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Frankfurt, Brudi – Verbreitung der Serie „Skylines“ verstößt nicht gegen Persönlichkeitsrecht

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Skylines Persönlichkeitsrecht
Photo by Hanny Naibaho on Unsplash

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Welcome to 06 06 9 Cho (Haftbefehl: „069“. Unzensiert. Azzlacks 2015)

Dies sind – auch wenn es schwer zu glauben ist – nicht die ersten Verse aus Johann Wolfgang von Goethes Ballade „Der Zauberlehrling“, sondern die ersten Zeilen aus dem Lied „069“ vom Deutschrapper Haftbefehl. Wie auch Goethe ist Haftbefehl Frankfurter, also eigentlich Offenbacher, aber das ist ja fast das Gleiche. Außer man ist Eintracht Frankfurt Fan. Dann ist es nun wirklich nicht das Gleiche.

Frankfurt ist bekannt für seine Würstchen und Drogendealer, und weil ich schon einige Male über Wurst schreiben durfte, geht es heute um Letztere.

Die erste Episode der neuen Netflix Serie „Skylines“ trägt den Titel „Null Sechs Neun“, die Frankfurter Vorwahl, und spielt im Frankfurter Drogen- und Hip Hop-Milieu. Im Mittelpunkt steht das Musiklabel „Skyline Records“, das aufstrebende Musiker unter Vertrag nimmt. So auch den Hip Hop-Musiker „Jinn“.

Frankfurter Musiklabel will Verbreitung stoppen

Das Frankfurter Musiklabel „Skyline Records“ und sein Geschäftsführer Jan Lehmann sahen bei Veröffentlichung der Promotion für „Skylines“ – verständlicherweise – gewisse Parallelen zwischen dem Labelnamen in der Serie und dem tatsächlich existierenden Frankfurter Musiklabel. Auch in Lebenslauf und Aussehen sieht Lehmann Ähnlichkeiten zwischen sich und der Figur des „Jinn“.

OLG: Verbreitungsinteresse wiegt schwerer als Persönlichkeitsrecht

Lehmann stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Netflix beim Landgericht Frankfurt, um die Verbreitung der Serie zu stoppen – ohne Erfolg. Der Antrag wurde abgelehnt – genauso wie die sofortige Beschwerde Lehmanns vorm Oberlandesgericht Frankfurt. Das Verbreitungsinteresse wiege schwerer als das Persönlichkeitsrecht Lehmanns und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht seines Musiklabels. Das OLG stellte fest, dass

„für den Durchschnittsbetrachter der Unterschied zwischen Fiktion und Wirklichkeit aufgehoben und auf diese Weise die Eigenschaften der dargestellten Person gerade dem Antragsteller oder des Unternehmens zugeschrieben werden“.

Die Handlungsweisen seien vielmehr

„in so hohem Maß von Gewaltexzessen, extremer Brutalität und schwerwiegenden Verbrechen und kriminellen Handlungen“ geprägt, dass der durchschnittliche Zuschauer hierin eine in Filmwerken dieses Genres üblicherweise vorkommende filmische Übertreibung und Überzeichnung erkennt, mit der ausschließlich fiktionale Spannung erzeugt und das Interesse geweckt werden soll“. (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 21.11.2019, Az. 16 W 56/19)

Na gut. Genau das ist natürlich ein Problem für Lehmann. Er möchte nicht, dass sein Label mit derartigen Themen in Verbindung gebracht wird. Doch Beschweren hilft auch nicht mehr. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, das OLG „macht Auge“, wie man in der Szene so schön sagt und Lehmann kann nichts tun, außer sein Netflix-Konto zu kündigen und sich freuen, dass es zumindest keine zweite Staffel von „Skylines“ geben wird.

Der Beitrag stammt von unserer freien Autorin Katharina Reber. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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