Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Gleicher als gleich

Wir berichteten bereits über die merkwürdigen eBay-Regeln im Zusammenhang mit den angebotenen Tickets der Deutschen Bahn. Nun ist uns noch eine Ungereimtheit bezüglich der Negativbewertungen aufgefallen. Für den „normalen“ eBay-Verkäufer stellt es sich mittlerweise fast als eine Unmöglichkeit dar, einen negativen Bewertungskommentar durch eBay löschen zu lassen. Bislang war es so, dass eBay zumindest nach Mitteilung einer gerichtlichen Entscheidung den streitgegenständlichen Kommentar gelöscht hat. Wenn beide Parteien, Käufer und Verkäufer, sich einig waren, die Bewertung zu entfernen, dann kam eBay diesem Wunsch in der Regel, auch wenn hierbei einige Zeit ins Land ging, nach.

Doch nun ist alles anders – eBay hat kürzlich verlautbaren lassen, dass selbst bei beidseitigem Einverständnis hinsichtlich der Rücknahme einer Bewertung, grundsätzlich keine Bewertungen mehr gelöscht werden. Wörtlich heißt es:

„Sehr geehrter Herr xxx,

vielen Dank fuer Ihre Nachricht.

Sie haben uns gebeten, eine negative Bewertung, die Sie Ihrem Handelspartner ,,xxx“ fuer den betreffenden Artikel gegeben hatten, zu entfernen bzw. auf neutral zu setzen. Sie hatten naemlich mit ihm Kontakt aufgenommen und alle Missstaende geklaert.

Herr xxx, ich muss Ihne leider mitteilen, dass dieses seit kurzer Zeit nicht mehr moeglich ist, da wir die Moeglichkeit einer einvernehmlichen Einigung im Zuge der Ueberarbeitung des Bewertungssystems abgeschafft haben. Es werden auch keine Antraege mehr von uns bearbeitet, in denen sich mittlerweile Verkaeufer und Kaeufer auf eine Entfernung der entsprechenden Bewertung geeinigt haben.

Ich bitte Sie daher, Herr xxx, um Verstaendnis, dass wir Ihren Antrag leider nicht mehr bearbeiten werden und wuensche Ihnen trotzdem einen schoenen Tag.

Mit freundlichen Gruessen nach xxx

xxxx
eBay-Sicherheitsteam“

Doch dies stimmt nur zum Teil. Gegenüber Verkäufern wie der Deutschen Bahn zeigt sich eBay bezüglich Negativbewertungen kulanter und sogar reaktionsschnell wie ein ICE. Beispielsweise wurde am 07.08.08 um 12:26 Uhr vom Käufer „bitbenno“ ein Kommentar eingestellt, der – man sehe und staune – bereits am selben Tag um 17:46 Uhr schon wieder entfernt worden war.

Irgendwie beschleicht uns das Gefühl, dass manche eBay-Händler gleicher als gleich sind….(nh)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht