LHR-Praxisfall: Grenzüberschreitende Abmahnung gegen europäisches Unternehmen – warum internationale Konstellationen unterschätzt werden

Das Muster ist bekannt: Der finanzielle Druck entsteht nicht nur durch die Zahlungsforderung, sondern vor allem durch die langfristige Bindung, die eine Unterlassungserklärung auslöst. In internationalen Fällen kommt eine zweite Ebene hinzu: Unsicherheit über Zuständigkeit, Durchsetzung und tatsächliches Prozessrisiko.
Der Sachverhalt
Ein deutscher Fotograf ließ über eine Kanzlei wegen der Nutzung eines seiner Werke auf einer Unternehmenswebsite abmahnen. Das Foto war im Rahmen eines redaktionellen Beitrags online abrufbar. Der Rechteinhaber stützte seine Ansprüche typischerweise auf die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Recht auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG) sowie Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG).
Die Schadensberechnung erfolgte im Wege der Lizenzanalogie, ergänzt um Zuschläge (insbesondere wegen behauptet fehlender Urheberbenennung) und Zinsen. Zusätzlich wurden Anwaltskosten verlangt. Flankiert wurde das Ganze durch die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – mit hoher Vertragsstrafe pro Verstoß.
Internationale Zuständigkeit – deutsches Recht trotz ausländischem Sitz?
Ausländische Unternehmen unterschätzen häufig, wie schnell deutsche Gerichte in Online-Fällen eine Zuständigkeit annehmen. Bei öffentlich abrufbaren Websites reichen in der Praxis oft bereits Abrufbarkeit in Deutschland und eine wirtschaftliche Relevanz im deutschen Markt, um eine gerichtliche Auseinandersetzung in Deutschland realistisch werden zu lassen.
Innerhalb der EU ist zudem regelmäßig zu berücksichtigen, dass Entscheidungen grenzüberschreitend durchsetzbar sein können. Damit steigt der Druck – nicht zwingend, weil die Forderung „automatisch“ berechtigt wäre, sondern weil Fristen, Kostenrisiken und Vollstreckbarkeit faktisch Verhandlungspositionen verschieben.
Der Kernpunkt: Unterlassungserklärung als langfristiges Risiko
In der Praxis liegt das größte Risiko regelmäßig nicht in der einmaligen Zahlung, sondern in der Unterlassungserklärung. Mit der Abgabe entsteht ein eigenständiger Unterlassungsvertrag. Jeder künftige Verstoß – auch fahrlässig – kann eine Vertragsstrafe auslösen. Gerade Unternehmen mit mehreren Teams, Agenturen oder CMS-Prozessen sind hier anfällig für Wiederholungsfälle.
Deshalb gilt: Eine vorformulierte Erklärung sollte nie ungeprüft unterschrieben werden. Typische Ansatzpunkte sind die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform, die präzise Definition des betroffenen Werkes und eine angemessenere Vertragsstrafenregelung (statt fixer Beträge häufig eine flexible, gerichtsfeste Lösung nach „Hamburger Brauch“).
Lizenzanalogie, Zuschläge und Marktüblichkeit
Die Lizenzanalogie ist kein Freifahrtschein für beliebige Forderungen. Maßgeblich ist, was vernünftige Parteien bei einer hypothetischen Lizenzierung realistischerweise vereinbart hätten. Dabei sind u. a. Dauer und Reichweite der Nutzung, Kontext (redaktionell vs. werblich), tatsächliche Lizenzpraxis sowie Vergleichswerte aus dem Markt relevant.
Auch Zuschläge wegen unterlassener Urheberbenennung sind zwar grundsätzlich anerkannt, aber nicht „automatisch“ in jeder Höhe durchsetzbar. Gerade im internationalen Kontext muss die tatsächliche Ausgestaltung der Attribution (wo, wie, sichtbar) sorgfältig rekonstruiert werden.
Vorgerichtliche Kontaktaufnahme – oft ein unterschätzter Hebel
In vielen Fällen gab es vor der formellen Abmahnung bereits eine direkte Kontaktaufnahme durch den Urheber. Das kann bedeutsam sein, weil sich daraus Argumente ergeben können, ob und in welchem Umfang die Einschaltung anwaltlicher Hilfe erforderlich war. Solche Details werden im ersten Schock über Frist und Summe häufig übersehen – sind aber in Vergleichsverhandlungen nicht selten ein Türöffner.
Fazit
Urheberrechtliche Abmahnungen gegen ausländische Unternehmen sind kein reines „Zahlungsthema“. Sie sind strategische Mandate. Wer reflexhaft zahlt oder unterschreibt, übernimmt oft unnötige Langzeitrisiken. Die richtige Reihenfolge ist: Haftung prüfen, Forderungshöhe einordnen, Unterlassungserklärung präzise modifizieren, Zuständigkeit und Vollstreckungsrisiko realistisch bewerten – und erst dann verhandeln.