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BGH: DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Löschung eines Jameda-Profils

Jameda DSGVO
Photo by National Cancer Institute on Unsplash

Eine Ärztin wollte ihre Daten vom Arzt-Bewertungsportal Jameda gelöscht wissen. Der BGH entschied, dass Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen solchen Anspruch gewährt und das Portal berechtigte Interessen nach Art. 6 DSGVO wahrnimmt (BGH, Urteil v. 15.02.2022, Az. VI ZR 692/20).

Die Klägerin, eine Augenärztin, erfuhr dass auf dem Arzt-Bewertungsportal jameda.de eine negative Bewertung über sie eingestellt wurde. Sie wurde dort als „arrogant, unfreundlich, unprofessionell“ bewertet. Die Klägerin bat um Löschung dieser Bewertung und um Mitteilung des Verfassers. Jameda lehnte letzteres ebenso ab wie eine Löschung der Basisdaten der Klägerin.

Löschung eines Arztprofils auf jameda.de auf DSGVO-Grundlage?

Die Ärztin klagte daraufhin auf Löschung der Basisdaten. Das Landgericht gab der Klage statt, auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage jedoch ab. In der Anschlussberufung verlangte die Klägerin hilfsweise nur die Löschung der negativen Bewertung, was das Berufungsgericht als unbegründet ansah. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Der BGH entschied, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Löschung ihrer Basisdaten zu. Es liege auch keine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vor. Die Datenverarbeitung sei nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig, auch ohne Einwilligung der Klägerin. Die Abwägung zwischen Jamedas Recht auf Kommunikationsfreiheit und Berufsfreiheit und dem Informationsinteresse Dritter an der Auflistung der Ärzte mit Benotung und Kommentaren und dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und Berufsfreiheit falle zulasten der Klägerin aus.

Medienprivileg nicht einschlägig

Auf das Medienprivileg des Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. Art. 38 Bayerisches Datenschutzgesetz könne die Jameda sich hier mangels eigener journalistischer Tätigkeit zwar nicht berufen. Die Beklagte verlasse jedoch nicht die Funktion eines neutralen Informationsmittlers.

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Jameda nehme mit dem Betrieb des Portals berechtigte Nutzerinteressen wahr, indem sie Nutzern die durch Art. 11 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermögliche und passiven Nutzern die ebenfalls von der Meinungsfreiheit erfasste Möglichkeit verschaffe, davon Kenntnis zu nehmen.

Im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO vorzunehmenden Abwägung seien zugunsten der Klägerin außer ihrem Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten  (Art. 8 GRCh) die nicht unerheblichen Gefahren für ihren sozialen und beruflichen Geltungsanspruch (Art. 7 GRCh) sowie der wirtschaftliche Erfolg ihrer selbständigen Tätigkeit (Art. 16 GRCh) zu berücksichtigen, den eine Aufnahme in das Bewertungsportal mit sich bringen könne. Die Bewertungen auf dem Portal könnten die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sich dadurch unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und im Fall negativer Bewertungen sogar die Existenz eines Bewerteten gefährden.

BGH: Jameda-Premium-Mitgliedschaft darf nicht diskriminieren

Der BGH macht in seinem Urteil auch Ausführungen zu Premium-Mitgliedschaften, die zum Geschäftsmodell von Jameda gehören: Zwischen dem Basis- und dem Premium-Profil bestehe ein „erhebliches optisches Gefälle“. Für Portalnutzer sei klar ersichtlich, dass für Werbeanzeigen eine Vergütung zu entrichten sei, befand der BGH. Anzeigen würden auf Seiten mit Profilen von Premiumkunden und Nichtkunden gleichermaßen erscheinen, womit keine verdeckte Ungleichbehandlung vorliege. Entscheidend sei, ob Nutzer erkennen können, dass es Vorteile für zahlende Kunden gebe und dass diese Vorteile Nichtkunden nicht unangemessen benachteiligten. Dies sei aber der Fall, da die Reihenfolge, in der die Ärzte in der Liste angezeigt würden, unabhängig von einer Premiummitgliedschaft erfolge.

Rechtsfälle zu negativen (Arzt)bewertungen auf Bewertungsportalen gab es bereits. Geht es nach dem BGH, lassen sich Bewertungen auch über den Umweg der DSGVO nicht löschen.

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