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Die 10 wichtigsten Dinge, die Sie über das Designrecht wissen müssen

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Photo by Diego PH on Unsplash

Designs und Geschmacksmuster sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken.

Die Pizzeria von nebenan, von Stuhl bis Lampe, in einem Stil, das Laptop, pfiffig verpackt, die Möbel im Empfang, elegant geschwungen: In nahezu allen Lebensbereichen stellt sich die Frage nach ästhetischer Formgebung.

Das ist wenig überraschend. Das Design soll den Kunden ansprechen, überzeugen und die Kaufentscheidung fördern. Dies gelingt, wenn man das Design nicht als bloßen Formgedanken abtut. Das Design ist mehr. Das Design ist Lebensgefühl.

Der folgende ausführliche Beitrag beantwortet die wichtigsten 10 Fragen, die Sie zum Designrecht wissen müssen.

Übersicht

Was ist ein Design?

Das Designrecht schützt den ästhetischen Formgedanken in seinen Ausführungsformen und den Erzeugnissen, in denen er sich verwirklicht.

Begriff des Designs

Gesetzlich definiert ist das Design in § 1 Nr. 1 DesignG. Dabei ist ein Design

„die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“.

Dabei ist nach § 1 Nr. 2 DesignG

„(…) ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis“

Beispiele: Besondere Form einer Lampe; Muster eines Stoffes beziehungsweise einer Oberfläche.

Wovon ist das Designrecht abzugrenzen?

Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht entfaltet Schutz für den Bereich der Technik. Demgegenüber schützt das Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht) den ästhetischen Formgedanken. Aus dieser Abgrenzung zeigt sich, dass das Designrecht Überschneidungen zum Urheberrecht aufweist. Schließlich hat Ästhetik auch in der Kunst im weiteren Sinne eine entscheidende Bedeutung.

Wesentlicher Unterschied zwischen einem Werk nach dem UrhG und einem Entwurf nach dem DesignG/der GGVO ist der Zweck des Schaffens. So verfolgt der Urheber eher ideelle, künstlerische Ziele. Er hat in der Regel eine Idee oder einen Gedanken, den er mithilfe eines Werkes kommunizieren will. Demgegenüber verfolgt der Designer in erster Linie gewerbliche Zwecke. So dient die ästhetische Formgebung regelmäßig dem Zweck, Erzeugnisse oder deren Bestandteile besser absetzen zu können.

Unter welchen Voraussetzungen wird ein Design geschützt?

Es bestehen gewisse materielle Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Entwurfes. Nach den §§ 2 ff. DesignG muss ein Design neu und eigenartig offenbart sein. Zudem regeln die §§ 3 f. DesignG Fälle, in denen die Schutzfähigkeit ausgeschlossen ist.

Neuheit des Designs

Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, § 2 Abs. 2 Satz 1 DesignG. Dabei ist der Anmeldetag derjenige Tag, an dem alle gemäß § 11 Abs. 2 DesignG für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen sind. Zur Verhinderung einer doppelten Schutzfähigkeit identischer Designs ist der Entwurf mit dem alten Formenschatz zu vergleichen. Unterscheidet sich das „neue“ Design in wesentlichen Einzelheiten von einem bereits bekannten Design, so können beide Designs für sich grundsätzlich eigenständigen Schutz beanspruchen.

Eigenart des Designs

Die erforderliche Eigenart ist in § 2 Abs. 3 DesignG geregelt:

„Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.“

Für die Beurteilung der Eigenart ist der Gesamteindruck eines sog. „informierten Benutzers“ maßgeblich. Ein informierter Benutzer ist ein Durchschnittsbetrachter, der in gewissem Maße mit Kenntnissen und Designbewusstsein ausgestattet ist. Ein Design-Experte wird nicht gefordert. Andererseits darf der informierte Benutzer aber auch kein im Designwesen gänzlich ungebildeter sein.

Beispiel: Für Korkenzieher ist sowohl der professionelle Gastronom als auch der private Nutzer als informierter Benutzer anzusehen.

Zur Gestaltungsfreiheit

Für die Beurteilung der Eigenart ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass einer bereits kleinen Abweichung von einem bekannten Design größere Bedeutung beizumessen ist, je begrenzter die Freiheit des Gestalters ist. Wenn hohe Gestaltungsfreiheit besteht, muss vom bekannten Design erheblich abgewichen werden, damit der informierte Benutzer die Eigenart des anderen Designs erkennt.

Offenbarung des Designs

Die für eine Beurteilung der Neuheit und Eigenart maßgebliche Offenbarung ist in § 5 DesignG geregelt.

Vereinfacht ausgedrückt ist ein Design dann offenbart, wenn es die Werkstätte des Entwerfers verlässt und so an die Öffentlichkeit gelangt, sodass der Entwurf wahrnehmbar ist.

Beispiel: Ein Stuhl mit ästhetischer Formgebung wird zum Verkauf angeboten.

Kein Ausschluss der Schutzfähigkeit

Die Schutzfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 3 DesignG vorliegt. Zunächst lässt sich der Ausschluss wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten nennen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 DesignG.

3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG regelt hingegen den relevanteren sog. technischen Ausschlusstatbestand. Danach sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Designschutz ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Dies beruht auf der Erwägung, dass hier die technische Funktion letztlich die Form gibt, nicht hingegen eine durch den Entwerfer in Form gegebene Ästhetik.

Beispiel: Eine analoge Armbanduhr weist durch ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch regelmäßig ein Ziffernblatt mit zwölf Stunden auf. Dies ergibt sich zwingend aus der technischen Funktion der Uhr. Für diese Anordnung kann kein Designschutz geltend gemacht werden.

Einen weiteren Ausschlusstatbestand regelt § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG. Danach kann die Schutzfähigkeit für Verbindungsstücke von Erzeugnissen ausgeschlossen sein. So soll der Designschutz im Ergebnis nicht dazu führen, dass er die Kompatibilität von Erzeugnissen mit anderen Erzeugnissen einschränkt oder verhindert. Eine Monopolisierung drohe aber gerade durch die Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten an Verbindungsstücken, wie etwa durch die Einräumung eines Designrechtes. Einer solchen Entwicklung schiebt der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG einen Riegel vor.

Beispiel: KFZ-Ersatzteile, wie etwa die Abmessungen der Verbindungsmuffen eines Auspuffrohres; Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauches.

Was nützt mir das Designrecht?

Das Designrecht begründet für den Inhaber eine starke Rechtsposition.

Monopolstellung/Ansprüche des Inhabers eines Designrechts

Das Designrecht gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht, § 38 Abs. 1 DesignG. Er alleine ist berechtigt, dass Design zu verwerten. Daraus ergeben sich eine Fülle an Ansprüchen:

  • Dritten zu untersagen, § 42 Abs. 1 DesignG, sein Design zu nutzen (Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch). Dies betrifft die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch des Erzeugnisses und den Besitz des Erzeugnisses;
  • Dritten die Nutzung gegen eine angemessene Lizenzgebühr zu gestatten, § 31 DesignG;
  • Schadensersatz zu verlangen, § 42 Abs. 2 Satz 1 DesignG, (Berechnung grundsätzlich im Wege der sog. Lizenzanalogie);
  • Vernichtung zu verlangen, § 43 Abs. 1 DesignG, hinsichtlich sämtlicher rechtswidrig hergestellter, verbreiteter oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse, sowie der Vorrichtungen, soweit sie vorwiegend der rechtswidrigen Herstellung des Erzeugnisses dienen;
  • Rückruf zu verlangen, § 43 Abs. 2 DesignG, von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen durch den Verletzer;
  • oder anstelle der Vernichtung Überlassung gegen eine angemessene Vergütung zu verlangen, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, § 43 Abs. 3 DesignG

Rechtsverfolgung

Die Verfolgung von Verletzungen des Designrechts beginnt in aller Regel mit einer Abmahnung  des Verletzers. Diesem wird aufgetragen zu erklären, verletzende Handlungen für die Zukunft zu unterlassen. Zur Sicherung dieses Anspruches wird diese Erklärung des Verletzers mit einem Strafversprechen verbunden. Im Falle einer Zuwiderhandlung beziehungsweise erneuten Rechtsverletzung verwirkt der Verletzer die Vertragsstrafe und muss an den Rechteinhaber zahlen.

Ist die Angelegenheit dringlich, können Designrechte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt werden. Hier wird dem Verletzer durch gerichtlichen Beschluss zeitnah eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgetragen, damit weitere Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden.

Selbstverständlich kann der Rechteinhaber einer Verletzung auch im Wege einer gerichtlichen Klage erwehren.

Wie werde ich Inhaber eines Designrechts?

Inhaber eines Designrechtes nach DesignG wird man durch Eintragung in das Register beim DPMA.

Antrag

Der erforderliche Antrag kann elektronisch oder in Papierform beim DPMA eingereicht werden. Dabei empfiehlt sich der kostengünstigere und in aller Regel schnellere Antrag in elektronischer Form.

Der Antrag muss Angaben zur Identität des Designers sowie eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs enthalten, § 11 Abs. 2 DesignG. Daneben sind gemäß § 11 Abs. 3 DesignG diejenigen Erzeugnisse anzugeben, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Weitere Angaben sind möglich, aber nicht zwingend. Dazu sei auf § 11 Abs. 5 DesignG und § 11 Abs. 2 DesignV (Verordnung nach Maßgabe des § 26 DesignG) verwiesen.

Neben der Anmeldung eines einzelnen Designs ist gemäß § 12 DesignG auch eine Sammelanmeldung zulässig. Dabei kann die Eintragung von maximal 100 Designs pro Sammelanmeldung beantragt werden. Die Sammelanmeldung ist – wenig überraschend – immer dann zu empfehlen, wenn für eine Vielzahl von Designs Schutz beansprucht wird. Für diesen Fall ist die Sammelanmeldung regelmäßig die kostengünstigere Alternative.

Was prüft das DPMA?

Das DPMA beschränkt seine Prüfung auf das Vorliegen der für eine Eintragung erforderlichen formellen Eintragungsvoraussetzungen. Dazu regelt § 16 Abs. 1 DesignG:

„Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob die Anmeldegebühren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Absatz 2 vorliegen und die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.“

Insofern prüft das DPMA, ob es sich bei dem Entwurf tatsächlich um ein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG handelt oder ob sonstige Ausschlussgründe dem Designschutz entgegenstehen, vgl. § 3 Abs. 1 DesignG, insbesondere ob das Design gegen die öffentlich Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

Das DPMA nimmt hingegen keine Sachprüfung vor. Die materiellen Voraussetzungen einer Anmeldung, wie etwa die Frage der Neuheit und Eigenart des Designs oder ob der Antragsteller richtige Angaben macht und tatsächlich auch der Entwerfer ist, bleibt einem Streitverfahren zwischen den Betroffenen vorbehalten.

Wie lange genieße ich Designrechtschutz?

Mit der Eintragung ins Register entsteht der Designrechtsschutz zunächst für die Dauer von fünf Jahren, § 27 Abs. 1 DesignG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DesignG. Für alle weiteren fünf Jahre kann der Schutz jeweils verlängert werden, indem fristgemäß die Verlängerungsgebühr entrichtet wird § 28 Abs. 1 und Abs. 3 DesignG. Insgesamt kann der Schutz für den Zeitraum von maximal 25 Jahre beansprucht werden, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DesignG.

Endet die maximale Schutzdauer, so beschließt das DPMA die Löschung des Designrechtes, § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 DesignG. Dabei ist zu beachten, dass die Schutzdauer endet, wenn der Schutz nicht regelmäßig alle fünf Jahre aufrechterhalten wird, §§ 28 Abs. 1, Abs. 3 DesignG in Verbindung § 36 Abs. 1 Nr. 1 DesignG. Insoweit ist die rechtzeitige Entrichtung der Gebühr entscheidend, wenn der Schutz nicht vorzeitig enden soll.

Wo gilt mein Designrechtsschutz?

Das DesignG entfaltet Schutz nach dem sog. Territorialitätsprinzip. Danach sind gewerbliche Schutzrechte nur in dem Land wirksam, in dem sie erworben wurden, namentlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit Schutz für die EU-Mitgliedstaaten begehrt wird, empfiehlt sich eine Registrierung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office – EUIPO).

Ein anderer hat einen identischen Entwurf eingetragen – Was ist zu tun?

Verhandlung

Zunächst kann man sich an den Rechtinhaber wenden, wenn eine Identität von Designs beziehungsweise Gemeinschaftsgeschmacksmustern droht. So wäre denkbar, dass man eine Einigung trifft und jeder Teil seinen Entwurf unter Absprache mit der anderen Seite gewerblich nutzen kann.

Löschung durch Antrag/Klage auf Nichtigerklärung

Sind alle Verhandlungsbemühen gescheitert, so kann die Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters/Designs beantragt oder eingeklagt werden, §§ 24 Abs. 1, 52, 85 Abs. 1 GGVO beziehungsweise §§ 33 Abs. 3, Abs. 2, Abs.1, 34, 52 b DesignG. Im Falle der Nichtigkeit steht das andere Design/Gemeinschaftsgeschmacksmuster einer Anmeldung des eigenen Schutzrechtes und einer damit verbundenen gewerblichen Nutzung nicht mehr im Wege.

Änderung des Entwurfes

Blieb auch das Nichtigkeitsverfahren erfolglos, so kommt eine Änderung des Entwurfes in Betracht. Kann ausgeschlossen werden, dass der Entwurf mit dem anderen Design/Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht mehr identisch ist, droht grundsätzlich keine Auseinandersetzung mehr.

Anmeldung trotz identischer Muster

Schließlich ist denkbar, das Muster trotz etwaiger Identität anzumelden. Die für eine Auseinandersetzung maßgeblichen materiellen Voraussetzungen werden bei der Eintragung ohnehin nicht geprüft. Die Auseinandersetzung wäre erst Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Rechteinhabern. Darauf könnte man es ankommen lassen. Im Verfahren würde eine etwaige Auseinandersetzung dann abschließend geklärt.

Kosten für Maßnahmen nach DesignG und GGVO

Die Gebühren für Leistungen des DPMA nach dem DesignG, insbesondere für die Anmeldung oder Aufrechterhaltung eines Designs, können der Internetseite des DPMA entnommen werden.

Die Kosten für Leistungen nach der GGVO sind der Internetseite des EUIPO zu entnehmen.

Fazit – Wann lohnt sich die Eintragung eines Designs?

Die Registrierung eines Designs nach dem DesignG oder der GGVO ist stets mit Kosten verbunden. Insoweit empfiehlt sich eine genaue Prüfung, ob eine Registrierung erforderlich ist. Wer seine Gestaltung kommerziell nutzen möchte, der sollte sich sein Design registrieren lassen. Je nach Umfang der Nutzung empfiehlt sich ein nationales Designrecht oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für alle EU-Mitgliedstaaten.

Eine Registrierung verspricht den Schutz der Leistung. Eine Übernahme der Gestaltung kann unterbunden und gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden. Konkurrenten werden gehindert, von Ihrer Leistung zu profitieren.

Nicht registrierte Designs hingegen können lediglich auf Grundlage eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein. Auf den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sollte man sich allerdings nicht verlassen. Auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt zwar vor Nachahmung. Dessen Durchsetzung ist aber naturgemäß mit größeren Schwierigkeiten verbunden, wie zum Beispiel bei der Bestimmung des genauen Schutzumfangs oder des Beginns des Schutzes.

Wer seine ästhetischen, geistigen Leistungen für sich arbeiten lassen möchte, der sollte sich Schutzrechte sichern. Angesichts des gewerblichen Nutzens von Designrechten sind die aufzuwendenden Kosten in aller Regel eine lohnende Investition.

Unsere Leistungen zum Thema Designrecht

  • Prüfung der Schutzfähigkeit ästhetischer Gestaltungen – Sind sie neu und eigenartig?
  • Flankierende Eintragungen mehrerer Schutzrechte zur Erlangung eines umfassenden Schutzes
  • Anmeldung von Designs auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene
  • Überwachung und Verfolgung von Verletzungen bestehender Designs
  • Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
  • Abmahnung des Verletzers
  • Erstreiten von Schadensersatzansprüchen bei unzulässiger Verwendung Ihres Designs
  • Schutz vor Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen
  • Verhandlungsstrategie & Prozesstaktik
  • Unterstützung bei der Vermarktung Ihrer Designs
  • Unterstützung bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Ihrem Design (Lizensierung)

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