Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 €: Landgericht Düsseldorf ahndet Verstoß gegen Verbot irreführender Traditionswerbung
In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 38 O 116/24) ein empfindliches Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 €, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft, gegen ein Immobilienunternehmen verhängt.
Der Hintergrund: Ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung vom 17. Mai 2024, mit der die Verbreitung einer irreführenden Pressemitteilung untersagt worden war.
Irreführende Traditionswerbung erneut im Fokus
Wie wir bereits in unserem Beitrag
dargelegt hatten, ging es in dem Verfahren um eine Unternehmensdarstellung, die mit einer angeblich wiedererlangten Markenhistorie warb – tatsächlich handelte es sich jedoch um eine falsche Tatsachenbehauptung. Das Landgericht hatte die Irreführung bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt.
Untätigkeit trotz gerichtlichen Verbots
Trotz Zustellung der gerichtlichen Entscheidung blieb die Pressemitteilung über Monate hinweg öffentlich zugänglich – unter anderem auf der Website eines Wirtschaftsmagazins. Die Schuldnerin konnte keine konkreten Maßnahmen darlegen, mit denen sie der Unterlassungsverpflichtung nachgekommen wäre. Das Gericht stellte daher eine schuldhafte Zuwiderhandlung fest.
Rechtsklarheit und Konsequenz
Mit dem Ordnungsgeldbeschluss setzt das Landgericht ein deutliches Zeichen: Gerichtliche Verfügungen sind kein Papiertiger. Wer sich über Unterlassungstitel hinwegsetzt, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
(Offenlegung: LHR hat die Antragstellerin vertreten)