Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

BGH: Deutscher Wetterdienst darf nur Unwetterwarnung kostenlos per App anbieten

DWD Unwetterwarnung kostenlose App
Photo by Gavin Allanwood on Unsplash

Wir finden unzählige WetterApps im Appstore, die wir kostenpflichtig oder kostenfrei nutzen können. Sie zeigen allgemeine Wetterinformationen und informieren über reine Wetterwarnungen. Die Apps umfassen Dienste wie den Regenradar, die Blitzortung und andere Messwerte.

Auch der Deutsche Wetterdienst, nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland, stellt diese Informationen täglich zur Verfügung. Wetterwarnungen werden rausgeschickt, allgemeine Wetterinformationen waren abrufbar – kostenfrei. Doch wie viele Wetterdaten darf der Deutsche Wetterdienst kostenfrei zur Verfügung stellen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Lediglich Unwetterwarnungen dürfen für Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei nutzbar sein.

Wie viel Wetter darf es sein?

Der Deutsche Wetterdienst, eine Bundesbehörde, brachte 2015 eine WarnWetter-App auf den Markt, mit der man kostenlos und werbefrei auf umfassende Wetterinformationen zugreifen konnte. Die Klägerin, eine privat organisierte App, empfand dies als ungerecht. Entgegen der Bezeichnung der „WarnApp“ dient die App nicht nur der Verbreitung von Wetterwarnungen, sondern liefert dem Nutzer auch weitere Informationen.

Die Klägerin bringt zudem ein, sie müsse sich durch Werbung finanzieren und ihre App könne erst gegen ein Entgelt in der werbefreien Version verfügbar sein, hingegen sich die DWD-WarnwetterApp durch Steuergelder finanziere, die ihr als Bundesbehörde zur Verfügung stehen. Sie ist zwar als Bundesbehörde gesetzlich verpflichtet, die Bevölkerung vor Unwetter zu warnen – eine weitere Pflicht besteht jedoch nicht, findet die Klägerin. Die Klägerin hat die Beklagte sodann auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt.

DWD-Aufgaben gesetzlich geregelt

Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland und somit steuerfinanziert. Seine Aufgaben sind in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) geregelt. Dazu gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen. Grundsätzlich verlangt der DWD eine Vergütung für seine Dienstleistungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG, eine Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich der Herausgabe von amtlichen Warnungen an die Allgemeinheit – hier besteht gerade keine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren.

Zwar habe der DWD mit der Herausgabe der Wetterinformationen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehandelt und wurde nicht erwerbswirtschaftlich tätig, jedoch habe er sich außerhalb der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG bewegt, weshalb das beanstandete Verhalten als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung anzusehen sei, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 12.3.2020, Az. ZR 126/18). Die Inhalte beschränken sich nicht auf Wetterwarnungen, sondern enthielten darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen. Solche dienen aber gerade nicht der Warnung vor Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen oder ein hohes Schadenspotential haben.

Marktbedingungen müssen eingehalten werden

Zum Marktverhalten zählen das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen. Aber auch das Anbahnen von Geschäften durch Werbung, sowie der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Demnach gilt als Marktverhaltensregelung jede gesetzliche Bestimmung, die das Verhalten eines Unternehmers bei der Kontaktaufnahme oder beim Kontakt mit der Marktgegenseite regeln soll.

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese dienen dazu, eine Wettbewerbsverzerrung durch die Erbringung von kostenlosen Dienstleistungen durch den DWD an die Allgemeinheit zu vermeiden. Somit dürfe der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen und müsse wie jeder andere Anbieter einer solchen App für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen oder – wenn die Dienste kostenlos zur Verfügung gestellt werden – diese Leistungen mittelbar finanzieren. Zweck dieser Regelungen sei es nämlich, die Betätigung des DWD auf dem Markt dieser Dienstleistungen zu begrenzen, um den Schutz privat organisierter Apps zu gewährleisten, entschied der BGH.

Vollversion nur gegen Entgelt

Nach § 4 Abs. 1 DWDG gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundesbehörde auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Nach Ansicht des BGH habe der DWD mit seiner ursprünglich kostenlosen Variante der App die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen Warnwetter-App nicht auf solche Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus auch zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Das zeige, dass auch dann, wenn die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahrnehme und sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs bewege, ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen sei. Folge dessen ist, dass auch der DWD auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG gegeben sind, denn die Handlung müsse an den Regeln des Wettbewerbsrechts gemessen werden, so der BGH.

Das zeigt: Erfolgsversprechend kann es immer dann sein, sich lauterkeitsrechtlich gegen ein Verhalten der öffentlichen Hand zu wehren, wenn zwei Hürden genommen werden können. Zum einen muss das Verhalten als geschäftliche Handlung qualifiziert werden. Zum anderen muss die Norm des öffentlichen Rechts eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellen.

Für den Deutschen Wetterdienst bedeutet das, die Situation muss nun bleiben, wie sie derzeit ist – die Vollversion der App kann der Deutsche Wetterdienst nur gegen ein Entgelt anbieten. Demnach darf es nicht „so viel“ Wetter sein, wie gedacht!

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht