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Irreführende Werbung, wenn Servicegebühr nicht angegeben wird

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Irreführende Werbung Servicegebühr
Photo by Risen Wang on Unsplash

Am Anfang eines neuen Jahres begegnet uns verstärkt Werbung für „günstige“ Fitnessstudio-Verträge – ob im Kino, in der Stadt oder in der Tageszeitung. Es wird geworben mit einem unschlagbaren monatlichen Preis.

Ist der Entschluss dann gefasst und der Gang ins Fitnessstudio gemacht, erwarten uns jedoch meistens höhere Kosten. Zusätzliche Karten- oder Servicegebühren sind mit einem kleinen Sternchen am Ende des Vertrages aufgeführt und lassen die monatlichen Beiträge in die Höhe schießen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass das unzulässig ist. Preisangaben in der Werbung müssen den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist.

Werbung mit unvollständigen Preisen

Die Parteien streiten um Preisangaben für einen Fitnessstudio-Vertrag. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 Servicegebühr/Quartal“ aufgelöst wurde. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte in der Vorinstanz entschieden, dass der Fitnessstudiobetreiber dadurch nicht seiner Verpflichtung nachkomme, bei der Preiswerbung das tatsächlich durch den Verbraucher zu zahlende Gesamtentgelt auszuweisen. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

OLG: Preisangabe muss Gesamtpreis ausweisen

Ohne Erfolg. Die gegen die Unterlassungsverpflichtung gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 04.02.2021, Az. 6 U 269/19) nun zurück und bestätigte damit die Auffassung des Landgerichts. Die angegriffene Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unlauter, begründet das OLG seine Entscheidung. Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“. Dieser Pflicht sei die Fitnessstudiobetreiberin aber gerade nicht nachgekommen.

Unter dem Gesamtpreis sei – gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung – das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, das heißt einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, zu verstehen. Demnach hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge eben nicht, lediglich einen Teil zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde dann hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Dies komme ausschließlich in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe, so die Richter. Von solch einem Fall könne hier aber gerade nicht ausgegangen werden – denn der Hinweis auf die Servicegebühr und die zugrunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Bestandteil ohne weiteres erkenne. Gerade die Aufmachung der Werbung spreche dagegen. Der monatliche Preis von 29,99 € – der offensichtlich unter der psychologisch wichtigen Schwelle von 30 € liegt – steche deutlich ins Auge, während das kleine Sternchen lediglich auf die obligatorisch anfallenden Servicegebühren verweise. Diese Art von Werbung sei wettbewerbswidrig und unzulässig. Preisangaben müssten die Verbraucher klar und vollständig darüber informieren, was eine Leistung kostet – einschließlich jeglicher Bestandteile.

„So machen es doch alle“-Ausrede zieht nicht

Erfolglos argumentierte die Fitnessstudioinhaberin, dass „es doch alle so machten“, weshalb die Kunden ja daran gewöhnt seien. Allerdings ändere auch das ebenfalls rechtswidrige Verhalten der Konkurrenten nichts daran, dass irreführende Werbung die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, betonte das OLG. Nähme man das Argument der Studioinhaberin ernst, könnte man Wettbewerbsverstöße, die in einer ganzen Branche üblich – aber nicht gestattet – sind, nicht mehr verfolgen.

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