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Folgt der Sandale – es sind Werke der angewandten Kunst!

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Schöpfungshöhe bei Bekleidung
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Wo liegt die Schöpfungshöhe bei Bekleidung? Das Landgericht Köln hat dazu jetzt in einem Fall, der Birkenstock-Sandalen betrifft, eine Entscheidung getroffen (LG Köln, Urteil vom 11.05.2023, Az. 14 O 41/22).

Laut LG Köln stellen zwei Sandalenmodelle von Birkenstock persönliche geistige Schöpfungen dar und sind als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) geschützt.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung definiert sich als „Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer ‚künstlerischen‘ Leistung gesprochen werden kann“.

Geistige Schöpfung Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz

Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müsse es sich bei einem Gegenstand zum einen um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, die auch Schöpfungshöhe erreicht. Ein Gegenstand könne als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Anders liege der Fall, wenn ein Gegenstand durch technische Regeln oder andere Zwänge bestimmt wurde, die kein Ausdruck künstlerischer Freiheit sind. Zum anderen sei die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine Schöpfung zum Ausdruck bringen, wofür ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung sei, so das LG-Urteil.

Gestaltungshöhe entscheidend

Das LG Köln zitiert die Geburtstagszug-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2014, 175). Diese beinhalte eine Absenkung der Schutzuntergrenze bei Werken der angewandten Kunst, so dass keine überdurchschnittliche Gestaltungshöhe mehr verlangt werde.

An Werke der angewandten Kunst seien also keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmte Gestaltungsmerkmale aufweisen, die durch den Gebrauch bedingt sind, sei der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Bei Gebrauchsgegenständen stelle sich daher in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und ob diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Hier bezieht sich das LG Köln auf das jüngere im LHR Magazin besprochene Vitrinenleuchten-Urteil des BGH.

Urheberrechtlicher Schutz: Schöpfungshöhe bei Birkenstock erreicht

Und wie sieht es mit den streitbefangenen Birkenstock-Sandalen aus? Die, urteilte das LG Köln, verfolgten die Konzeption „einer der natürlichen Anatomie des menschlichen Fußes angepassten Fußbekleidung“. Daraus lasse sich kein Rückschluss auf einen zur Verfügung stehenden und genutzten Gestaltungsspielraum ziehen. Die subjektive Zielsetzung lasse jedoch Raum für eine künstlerische Gestaltung. Das zeigten die verschiedene, „aber markant abweichend gestalteten über Jahrzehnte entwickelten“ Birkenstock-Sandalenmodelle. Die Birkenstock-Modelle seien urheberrechtlich geschützt, da ihrer Entwicklung „eine eigene geistige Schöpfung“ zugrunde liege.

Der Gestalter der streitgegenständlichen Birkenstock-Modelle habe mit bestimmten Materialien und Gestaltungselementen derart experimentiert und diese miteinander kombiniert, dass das Ergebnis schöpferischen Charakter besitze. Die Birkenstock-Sandalen wollten das Barfußgehen auf einem natürlichen und verformbaren Untergrund auch bei steifen und oder künstlichen Untergründen simulieren. Die Kombination dieses sowie weiterer Merkmale ist nach Überzeugung der Kammer des LG Köln „Ausdruck einer kreativen Entscheidung des Schöpfers“. Die Entscheidung aus Köln ist vorläufig vollstreckbar.

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