann eine ernsthafte Option darstellen, wenn wirklich ausgeschlossen ist, dass keine noch zu leistenden Pflichten bestehen bzw. dass solche wiederaufleben. Insbesondere bei den registrierten Schutzrechten (wie Marken) ist hier an die laufenden Gebühren zur Aufrechterhaltung des Schutzes zu denken, die zunächst einmal der Schutzrechtsinhaber trägt. Es sind jedoch auch so profane Dinge wie die Berechnung eines angemessenen Kaufpreises zu beachten, denn der Wert eines Schutzrechts und damit auch einer Lizenz ist vorab oftmals nur schwer zu kalkulieren. Dies kann für beide Seiten ein Risiko darstellen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Das Marken- sowie das Urheberrecht gehören zu unseren Kernkompetenzen.

Sollte es zu der Insolvenz eines Unternehmens, das Marken und/oder Urheberrechte lizensiert, kommen, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gern zur Seite.

Unsere Leistungen zum Thema Lizenz und Insolvenz

  • Beratung von Insolvenzverwaltern hinsichtlich Ihres Wahlrechts im Bezug auf Lizensierungsverträge
  • Wir fordern Unterlassung und Schadensersatz für den Fall, dass Lizenznehmer die Lizenz unberechtigterweise weiter nutzen.
  • Wir beraten Lizenznehmer und Lizenzgeber bei Abschluss von Lizenzverträgen.
  • Wir beraten Lizenznehmer von insolventen Lizenzgebern und fordern nötigenfalls Schadensersatz.

Warum LHR?

LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation. LHR steht dabei für die Partner Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum.

  • Arno Lampmann, Partner und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec., Partner
  • Birgit Rosenbaum, Partnerin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Wir sind eine auf den gewerblichen Rechtsschutz und Presserecht spezialisierte Anwaltsboutique mit Sitz in Köln mit internationaler Ausrichtung. LHR beschäftigt ausschließlich ausgewiesene und erfahrene Experten im gewerblichen Rechtsschutz.

LHR hat bereits zahlreiche markenrechtliche Verfahren, insbesondere solche mit insolventen Markeninhabern, erfolgreich betreut.

Im FOCUS-Spezial wurde LHR in gleich zwei Kategorien als Top-Wirtschaftskanzlei ausgezeichnet.

LHR gehört danach sowohl im Bereich des Markenrechts, als auch im Bereich des Medien- und Presserechts zu den führenden Kanzleien in Deutschland. 

Ganz besonders freut uns die Tatsache, dass nicht damit nur die Justiziare aus der Wirtschaft der Meinung sind, dass LHR die Rechte der Unternehmen erstklassig vertritt, sondern dass sogar die Konkurrenz in der Anwaltschaft LHR ein hervorragendes Zeugnis ausstellt.

Mandanten von LHR

  • Insolvenzverwalter
  • Lizenznehmer
  • Kliniken
  • Banken
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