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Unabhängig vom Inhalt: Blog als Mittel zur Erpessung ist unzulässig

ehrbeeinträchtigender Blog
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Kann ein ehrbeeinträchtigender Blog eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen und Schadenersatz auslösen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil befasst (BGH, Urteil v. 29.6.2021, Az. VI ZR 10/18).

Der Bundesgerichtshof entschied: Dient der Betrieb eines Blogs, der einer bestimmten Person „gewidmet“ und ehrbeeinträchtigend ist, dem Blogger (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung, so kann sich daraus die Rechtswidrigkeit der mit dem Blogbetrieb verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

Angebot, ehrbeeinträchtigenden Blog gegen Zahlung einzustellen

Der Kläger, ein Unternehmensberater und Aufsichtsrat verschiedener Aktiengesellschaften, wandte sich gegen den Blog des Beklagten unter www.aktienversenker.de. Dort befasste sich ein erheblicher Teil zahlreicher Blogbeiträge mit dem Kläger und seinen angeblichen Fehlgriffen. Der Kläger wurde dort als „Firmenräuber“, „Börsenhallodri“, „Börsenversager“, „Zahlenschubser“ und „Bilanzverdreher“ bezeichnet. Der Kläger nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Er behauptete, der Beklagte habe mehrfach angeboten, den Betrieb des Blogs gegen Zahlungen einzustellen und dessen Berichterstattung diene ausschließlich als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung.

Berufungsgericht: Zulässige Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Veröffentlichung der Blogbeiträge einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellt. Die verwendeten Formulierungen seien für das Ansehen des Klägers abträglich. Der Eingriff sei jedoch nichts rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange des Beklagten nicht überwiegten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa im Falle einer Prangerwirkung. Auch, dass der Beklagte – wie der Berufungssenat unterstellte – den Namen des Klägers als Keyword für Suchmaschinen verwendete, um den Verbreitungsgrad der angegriffenen Beiträge zu erhöhen, spreche nicht hiergegen. Das Berufungsgericht lehnte einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Schadenersatz ab.

Unterlassungsanspruch wegen versuchter Erpressung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Revision des Klägers sowohl hinsichtlich des Unterlassens als auch hinsichtlich eines Schadenersatzanspruchs begründet sei. Der BGH unterstellte für die revisionsrechtliche Prüfung, dass der Betreiber des Blogs diesen „als Nötigungsmittel im Rahmen einer (versuchten) Erpressung gedient“ habe. Dem Kläger stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu.

Zudem entschied der BGH, dass für die Annahme eines Interesses an alsbaldiger Feststellung der Pflicht zum Ersatz materieller Schäden im Sinne von § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung für den Fall, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützt, die „bloße Möglichkeit“ eines solchen Schadens genügt. Einer „dahingehenden Wahrscheinlichkeit“ bedürfe es in solch einem Fall nicht.

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Mit dem Betrieb des Blogs habe der Beklagte „in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen“. Dieses sei nicht, wie das Berufungsgericht annahm, in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Betroffen seien hier wegen der „sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum“ die „äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“. Der Kläger sei in seiner Ehre betroffen, die ebenfalls Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Die Bezeichnung „Firmenräuber“ sei „ansehensbeeinträchtigend“, ebenso die vom Beklagten hergestellte Verbindung zwischen dem Begriff „Aktienversenker“ und dem Kläger. Entsprechendes gelte auch für die Blog-Überschrift „Alles über die Firmenräuber…“ und die in verschiedenen Blogbeiträgen zum Ausdruck kommende Einschätzung, „über den Kläger gebe es viel Negatives zu erzählen“.

Für den im Falle einer (versuchten) Erpressung gegebenen Unterlassungsanspruch sei es schließlich unerheblich, ob der Betrieb des Blogs durch den Beklagten zulässig wäre, wenn er nicht als Tatmittel einer (versuchten) Erpressung diente, so der vornehmlich für Deliktsrecht zuständige sechste Zivilsenat des BGH.

Mit seinem Urteil hat der BGH, was die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht betrifft, für weitere Differenzierung gesorgt. Zu einer Schadenshöhe hat der BGH sich nicht geäußert. Das Berufungsgericht wird sich nun erneut mit dem Fall befassen müssen.

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