BGH: Online-Coachings ohne ZFU-Zulassung nichtig – Was Coaches jetzt tun müssen
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Online-Coaching-Verträge ohne Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nichtig sind.
Selbst wenn die Teilnehmer Unternehmer sind.
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Coaching-Markt und stellt zahlreiche Geschäftsmodelle strukturell in Frage.
Andererseits ist jetzt nicht jeder Coaching-Vertrag nichtig. Der Teufel steckt, wievso oft, im Detail.
Hintergrund der Entscheidung
Dem Urteil lag ein Vertrag über ein mehrmonatiges Online-Coaching-Programm zugrunde, das unter anderem aus Videomodulen, Aufgabenstellungen, Gruppen-Calls und persönlichem Feedback bestand. Der Kläger war selbstständiger Unternehmer und forderte die Rückzahlung des Coachinghonorars mit der Begründung, dass das Programm als Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG einzustufen und mangels ZFU-Zulassung nichtig sei.
Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und stellte klar, dass ein solches Programm tatsächlich den Kriterien des Fernunterrichts im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) entspricht. Maßgeblich sei, dass eine strukturierte Vermittlung von Kenntnissen erfolge, eine Lernkontrolle vorgesehen sei und der Unterricht vollständig in räumlicher Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer stattfinde.
Die Folge: Der Vertrag ist nach § 7 FernUSG nichtig – und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Teilnehmer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.
Kernaussagen des Urteils
- Der Vertrag war nichtig, da es sich um Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG handelte und keine ZFU-Zulassung vorlag.
- Räumliche Trennung, strukturierte Wissensvermittlung und eine individuelle Lernkontrolle reichen aus, um Fernunterricht zu bejahen.
- Der BGH betonte: Nicht der Etikettenschwindel („Coaching“, „Mentoring“) ist entscheidend, sondern der tatsächliche Vertragsinhalt.
- Auch wenn Live-Calls stattfinden, gelten diese als asynchron, wenn sie aufgezeichnet werden und der Abruf im Fokus steht.
- Besonders bemerkenswert: § 7 FernUSG gilt auch für Verträge mit Unternehmern. Der Schutzbereich ist nicht auf Verbraucher beschränkt.
- Die Folge ist eine Rückabwicklung ex tunc. Das gezahlte Honorar ist zurückzuerstatten – auch bei vollständiger Durchführung des Programms.
- Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht dargelegt hatte, welcher konkrete wirtschaftliche Nutzen dem Kläger entstanden sei.
Unternehmerstatus schützt nicht vor Vertragsnichtigkeit
Besonders bemerkenswert ist die Klarstellung des BGH, dass der Schutzbereich des § 7 FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Auch Verträge mit Unternehmern können nichtig sein, wenn die formalen Voraussetzungen des Fernunterrichts vorliegen und keine Zulassung durch die ZFU erteilt wurde.
Dies widerspricht zwar dem ursprünglichen gesetzgeberischen Ziel, vor allem Verbraucher zu schützen, ist jedoch vertretbar: § 7 FernUSG formuliert eine objektive Rechtsfolge, keine bloße Schutznorm. Die Nichtigkeit des Vertrages tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – unabhängig von der Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners.
Rechtsfolge: Rückabwicklung – auch bei vollständiger Leistungserbringung
Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass sämtliche Leistungen, die auf Basis eines nicht zugelassenen Fernunterrichtsvertrages erbracht wurden, rückabzuwickeln sind. Dabei ist unerheblich, ob das Coaching bereits vollständig durchgeführt oder vom Kunden als erfolgreich wahrgenommen wurde. Auch etwaige Verzichtsklauseln in den AGB des Anbieters ändern daran nichts. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc und entzieht dem Vertrag jede Rechtsgrundlage.
Neue Welle von Rückforderungsforderungen – auch durch Legal-Tech-Anbieter
Besonders prekär ist die Entwicklung, dass zahlreiche auf Massenverfahren spezialisierte Kanzleien und Legal-Tech-Anbieter derzeit versuchen, aus dem BGH-Urteil Kapital zu schlagen. In öffentlichkeitswirksamen Kampagnen wird unter Begriffen wie „Coaching-Abzocke“ oder „Geld zurück trotz erfolgreicher Teilnahme“ zur Rückabwicklung von Coachingverträgen aufgerufen.
Auffällig ist dabei, dass die Zielgruppe dieser Angebote keineswegs nur enttäuschte Kunden sind. Vielmehr wenden sich solche Kanzleien ganz gezielt auch an Unternehmer, Selbstständige oder Freiberufler, die mit dem Coaching-Programm eigentlich zufrieden waren. Die juristische Argumentation ist einfach: Wurde das Programm nicht durch die ZFU zugelassen und erfüllt es die Merkmale des Fernunterrichts, ist der Vertrag nichtig – und das bereits gezahlte Entgelt zurückzuerstatten.
Was Coaching-Anbieter jetzt beachten müssen
1. Zulassungspflicht ernst nehmen – auch bei Unternehmerkunden
Der BGH hat bestätigt: Das FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler. Wer sich auf B2B-Geschäfte beruft, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite.
2. Kriterien des Fernunterrichts genau prüfen
Ein Programm kann zulassungspflichtiger Fernunterricht sein, wenn:
- Kenntnisse oder Fähigkeiten systematisch vermittelt werden,
- der Unterricht ausschließlich oder überwiegend online stattfindet,
- Interaktionen mit Feedback-Charakter (Lernkontrolle) vorgesehen sind,
- Hausaufgaben oder Fragemöglichkeiten enthalten sind,
- Aufzeichnungen bereitgestellt werden, die das Live-Format entwerten.
3. Programmbeschreibung ist juristisch entscheidend
Nicht das Label „Coaching“ schützt – sondern die konkrete Ausgestaltung. Die Rechtsprechung prüft, was objektiv versprochen wurde, nicht, wie das Programm subjektiv wahrgenommen wurde.
4. Gefahr der Rückforderung – auch bei zufriedenen Kunden
Viele Legal-Tech-Plattformen und Kanzleien nutzen das Urteil aktiv, um Rückzahlungsansprüche geltend zu machen – auch im Unternehmerbereich. Das wirtschaftliche Risiko ist erheblich.
5. Handlungsempfehlung für Anbieter
- Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich prüfen, ob es unter das FernUSG fällt.
- Trennen Sie zulassungspflichtige und nicht-zulassungspflichtige Leistungen vertraglich klar.
- ZFU-Zulassung prüfen oder beantragen, falls erforderlich.
- Passen Sie AGB und Marketingmaterialien entsprechend an.
6. Vorsicht mit Standardverträgen und alten Mustern
Was bisher „funktioniert“ hat, kann nach dem Urteil unwirksam sein. Die Anforderungen an Rechtskonformität steigen – auch ohne Abmahnung durch Wettbewerber.
Fazit
Das Urteil des BGH vom 12. Juni 2025 stellt die Coachingbranche vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Die Entscheidung zeigt, dass auch Unternehmer durch das FernUSG geschützt sind – nicht, weil sie schutzbedürftig wären, sondern weil der Gesetzgeber die Einhaltung regulatorischer Anforderungen objektiv sanktioniert. Anbieter, die auf strukturierte, digitale Programme setzen, müssen ihr Geschäftsmodell prüfen – und gegebenenfalls grundlegend überarbeiten.
Besonders betroffen sind dabei nicht dubiose Anbieter mit leeren Versprechen, sondern im Gegenteil: solche, die professionelle, durchdachte und strukturierte Programme anbieten. Sie geraten nun ins Fadenkreuz der Rückforderungswelle – und müssen sich gegen rechtlich fundierte, aber wirtschaftlich oft existenzbedrohliche Rückabwicklungsansprüche verteidigen.
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Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Rückzahlungsforderungen abzuwehren. Denn der Teufel steckt im Detail: Ob ein Programm unter das FernUSG fällt, hängt nicht vom Etikett „Coaching“ ab, sondern von Aufbau, Vermittlungsform und tatsächlicher Durchführung.
Pauschale Vorwürfe greifen oft zu kurz – wir sorgen für eine individuelle und belastbare Einordnung.
Lesen Sie auch: Was Coaches jetzt wissen müssen: FAQ zum FernUSG nach dem BGH-Urteil