Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Netflix-Serie „Skylines“ verletzt keine Persönlichkeitsrechte

Bild von Bruno/Germany auf Pixabay

Einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt nach verletzt die Netflix-Serie „Skylines“ keine Persönlichkeitsrechte.

Zuvor hatte der unter dem Pseudonym bekannte Rapper „Cousin JMF“ gegen den Streaming-Dienst geklagt.

In der Serie wird eine fiktive Firma dargestellt, die den Namen des Unternehmen des Musikers trägt.

Skyline-Serie, Skyline Records und – Skyline Records?

Zumindest dem Onlinedienst Netflix dürfte die aktuelle Corona-Krise kein allzu großer Dorn im Auge sein. Quarantänegeplagte Mitbürger nehmen das Streaming-Angebot zu Zeiten der Pandemie verständlicherweise vermehrt in Anspruch. Das Unternehmen freut sich daher aktuell über starke Zahlen.

In der virtuellen Bibliothek lässt sich seit geraumer Zeit auch die Serie „Skylines“ finden. Die Handlung ist schnell erklärt: Ganz im Stile vergleichbarer Formate wie „4 Blocks“ oder „Dogs of Berlin“ geht es hier um den Alltag des Otto Normalgangster. Schnelle Autos, Kriminalität und vorallem eine fiktive Rap-Plattenfirma sind in der gelungenen Dramaserie zu bewundern. Prägnanter Unterschied: „Skylines“ spielt in Frankfurt, und nicht in der Hauptstadt.

Eben jene Plattenfirma wird passenderweise in der Serie als „Skyline Records“ betitelt. Und eben genauso heisst die reale Plattenfirma des Frankfurter Rappers „Cousin JMF“. Dieser sah daher seine Persönlichkeitsrechte gefährdet, und erhob Unterlassungsklage vor dem Frankfurter Landgericht gegen Netflix. Den Antrag auf eine einstweilige Verfügung wiesen die Richter am Main allerdings zurück (LG Frankfurt, Beschluss v. 14. 10. 2019, Az. 2-03 O 429/19).

OLG Frankfurt: Zuschauer können Fiktion erkennen

Auch die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Künstlers blieb ohne Erfolg. Die Richter am Frankfurter Oberlandesgericht waren der Ansicht, dass „Skylines“ von der Kunstfreiheit gedeckt sei. Insofern verstoße das Drama weder gegen Persönlichkeitsrechte von „Cousin JMF“, noch gegen etwaige Unternehmenspersönlichkeitsrechte (OLG Frankfurt, Beschluss v. 21. 11. 2019, Az. 16 W 56/19).

Der Musiker hatte zuvor argumentiert, dass „Kunstbild und Urbild der Figuren nicht mehr voneinander unterscheidbar wären“. So sei „Skylines“ zu eng an ihn selbst und seine Firma angelehnt.

Das Oberlandesgericht war hier allerdings anderer Auffassung. Im Zuge einer Abwägung zwischen dem Interesse des Anbieters Netflix an einer Vermarktung der Serie und den einschlägigen Rechten des Rappers hätten Letztere zurückzutreten. Gewisse Übereinstimmungen seien zwar erkennbar. Diese seien aber zu gering, um „für den Durchschnittsbetrachter den Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufzuheben und auf diese Weise die Eigenschaften der dargestellten Person gerade dem Antragsteller oder des Unternehmens zuzuschreiben.“

Kurzum: Für den regulären Zuschauer sei ohne Weiteres erkennbar, dass hier fiktionale Elemente und Geschehnisse gezeigt werden, die lediglich marginal an tatsächliche Ereignisse angelehnt sind.

In diesem Zusammenhang herrscht bei vergleichbaren Formaten eine Vermutung der Fiktionalität. Die Rechtsprechung geht also davon aus, dass der Zuschauer in der Regel im Falle von Serien von vorneherein annimmt, das Gezeigte basiere weitestgehend auf Fantasie. „Skylines“ sei dabei „in so hohem Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen geprägt, dass der durchschnittliche Zuschauer hierin eine in Filmwerken dieses Genres üblicherweise vorkommende filmische Übertreibung und Überzeichnung erkennt, mit der ausschließlich fiktionale Spannung erzeugt und das Interesse geweckt werden soll“.

Fazit

Dass Berühmtheiten aus allen erdenklichen Branchen oftmals gegen vermeintliche Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte vorgehen, ist ein alter Hut. Angefangen bei der von allen Jurastudenten heiß geliebten Caroline von Monaco über Lukas Podolski bis hin zu Thomas Anders vs. „Modern Talking Reloaded“.

Wird eine Person des öffentlichen Lebens im Rahmen eines fiktiven Formats dargestellt, oder aber wie im letztgenannten Fall „gecovered“, ist die entscheidende Frage: Ist das Original aus Sicht eines verständlichen, durchschnittlichen Konsumenten vom „Fake“ zu unterscheiden? Je nach Einzelfall kann es dann auch darauf ankommen, ob die Darstellung diffamierend ist, den Betroffenen also in seinem sozialen Geltungsanspruch herabsetzt.

Mehr zu Thema finden Sie im Übrigen im folgenden Beitrag aus unserer Reihe „Berichte aus der Parallelwelt“:

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht