Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Wann „Liken“ strafbar ist

Ihr Ansprechpartner
Liken Strafbar
Photo by Daniela Holzer on Unsplash

Schnell ist er verteilt: der nach oben gestreckte Daumen. Das „Liken“ in den Sozialen Medien gehört zum Kommunikationshabitus der Gegenwart. Entsprechend untersteht es den Diskursregeln – und kann sogar strafbar sein.

„Liken“ ist „Zu-eigen-machen“

So hat es das LG Meiningen entschieden: Das Liken von Beiträgen kann strafbar sein, wenn der Beitrag selbst strafbare Inhalte enthält (LG Meiningen, Beschluss vom 5.8.2022, Az.: 6 Qs 146/22). Denn: Der erhobene Daumen signalisiere nicht nur oberflächliche Sympathie, sondern explizit Zustimmung (das Daumen-Emoji symbolisiere gerade die Aussage „Ich stimme dem zu“) und müsse daher als „Zu-eigen-machen“ des „geliketen“ Beitrags verstanden werden. Das LG bestätigte damit eine zuvor ergangene Entscheidung des AG Meiningen.

Mehr als geschmacklos

In dem Fall ging es um einen Facebook-Nutzer, der einen Beitrag „geliket“ hatte, in dem es mit Bezug auf die beiden am 31. Januar 2022 in Kusel ermordeten Polizisten hieß: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. Das sei, so die Meinunger Gerichte, mehr als bloß geschmacklos, sondern eine strafbare Handlung, mindestens eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), möglicherweise auch eine Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Es fand eine Durchsuchung von Wohnung und PKW des Facebook-Nutzers statt, gegen die er sich rechtlich zur Wehr setzte – bisher erfolglos. Sein Anwalt will Verfassungsbeschwerde eingelegen, weil er der Ansicht ist, mit dem „Like“ sei keine „eigene gedankliche Erklärung“ verbunden, die gegebenenfalls strafbar sein könnte.

Augen auf beim „Liken“

Wie dem auch sei: Bevor man ein „Like“ vergibt, sollte man sich überlegen, ob das, was einem da spontan gefällt, wirklich der eigenen Haltung entspricht, ob der Inhalt des Beitrags einem im Zweifel selbst zugerechnet werden können sollte. Denn genau so wird es verstanden, genau daran wird man sich messen lassen müssen. Die erste Frage, die man sich vor dem „Liken“ stellt, muss daher immer lauten: Hätte ich das genauso geschrieben? Die zweite: Ist das rechtlich in Ordnung? Das AG und das LG Meiningen haben hier eine wichtige Klärung herbeigeführt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht