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Facebook verstößt mit Voreinstellungen gegen Datenschutzrecht

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Facebook verstößt mit Voreinstellungen gegen Datenschutzrecht
©austindistel – Unsplash.com

Das Unternehmen sorgte in den vergangenen Jahren immer wieder durch seinen sorglosen Umgang mit den teils sensiblen Daten seiner Nutzer für Unruhe.

Nun hat das KG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht verstößt.

Das KG hat dabei klargestellt, dass Verbraucherzentralen gegen Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich vorgehen können (KG Berlin, Urteil v. 20.12.2019, Az. 5 U 9/18)

Zum Sachverhalt

Mit seiner Klage hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) insgesamt 26 Einzelverstöße beanstandet, u.a. die Voreinstellungen zur Übermittlung bestimmter Daten in die USA und die Verpflichtung der Nutzer, nur ihre echten Namen und Daten auf dem Portal zu nutzen. Der vzbv warf Facebook unter anderem vor, dass das Unternehmen mit seiner Werbung „Facebook ist kostenlos“ die Nutzer in die Irre führe.

Die Vorinstanz, das LG Berlin, gab dem Bundesverband weitgehend Recht. Einzelheiten zum Fall und bisherigen Verfahrensgang finden sich hier:

Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich

Das KG Berlin gab Klage des vzbv in vielen Punkten statt. Ein Großteil der Voreinstellungen erklärte das Kammergericht als datenschutzwidrig, da es hierfür an der erforderlichen Einwilligung der Nutzer fehle.

Das Kammergericht erklärte insbesondere die in der Facebook-App für Mobiltelefone voreingestellte Aktivierung eines Ortungsdienstes, der es den Chat-Partnern erlaubte, den eigenen Aufenthaltsort einzusehen, für unzulässig. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen vorbelegt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch war das eigene Facebook-Profil für jeden schnell auffindbar.

Die dafür jeweils nötige Einwilligung gem. § 4a BDSG in Datennutzungen kann nach Auffassung des Gerichts nicht über ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen, das der Nutzer erst abwählen muss, wenn er damit nicht einverstanden ist. Voreinstellungen zur Verwendung persönlicher Daten stellen somit keine informierte Einwilligung dar.

Klarnamenprinzip ist rechtswidrig

Eine Klausel, die Nutzer unter anderem zur Angabe ihres richtigen Namens verpflichtete, sei dem Unternehmen ebenfalls untersagt. Bereits im Jahr 2015 haben wir uns mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Die Pflicht, lediglich wahre Nutzerdaten anzugeben, sei datenschutzrechtlich als Einwilligung zu interpretieren. Das Gesetz sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Grundsatz eine anonyme Nutzung sei (§ 13 Abs.6 TMG). Dadurch, dass Facebook den Eindruck erwecke, dass die Verpflichtung zum Klarnamen alternativlos sei, kläre das Unternehmen nicht ausreichend über Art und Umfang der Einwilligung auf. Diese Vorgehensweise sei deshalb irreführend.

Werbung mit „Facebook ist und bleibt kostenlos“

Die Werbung mit der Aussage „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist hingegen laut Kammergericht zulässig und nicht irreführend. Der vzbv hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt. Nach Auffassung des Kammergerichts bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können.

Weitere Klauseln unwirksam

Das Kammergericht untersagte weiterhin eine Reihe von Geschäftsbedingungen. So erklärten sich Nutzer damit einverstanden, dass Facebook ihren Namen und ihr Profilbild „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzt und sämtliche Daten in die USA weiterleitet. Eine weitere Klausel besagte, dass sie sich schon vorab mit allen künftigen Änderungen der Facebook-Datenrichtlinie einverstanden erklären. Solche vorformulierten Erklärungen erfüllen nach Auffassung des Senats nicht die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung.

Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei Datenschutzverstößen

Des Weiteren stellte das Kammergericht eindeutig klar, dass der vzbv auch nach Inkrafttreten der DSGVO Datenschutzverstöße durch Unternehmen gerichtlich verfolgen kann. Damit bestätigten die Richter ein Urteil des LG Berlin vom Januar 2018 (LG Berlin, Urteil v. 16.01.2018, Az. 16 O 341/15). Dem stehe insbesondere die Regelung des Art 80 Abs. 2 DSGVO nicht entgegen.

Fazit

Das Urteil des KG Berlin bringt die strenge Haltung deutscher Gerichte in Bezug auf die ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Ausdruck. Insbesondere Unternehmen, die im digitalen Bereich tätig sind, sollten stets darauf achten, ausreichende Einwilligungen von jedem Betroffenen einzuholen, um kostspielige Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Beide Parteien haben aber noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

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