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DSGVO nicht auf abgeschaltete Überwachungskameras anwendbar

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DSGVO abgeschaltete Überwachungskameras
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung nicht auf abgeschaltete Überwachungskameras anzuwenden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.6.2021, Az. 10 A 10302/21).

Der Kläger in dem Verfahren wehrte sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung zum Abbau einer Überwachungskamera. Der Kläger ist Eigentümer eines Einkaufszentrums, an dem außen mehrere Überwachungskameras zum Einsatz kommen. Eine davon filmt auch die Einmündung zum Parkplatz des Einkaufszentrums.

Datenschutzaufsicht verlangte Abbau

Die Datenschutzaufsicht verwarnte den Kläger betreffend die Datenverarbeitung durch eine der Videokameras nach Art. 58 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Sie forderte den Kläger auf, die Datenverarbeitung durch mehrere der Videokameras einzustellen, die Kameras abzubauen und den Abbau gem. § 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO durch ein Lichtbild nachzuweisen. Weiterhin wurde dem Kläger aufgegeben,die Datenverarbeitung durch eine der Kameras auf den Zeitraum außerhalb der Öffnungszeiten der umliegenden Geschäfte zu beschränken. Für zwei Überwachungskameras verlangte die Aufsicht, diese so auszurichten, dass eine darauf teilweise zu sehende Straße, ein Parkplatz und ein Wohnhaus nicht mehr in den Erfassungswinkel der Kamera fallen.

Der Kläger wandte sich mit einer Klage dagegen und machte geltend, die Videoüberwachung sei rechtmäßig. Er beantragte, die Anordnungen der Datenschutzaufsicht aufzuheben.

Keine Verarbeitung personenbezogener Daten

Das OVG stellte fest, dass es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO handele. Jedoch wurden von der Kamera, die die Straße filmte, keine Daten (mehr) verarbeitet. Sei die Kamera jedoch ausgeschaltet, finde keine Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO sei im Hinblick auf eine „bloß vorhandene, aber deaktivierte Kamera“ nicht eröffnet. Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO ermächtige nicht zur Anordnung des Abbaus einer stillgelegten Kamera.

Keine Befugnis betreffend Hardware

Nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO verfüge die Aufsichtsbehörde im Fall von Datenschutzverstößen über Befugnisse zur Beschränkung einer Verarbeitung, einschließlich eines Verbots. Die Beschränkung bzw. das Verbot beziehe sich jedoch auf ein Verhalten – die Datenverarbeitung – und erstrecke sich nicht auf die Beseitigung der zugehörigen Hardware. Die in der DS-GVO vorgesehenen Beschränkungen und Verbote bezögen sich stets auf Datenverarbeitungsvorgänge, deren Vereinbarkeit mit der DS-GVO sie gewährleisten sollen. Derartige Verarbeitungsvorgänge fänden jedoch bei einer deaktivierten Kamera nicht statt.

Die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera lasse sich nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren, so das OVG weiter. Gemäß Erwägungsgrund 129 Satz 4 DS-GVO dürfe ein Verbot gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO wegen des  Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nämlich nur verhängt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprechen.

Befugnis zur Abbauanordnung seit jeher umstritten

Dafür, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen über das Verarbeitungsverbot des Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO hinaus einer weiteren Absicherung durch eine zusätzliche Befugnis zur Anordnung der Deinstallation von Datenverarbeitungsanlagen bedürften, lasse sich aus der Entstehungsgeschichte der DS-GVO-Norm nichts herleiten. Die Frage, ob die Aufsichtsbehörde auch zur Anordnung des Abbaus einer Kamera ermächtigt sei, sei bereits unter der Geltung von Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Richtlinie bzw. § 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner alten Fassung umstritten gewesen.

„Überwachungsdruck“ rechtfertigt keine Überwachungsanordnung

Schließlich rechtfertige der Umstand, dass von der abgeschalteten Überwachungskamera mit Blick auf die Parkplatzeinmündung „ebenso wie von einer Attrappe ein sog. Überwachungsdruck“ ausgehe, nicht die Annahme einer Befugnis des Beklagten zur Anordnung des Abbaus. Soweit eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, seien eventuell Abwehr-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche vom Betroffenen zivilrechtlich geltend zu machen.

Kameraattrappen: Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit

Gerichte haben entschieden, dass eine abgeschaltete Kamera, die insofern einer Attrappe gleichkommt, einen rechtsrelevanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit Dritter darstellen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 14.8.2018, 67 S 73/18; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.1.2015, Az. 33 C 3407/14) und so eine Grundlage für ein Einschreiten einer Datenschutzbehörde begründen kann.

Die Entscheidung des OVG ist von Relevanz vor allem von Relevanz für Eigentümer noch montierter, aber nicht mehr im Betrieb befindlicher Überwachungskameras. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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