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Werben mit „CE-geprüft“ ist irreführend

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In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das OLG Frankfurt a.M – Az. 6 U 24/11 – entschieden, dass die Bewerbung eines Artikels mit der Angabe „CE-geprüft“ wettbewerbswidrig sein kann.

Abgesehen von der Frage einer – ebenfalls unzulässigen – Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei die Bezeichnung „CE-geprüft“ in einer Werbung für Spielzeugwaren regelmäßig nach § 5 UWG irreführend. Nach dieser Norm ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit oder andere im Gesetz aufgezählte Umstände enthält.

Nach Feststellungen des Gerichts seien diese Voraussetzungen in dem zugrunde liegenden Fall erfüllt gewesen. Die Angabe „CE-geprüft“ erwecke bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätige. Aufgrund der gegebenen Irreführung nach § 5 UWG sei auch die zur Geltendmachung eines Wettbewerbsverstoßes erforderliche Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 2 UWG überschritten.

Eine Revision zum BGH hat das Gericht nicht zugelassen. (pu)

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