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Quarantäne wegen Verdacht auf Corona-Infektion – habe ich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Auch nach den Ostertagen hat der Coronavirus die Welt fest im Griff. Lockerungsmaßnahmen scheinen zwar allmählich in halbwegs absehbarer Zeit möglich, trotzdem befinden sich viele Menschen aktuell noch in strenger Quarantäne.

Der Verdacht auf eine Infektion allein führt bereits zur Notwendigkeit einer Abschottung in den eigenen vier Wänden.

Arbeitnehmer stellen sich daher vermehrt die Frage, ob und inwiefern ihnen in solch einem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht.

Der folgende Artikel soll einen Überblick über die Thematik verschaffen.

Quälende Quarantäne bei Virus-Verdacht

Trockener Husten, Atembeschwerden, Fieber und Geschmacksverlust dürften inzwischen wohl den meisten Deutschen als die gängigsten Symptome des COVID-19 Virus bekannt sein. Treten die Beschwerden auf, liegt zumindest der Verdacht einer Infektion nahe. Betroffene sind dann seitens der Behörden aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben. Auch bereits der Kontakt mit einer erkrankten Person genügt als Grund, sich sozial abschirmen zu müssen. Dass der täglichen Arbeit unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres nachgegangen werden kann, liegt auf der Hand. Dennoch steht dem Arbeitnehmer dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Grundlage hier ist allerdings nicht das namentlich nahe liegende Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG). Dieses greift lediglich im Falle einer tatsächlichen Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. „Nur“ der Verdacht und die damit angeordnete Quarantäne genügen indes nicht. Zum Thema Entgeltfortzahlung bei einer Infektion mit Corona finden Sie hier weitere Informationen:

Auch bei angeordneter Quarantäne besteht Anrecht auf Gehalt

Vielmehr lässt sich die Anspruchsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) finden, im Einzelnen in § 56 IfSG. Hier heißt es (auszugsweise):

1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Arbeitnehmer, die aufgrund des COVID-19 Virus unter Quarantäne gestellt werden, gelten als Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern. Das Entgelt wird dann sechs Wochen lang in vollem Umfang gewährt, und ab Woche 7 in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes (mindestens 70 % des regulär Verdienten):

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).

Ausgezahlt wird das Gehalt für die Zeit der Quarantäne zunächst für die ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber, anschließend von öffentlicher Hand. Die Einrichtung des Vertrauens ist das jeweils zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales, bei dem ein entsprechender Antrag gestellt werden muss. Der Arbeitgeber kann sich die zuvor entrichtete Vergütung an gleicher Stelle zurückzahlen lassen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vorschuss hinsichtlich der an den Arbeitnehmer zu leistenden Beträge:

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Wird in der Quarantäne eine Nebentätigkeit ausgeübt, oder leistet der Arbeitgeber Zuschüsse, muss außerdem beachtet werden:

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2. das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt.

Fazit: Eine Sorge weniger!

Unter Quarantäne gestellte Mitbürger dürfen aufatmen, für eine Ausfallzeit von sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Zahlung des vollen Gehalts. Es bleibt dennoch weiterhin zu hoffen, dass Lockerungen in einem sinnvollem Rahmen alsbald festgesetzt werden. Selbstverständlich ist die nach wie vor effektivste Methode, um dem Virus Herr zu werden, sich auch weiterhin an die Vorgaben von Regierung und Gesundheitsministerium zu halten. Informationen rund um das Thema Kurzarbeit und Corona finden Sie im Übrigen hier:

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