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BGH: Eingeschränkter Drittauskunftsanspruch bei rechtswidriger Werbung

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Drittauskunftsanspruch Werbung
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Mit Urteil vom 14.07.2022 (BGH, Urteil v. 14.07.2022, Az. I ZR 121/21) hat der BGH entschieden, dass Werbeanbieter im Internet, die Anzeigen mit einer Seite des Werbenden verlinken, keine Auskunft über den Zeitpunkt der Schaltung schulden.

Dies gilt dem Bundesgerichtshof zufolge auch für die Anzahl der Klicks und das Entgelt der Inserate. Die markenrechtliche Auskunftspflicht beziehe sich grundsätzlich nicht auf Werbemittel.

Wortmarkenrechte durch Ad-Words Anzeige verletzt

Im Streitfall machte die Inhaberin einer Wortmarke, unter anderem eingetragen für die „Entsorgung und Verwertung von Abfall und Recycling“ Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen gegen den Besteller einer Internetanzeige geltend. Bei Eingabe der Suchwörter „Alba Recycling“ hatte die Klägerin eine Google AdWords-Anzeige entdeckt, die zu einem anderen Entsorgungsunternehmen verlinkte. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte. Das Technologieunternehmen löschte das Inserat, nachdem die Klägerin eine sogenannte Markenbeschwerde erhoben hatte. Mit der Markenbeschwerde geht es darum Markenverletzungen im Internet zu verhindern zur legitimen Durchsetzung von Markenrechten. Zusätzlich verlangte die Klägerin Auskunft über den Zeitpunkt der Schaltung der Werbeanzeige, die Anzahl generierter Klicks und auch welche Entgelte der Inserent gezahlt hatte.

KG Berlin: Auskunftsanspruch über Zeitpunkt der Veröffentlichung

Beim Landgericht Berlin bekam die Markeninhaberin vollumfänglich Recht. Allerdings gab das dortige Kammergericht lediglich ihrem Anspruch auf Auskunft statt, über den Zeitpunkt, ab dem die Anzeige auf der Website sichtbar gewesen sei. Hierzu verwies das Gericht darauf, dass nach § 19 Abs. 1 MarkenG nicht nur die Auskunft über den Vertriebsweg geschuldet sei, sondern auch die Angabe wann dieser eröffnet worden sei. Die Revision des Unternehmens Google hatte beim BGH Erfolg.

BGH: Auskunftsklage abgewiesen

Dem BGH zufolge war die Auskunftsklage abzuweisen, denn der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 MarkenG beschränke sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben. Es können darüber hinaus keine weitergehenden Auskunftspflichten abgeleitet werden, so der Zivilsenat.

Die Regelung in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG begründe – ebenso wie Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum) – nach ihrem Wortlaut unmittelbar nur eine Auskunftspflicht betreffend „die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren“ sowie „über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden“.

Auskunftspflicht beziehet sich nicht auf Dienstleistungen

Damit beziehe sich die Auskunftspflicht lediglich auf „die Menge von Waren“ und nicht auf „die Menge von Dienstleistungen“. Nicht davon erfasst werde insofern die Angabe zum konkreten Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet, da es sich in diesem Fall um Werbemittel handele. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke gelte dies auch nicht in entsprechender Anwendung des § 19 MarkenG. Für die Anzahl der Klicks auf einer rechtsverletzende Internetanzeige sowie für das Entgelt der Inserate gelte nach Ansicht des BGH nichts anderes.

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