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DSGVO: Der Datenschutz und die Fotografie

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Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) treten am 25.05.2018 Regelungen in Kraft, die nicht nur Unternehmen bei der Verarbeitung von Kundendaten vor Herausforderungen stellen. Auch alltägliche Themen gewinnen im Lichte der DSGVO an Brisanz. Der vorliegende Beitrag soll einer Verunsicherung von Fotografen vorbeugen.

Die Regelung

Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO bedarf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Rechtfertigung. Personenbezogene Daten nach Art. 4 Ziff. 1 DSGVO liegen vor, wenn sie sich auf eine „identifizierbare natürliche Person beziehen.“ Identifizierbar ist eine Person, wenn diese 

„direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu Standortdaten oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen […] oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“.

Die digitale Fotografie

Mit einer Digitalkamera gefertigte Fotografien von Personen stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar. Es handelt sich um physische Merkmale, die digital gespeichert werden. Die dabei erfassten Metadaten sind zumindest Ort und Zeit der Aufnahme. In manchen Fällen lässt sich der Standort anhand des Aufnahmemotivs ermitteln. Weiterhin lassen sich Gesichter mit entsprechenden Datenbanken abgleichen und sich so weitere Daten ermitteln.

Unerheblich ist, dass der Fotograf in den meisten Fällen selbst keine Zuordnung einzelner Gesichter zu anderen Daten dieser Personen herstellt oder herstellen kann. Es reicht aus, dass eine Zuordnung der Daten zu der betroffenen Person prinzipiell möglich ist.

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Bildaufnahmen verboten, wenn sie nicht auf eine Einwilligung der betroffenen Person oder auf eine andere Rechtfertigung gestützt werden können.

Der Irrtum

Zunächst können wir eine Entwarnung für diejenigen geben, die Aufnahmen zu rein privaten Zwecken tätigen. Diese unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO, vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO. Das Selfie oder Erinnerungsfoto vor der nächsten Touristenattraktion und die Veröffentlichung auf dem privaten Account in den sozialen Netzwerken ist daher „sicher“. 

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Aufnahme im öffentlichen Raum zur Ausübung ausschließlich persönlicher und familiärer Tätigkeiten angefertigt werden darf.

Das Problem

Problematisch sind dagegen solche Aufnahmen, die zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken gefertigt werden. Im Fotobereich wird meist ein Model-Release vereinbart, um sich als Fotograf, Bildagentur oder Werbeagentur die Erlaubnis der abgebildeten Person für eine werbliche Verwendung des Bildes mit der Person geben zu lassen. Es ist abzuwarten, ob die (europäische) Rechtsprechung diese Art von Einwilligung nach den Maßstäben des KUG auch für die Fertigung der Bildaufnahmen nach der DSGVO gelten lässt.

Bildaufnahmen von Sehenswürdigkeiten und Veranstaltungen, bei denen viele Menschen zu sehen sind, wären bei Bestehen eines Einwilligungserfordernisses oder einer Informationspflicht aller Abgebildeten nach der DSGVO nicht mehr möglich. Es ist für den Fotografen unmöglich bei einer Menschenmenge vor Fertigung der Aufnahme von jeder einzelnen Person die Einwilligung einzuholen. Demnach bedarf es für die visuelle Datenerhebung einer anderen Rechtfertigung.

Die Rechtfertigung

Eine Rechtfertigung aufgrund eines einfachen Gesetzes wäre nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO grundsätzlich möglich. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht. Das deutsche KUG enthält keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten, sondern lediglich für die Veröffentlichung der Bildaufnahmen.

Es kommt daher eine Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO in Betracht. Zunächst besteht ein berechtigtes Interesse der (professionellen) Fotografen, ihre künstlerische Betätigung auszuüben. Diesem Interesse stehen regelmäßig auch keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegen, schließlich ist in den meisten Fällen lediglich die Sozialsphäre betroffen. Es ist aber auch in diesen Fällen stets der Einzelfall zu betrachten und die gegenüberstehenden Interessen abzuwägen.

Weitere Rechtfertigungsgründe können die Erfüllung eines Vertrages und die Wahrnehmung berechtigter Interessen sein. Diese Gründe kommen insbesondere bei Auftragsfotografien in Betracht.

Die Informationspflichten

Unabhängig von der Frage nach der Rechtfertigung stellt sich die Frage nach den Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO.  Hiervon bildet Art. 11 DSGVO eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift ist ein Verantwortlicher (hier: Fotograf) nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung der DSGVO zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren. Dies aber nur für den Fall, dass die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

In der Regel hat der einzelne Fotograf jedoch weder ein Interesse daran noch die Möglichkeit, die auf dem Bild abgebildete Person ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren. Die Identifizierung würde allein aus dem Grund erfolgen, um die Vorgaben der Art. 13, 14 DSGVO zu erfüllen.

Selbst bei einer Ablehnung der Anwendbarkeit des Art. 11 DSGVO kommt eine Ausnahme von den Informationspflichten über Art. 14 Abs. 5 DSGVO in Betracht. Demnach besteht u.a. dann keine Informationspflicht, wenn die Erteilung der Information unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Gerade bei der Ablichtung großer Menschenmengen ist es dem Fotografen kaum möglich, alle betroffenen Personen zu informieren.

Das Fazit

Die an verschiedenen Stellen im Netz unter Fotografen verbreitete Panik ist unbegründet. Das heißt aber nicht, dass mit der DSGVO nicht wichtige Neuerungen kämen, die natürlich beachtet werden müssen.

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