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Ein Geschäftsgeheimnis setzt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus

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Geschäftsgeheimnis angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
Olivier Le Moal – stock.adobe.com

Seit dem 26.04.2019 gilt das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Eine Einbeziehung in den Schutzbereich als Geschäftsgeheimnis setzt seitdem unter anderem voraus, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber unterliegen. Andernfalls genießen sie grundsätzlich keinen rechtlichen Schutz vor Weitergabe an und Nutzung durch Dritte.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun die Anforderungen an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen weiter konkretisiert.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Klägerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und entwickelt, produziert und vertreibt Schaumsysteme sowie Klebstoffe. Der Bereich der Klebstofftechnik umfasst insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von lösungsmittelhaltigen Klebstoffen, Schmelz-Klebstoffen (sog. Hotmelts) und wässrigen Dispersionsklebstoffen. Zu den Kunden der Klägerin gehören unter anderem Unternehmen aus der Automobilindustrie sowie Hersteller von Polstermöbeln und Matratzen. Die Produkte der Klägerin sind maßgeschneidert und speziellen Kundenbedürfnissen angepasst und werden aufgrund der Anforderungsprofile der Kunden entwickelt.

Ein von ehemaligen Mitarbeitern der Klägerin gegründetes Unternehmen sowie den ehemaligen Geschäftsführern ist nun seit Dezember 2015 auf denselben Geschäftsfeldern als sogenannte „Formulierer“ tätig. Die vorherigen Arbeitsverträge der Klägerin mit den späteren Gründern des Unternehmens enthielten Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die später aber unter Mitwirkung des ehemaligen Geschäftsführers – und nun Mitgründer des Unternehmens – aufgehoben wurden.Nachdem die Klägerin im Jahr 2016 in den Besitz von zwei Produktmustern aus dem Portfolio der Beklagten gelangte, ließ sie diese auf Übereinstimmung mit ihren Erzeugnissen überprüfen. Dabei kam heraus, dass die Erzeugnisse nahezu identisch waren. Daraufhin wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung etwa 38 GB Daten in mehr als 100.000 Dateien bei dem beklagten Unternehmen aufgefunden – eine Vielzahl auch in den Geschäftsräumen des Unternehmens. Der damalige Geschäftsführer hatte vor der Gründung seines eigenen Unternehmens insgesamt 1.500 handschriftliche Rezepturen abfotografiert und gespeichert. Die Rezepturen waren jedoch ausschließlich für den internen Gebrauch des Unternehmens der Klägerin bestimmt und für Außenstehende nicht zugänglich. Daher forderte die Klägerin, die Informationen als Geschäftsgeheimnisse einzustufen.

Die Beklagten erwiderten jedoch, dass die Rezepturen den Beteiligten im Gedächtnis geblieben seien und weiter ließen sich für einzelne Rezepturen teils genaue chemische Bezeichnungen der einzelnen Inhaltsstoffe einem frei zugänglichen Sicherheitsblatt entnehmen. Die Klägerin forderte die Beklagten dann auf, es zu unterlassen die Rezepturen und/oder Produktionsvorschriften für die Herstellung, Entwicklung und Weiterentwicklung zu verwenden oder diese Dritten gegenüber zu offenbaren. Das Landgericht Stuttgart sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu. Gegen dieses Urteil wandten sich die Beklagten.

Geschäftsgeheimnis: Welche Pflichten haben Unternehmen?

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2020, Az. 2 U 575/19) kommt zu dem Entschluss, soweit die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt werden, sei die Klage nur begründet, wenn das zu unterlassende Verhalten am Maßstab des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen rechtswidrig ist. Die Richter sind weiter der Auffassung, dass die Einordnung von Informationen als Geschäftsgeheimnis voraussetze, dass der Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahme ergreift.

Gemäß § 6 GeschGehG kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht. Als Rechtsverletzer gilt gemäß § 2 Nr. 3 GeschGehG jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt. Hier war aber vorerst zu fragen, ob die fraglichen Informationen überhaupt als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind.

Gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG ist als Geschäftsgeheimnis eine Information anzusehen,

„- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

– die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

– bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

Neben der fehlenden Bekanntheit der Information und ihrem wirtschaftlichen Wert, sei aber eben vor allem für die Einordnung als Geschäftsgeheimnis entscheidend, ob ihr Inhaber den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Während die bisherige Rechtslage lediglich einen erkennbaren subjektiven Geheimhaltungswillen voraussetzte, der sich in objektiven Umständen manifestierte, handle es sich nun um eine objektive Voraussetzung, für die der Inhaber im Streitfall beweisbelastet ist. Aus dem Wortlaut, der lediglich angemessene Maßnahmen erfordert, werde deutlich, dass eine extreme Sicherheit nicht erreicht werden müsse. Es gehe auch nicht um die Frage, ob im Nachhinein betrachtet ein Geheimnisbruch hätte verhindert werden können – Maßgebend sei vielmehr, ob der Geheimnisinhaber im Vorfeld sinnvolle und effiziente Maßnahmen getroffen hat, um die Informationen zu schützen. Die konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen seien dann abhängig von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und hingen von den konkreten Umständen der Nutzung ab, so die Richter.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Im Rahmen der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere folgende Anhaltspunkte berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte Regelungen mit Arbeitnehmer und Geschäftspartnern. Hieraus folge als Mindeststandard, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Außerdem müsse diese Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Das Gericht hält fest, dass in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen sei – daher seien weitere Maßnahmen immer nach den tatsächlichen Umständen zu ergreifen.

Demnach sei auch das zugelassene Speichern von Dateien mit Geschäftsgeheimnissen auf privaten Datenträgern als äußerst kritisch anzusehen. Insbesondere dann, wenn die Dateien dort ohne Passwort zugänglich sind, könne man einen Zugriff durch Dritte nicht mehr ausschließen. Hinsichtlich der in Papierdokumenten verkörperten Geschäftsgeheimnissen, müssen ebenso angemessene Maßnahmen getroffen werden, die gegen den Zugriff unbefugter Personen sichern. Also müssen die Stellen im Unternehmen, an denen die Dokumente verwahrt werden, hinreichend gegen den Zutritt gesichert sein und bei besonders sensiblen Informationen müsse der Inhaber dafür sorgen, dass die Geheimnisse verschlossen oder der Raum abgeschlossen werde.

Neueste Konkretisierung der Anforderungen

Den aufgestellten Mindestanforderungen kann und muss jedes Unternehmen genügen, damit sein Know-how nicht rechtlich ungeschützt dem Markt frei zur Verfügung steht. Ob darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach eines Gesamtbewertung des Einzelfalls.In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass Verschwiegenheitsregelungen in Verträgen mit Mitarbeitern und Kunden der aktuellen Rechtslage entsprechen. Außerdem ist erforderlich, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in elektronischer Form einschließlich einer geeigneten Zugriffs- und Passwort-Policy und die entsprechenden physischen Barrieren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in verkörperter Form getroffen werden – darüber sind dann die entsprechenden berechtigten Personen zu unterweisen.

Nur, wenn die geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen entsprechend gesichert werden und dadurch als geschütztes Geschäftsgeheimnis dem Anwendungsbereich des GeschGehG unterfallen, kann der Unternehmer im Verletzungsfall den Mitbewerber auf Unterlassung, Vernichtung, Rückruf, Auskunft und Schadensersatz im Sinne des §§ 6 ff. GeschGehG in Anspruch nehmen und so weitere Schäden von seinem Unternehmen abwenden.

Wichtig: Genau deswegen sollten Betriebe die Geheimhaltungsmaßnahmen regelmäßig überprüfen, um gegebenenfalls das Schutzkonzept an aktuelle Umstände anzupassen.

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