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AG München: Aus kostenpflichtig wird gratis

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Das Amtsgericht München hat ein Urteil (v. 16.1.07, AZ 161 C 23695/06) zu vermeintlich kostenpflichtigen Internetdienstleistungen gefällt: Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.
Betroffen sind die oft als „Abo-Fallen“ bezeichneten Angebote, bei denen eine Dienstleistung (z.B. SMS-Versand oder Berechnung der Lebenserwartung) angeboten wird. Meist wird der Verbraucher dabei nicht ausreichend darauf aufmerksam gemacht, dass die Angebote mit Kosten verbunden sind.
So begrüßenswert (siehe dazu hier oder hier) und im konkreten Fall auch richtig die Entscheidung ist, darf man sie nach unserer Auffassung gerade nicht verallgemeinern. Grundsätzlich ist es nicht verwerflich, dass im Internet kostenpflichtige (und auch als solche deutlich gekennzeichnete) Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die „Werthaltigkeit“ des Angebotes zweifelhaft ist. Solche Angebote sind vergleichbar mit „Liebesbarometern“ oder ähnlichen Unterhaltungsautomaten auf einer Kirmes. Dort wird niemand von einem kostenlosen Angebot ausgehen.
Im Internet gilt hingegen scheinbar der Grundsatz, dass jeder Kunde grundsätzlich so „dumm“ ist zu glauben, dass alles umsonst ist. Natürlich muss der Kunde vorher wissen, was er kauft. Wer leichtfertig irgendwo Daten angibt sollte sich allerdings auch einmal überlegen, warum der Betreiber der Seite die Daten gerne hätte… (zie)

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