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Versäumnisurteil gegen Solaranbieterin: LG Düsseldorf untersagt irreführende Amazon-Werbung zu Leistung, Garantie und Wirkungsdauer

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Die Solarbranche vermarktet sich gern als technisch fortschrittlich, nachhaltig und besonders verantwortungsbewusst. Gerade deshalb fallen Fälle ins Gewicht, in denen Marktteilnehmer mit rechtlich angreifbaren Werbeaussagen arbeiten.

In einem aktuellen LHR-Praxisfall hat das Landgericht Düsseldorf einer Anbieterin von Solarmodulen im Wege des Versäumnisurteils untersagt, auf Amazon mit problematischen Aussagen zu einem angeblichen Leistungsgewinn, zu Garantien und zu einer verlängerten Solarstromproduktionszeit zu werben.

Zusätzlich sprach das Gericht Abmahnkosten, Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.

Der Fall: Drei Werbeaussagen im Fokus

Gegenstand des Verfahrens waren drei konkrete Werbekomplexe.

  • Erstens ging es um die Aussage, Solarmodule ermöglichten „bis zu 30 % mehr Leistungsgewinn“.
  • Zweitens wurde mit einer „Produktgarantie“ und einer „Performance Garantie“ geworben, ohne dem Verbraucher die hierfür erforderlichen Informationen zu Inhalt, Bedingungen, Dauer, räumlichem Geltungsbereich und Garantiegeber zur Verfügung zu stellen.
  • Drittens stand eine bildliche Darstellung im Streit, die eine längere Solarstromproduktionszeit aufgrund bifazialer Module suggerierte.

Die Klägerin hatte dazu vorgetragen, dass die behauptete Mehrleistung bei bifazialen Modulen nicht pauschal und schon gar nicht ohne Einordnung der tatsächlichen Einsatzbedingungen beworben werden könne. Nach der Klageschrift hängt ein möglicher Mehrertrag wesentlich von Faktoren wie Untergrund, Reflexionsverhalten, Montagewinkel und konkreter Einbausituation ab.

Beanstandet wurde außerdem, dass die Garantiewerbung die nach dem Verbraucherrecht wesentlichen Pflichtinformationen gerade nicht enthielt.

Auch die bildliche Aussage einer verlängerten Solarstromproduktionszeit wurde als irreführend angegriffen, weil sie einen praktisch relevanten Mehrertrag als technisch gesichert erscheinen lasse, ohne die Voraussetzungen transparent zu machen.

Die prozessuale Besonderheit: Entscheidung durch Versäumnisurteil

Besonders hervorzuheben ist, dass das Landgericht Düsseldorf hier durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO entschieden hat. Das bedeutet, dass das Gericht keine inhaltliche Verteidigung der Beklagten berücksichtigt, weil eine solche prozessual nicht eingebracht worden ist.

Das darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, ein solches Urteil sei weniger belastbar oder werde gewissermaßen automatisch erlassen. Auch im Versäumnisverfahren prüft das Gericht, ob die Klage schlüssig ist. Die Klägerseite obsiegt also nicht bloß deshalb, weil die Gegenseite schweigt. Vielmehr muss der vorgetragene Sachverhalt die geltend gemachten Ansprüche rechtlich tragen.

Genau darin liegt auch hier die Aussagekraft der Entscheidung: Das Gericht hat die Klage nach Schlüssigkeitsprüfung zugesprochen. Der Umstand, dass keine Verteidigung berücksichtigt wurde, relativiert daher lediglich die prozessuale Situation, nicht aber notwendig das rechtliche Gewicht des Ergebnisses.

Was das Gericht zugesprochen hat

Das Landgericht untersagte der Beklagten die beanstandeten Werbeaussagen, verurteilte sie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.372,78 EUR nebst Zinsen, sprach der Klägerin einen Auskunftsanspruch über Art, Zeitpunkt und Anzahl der Werbemaßnahmen zu und stellte fest, dass die Beklagte zum Ersatz des entstandenen und künftigen Schadens verpflichtet ist.

Außerdem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft.

Rechtlich kein Ausreißer: Wiederkehrende Konflikte in der Solarbranche

Der Düsseldorfer Fall steht keineswegs isoliert. Er fügt sich vielmehr in eine Reihe von Auseinandersetzungen ein, über die wir im LHR-Magazin bereits berichtet haben. Unsere Berichterstattung zeigt seit geraumer Zeit, dass die Solarbranche nicht nur von technologischer Dynamik und Nachhaltigkeitsrhetorik geprägt ist, sondern immer wieder auch von lauterkeitsrechtlichen Grenzüberschreitungen, aggressiven Marktpraktiken und rechtlich fragwürdigen Wettbewerbsmethoden.

Bereits in unserem Beitrag „Geschönte Maximalleistung bei Solarmodulen: LG Köln erlässt einstweilige Verfügung“ haben wir über eine Entscheidung des LG Köln berichtet, in der eine Anbieterin von Solarmodulen mit einer unzutreffenden Maximalleistung von 315 W geworben hatte.

Ein Prüfbericht des TÜV Rheinland widerlegte die behauptete Leistung. Das Gericht sah darin eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne des § 5 UWG und untersagte die weitere Werbung mit der falschen Leistungsangabe. Gerade dieser Fall weist deutliche Parallelen zum jetzigen Düsseldorfer Verfahren auf, in dem es ebenfalls um technisch wirkende Leistungs- und Wirkungsaussagen geht, die im Wettbewerb eine erhebliche Relevanz für die Kaufentscheidung entfalten.

Hinzu kommt unser Beitrag „LG Köln: Solarunternehmen missachtet Gefahrgutrecht – wenn ‚grüne Werte‘ nur Fassade sind“.

Dort ging es um den Versand eines Lithium-Eisenphosphat-Akkus mit einer Kapazität von 1.600 Wh und einem Gewicht von rund 20 kg ohne die vorgeschriebene Gefahrgutkennzeichnung. Der Beitrag arbeitet heraus, dass solche Akkus nach dem ADR als Gefahrgut der Klasse 9 zu kennzeichnen sind und dass der Regelverstoß ersichtlich auch einen wirtschaftlichen Hintergrund haben kann, nämlich die Erlangung von Preisvorteilen durch Umgehung rechtlicher Anforderungen. Auch dieser Fall belegt, dass das nach außen gepflegte Nachhaltigkeitsnarrativ in der Branche nicht selten in auffälligem Widerspruch zur tatsächlichen Vertriebspraxis steht.

Ebenfalls einschlägig ist unser Beitrag „LHR-Praxisfall: Wenn der Mitbewerber die Domain kapert – Solarbranche erneut mit zweifelhaften Methoden“.

Dort haben wir einen Fall aufgegriffen, in dem ein Wettbewerber den Firmennamen eines Mitbewerbers als .de-Domain registrierte und auf eigene Angebote weiterleitete. Wir haben dieses Vorgehen als gezielte Ausnutzung von Ruf und Bekanntheit des Mitbewerbers eingeordnet und zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „grüne“ Branchen nicht automatisch auch saubere Geschäftspraktiken hervorbringen. Der Beitrag selbst stellt bereits die Verbindung zu den früheren Solar-Fällen her und spricht zu Recht von einer unrühmlichen Serie.

Schließlich fügt sich auch unser Beitrag „Wenn die Sonne trügt: Landgericht Köln weist kartellrechtliche Vorwürfe im Markt für Balkonkraftwerke zurück“ in dieses Gesamtbild ein.

Dort berichteten wir über ein Urteil des LG Köln vom 30.04.2025, in dem das Gericht kartellrechtliche Vorwürfe gegen eine Wettbewerberin als völlig haltlos zurückwies. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte es bereits an einer tragfähigen Darlegung einer marktbeherrschenden Stellung, einer unzulässigen Preisabsprache und eines kausalen Schadens. Auch dieser Beitrag zeigt, dass in der Solarbranche nicht selten mit erheblichem juristischem Druck gearbeitet wird, ohne dass die tatsächliche und rechtliche Grundlage trägt.

Die dubiose Solarbranche

Nimmt man diese Berichterstattung zusammen, ergibt sich ein konsistentes Bild: geschönte Leistungsangaben, unzureichend erläuterte Garantiewerbung, Gefahrgutverstöße, Domain-Manöver und kartellrechtlich fragwürdige Angriffe auf Wettbewerber sind keine voneinander losgelösten Einzelfälle.

Der aktuelle Düsseldorfer Fall steht vielmehr in einer Linie mit genau den Konflikten, auf die wir im LHR-Magazin bereits mehrfach hingewiesen haben. Wer die Solarbranche allein aus der Perspektive von Innovation und Nachhaltigkeit betrachtet, verkennt deshalb, dass sie zugleich ein besonders konfliktträchtiger Markt ist, in dem wirtschaftlicher Druck und rechtliche Grenzüberschreitungen immer wieder eng beieinanderliegen.

Unser Fazit

Das Versäumnisurteil des LG Düsseldorf ist nicht deshalb relevant, weil die Gegenseite sich nicht verteidigt hat, sondern weil der klägerische Vortrag die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung bestanden hat.

Genau darin liegt seine praktische Aussagekraft. Für Anbieter in der Solarbranche ist das ein weiterer deutlicher Warnhinweis: Wer mit technischen Vorteilen, Garantien oder eindrucksvollen Wirkungsversprechen wirbt, muss diese Aussagen nicht nur werblich attraktiv, sondern auch rechtlich belastbar und vollständig transparent formulieren. Andernfalls drohen Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und erhebliche Folgekosten.

(Offenlegung: LHR hat die Klägerin vertreten.)

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