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Focus Markenrecht

LG Hamburg, Beschluss v. 02.12.2020, Az. 315 O 486/17

Gericht:

LG Hamburg

Entscheidung:

Beschluss v. 02.12.2020, Az. 315 O 486/17


    Tenor


Beschluss

In der Sache
XXXX

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigte:
XXXX

gegen

1) XXXX

– Schuldnerin –

2) …

Prozessbevollmächtigte:
XXXX

beschließt das Landgericht Hamburg — Zivilkammer 15 — durch den Richter Dr. Fitting als Einzelrichter am 02.12.2020:

  1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Urteil der Kammer vom 15.03.2019 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- € festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,- € ein Tag Ordnungshaft verhängt, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern.
  2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist begründet. Die Schuldnerin ist gemäß § 891 S.2 ZPO gehört worden und hat Stellung genommen. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor.

Die Schuldnerin wurde gemäß rechtskräftigem Urteil des entscheidenden Einzelrichters der Kammer vom 15.03.2019 unter Ziffer I. verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten

zu unterlassen,

die folgende Äußerung, wie geschehen in der diesem Urteil beigefügten Anlage öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Die XXXX Vermögensverwaltung wird Ihrem Ruf als meisterlicher Kapitalvernichter wieder gerecht.“ (wie geschehen bei Spielzeit 0:02 Minuten der Anlage).

Die GbR ist in der hiesigen Schuldnerin aufgegangen. Mit Beschluss vom 27.07.2020 hat der seinerzeit zuständige Einzelrichter der Kammer bereits ein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen diesen Tenor in Höhe von 3.000,- € festgesetzt.

Die Schuldnerin bzw. die GbR hat der Unterlassungsverpflichtung erneut zuwidergehandelt, indem sie die Löschung von Einträgen auf folgenden Internetseiten zum Zeitpunkt des 16.08.2020 nicht veranlasst hatte.

hitps:/xyz.xy

https://xyz2.xy

https://www.xyz3.xy

Auf diesen Internetseiten heißt es jeweils unter anderem

„Wieder einmal bestätigt sich, dass die XXXX Vermögensverwaltung meisterlich das Kapital ihrer Anleger vernichtet.“

Sowie

„Herzlichen Glückwunsch, XXXX Vermögensverwaltung! Eine meisterliche Leistung in der Kapitalvernichtung.“

Damit verstößt die Schuldnerin mittelbar gegen den Tenor des Urteils der Kammer, da die verbotene Aussage trotz Wechsel des Mediums und der leichten Formulierungsabweichung in ihrem verletzenden Kern unverändert bestehen bleibt.

Die Schuldnerin ist für die Entfernung der inkriminierten Äußerungen auf diesen Seiten verantwortlich. Die Unterlassungsverpflichtung gemäß Urteil der Kammer vom 15.03.2019 umfasste – wie bereits im vorangegangenen Ordnungsmittelbeschluss dargelegt — auch die Verpflichtung, andauernde Verstöße durch aktives Tun zu beenden. Dass nicht die Schuldnerin selbst, sondern Dritte diese Verstöße unmittelbar herbeigeführt haben, ändert daran nichts. Denn grundsätzlich hat in solchen Fällen der Schuldner auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss (BGH GRUR 2018, 1183 Rn. 11).

Hier kommen die gegenständlichen Veröffentlichungen der Schuldnerin wirtschaftlich zugute. Denn die Beiträge weisen durch die Formulierung in der Überschrift „Rechtsanwalt XXXX zum Thema: XXXX Vermögensverwaltung“ ausdrücklich den in der Hauptsache Beklagten zu 2) — welcher der Schuldnerin angehört — als Beitragsurheber aus und verdeutlichen in ihrer Gesamtheit, dass dieser im Kontext der inkriminierten Äußerungen grundsätzlich Rechtsrat anbietet und erteilt. Irrelevant ist insoweit, ob etwaige Ansprüche von Anlegern gegen die hiesige Gläubigerin im Zusammenhang mit den gegenständlichen Veröffentlichungen (noch) bestehen. Jedenfalls sind die Beiträge in ihrer Gesamtheit vom Verkehr als Werbung für die Schuldnerin als Zusammenschluss von Rechtsberatern in Anlegerverfahren aller Art zu verstehen. Die Schuldnerin musste zudem mit (weiteren) Verstößen durch die Websitebetreiber ernstlich rechnen.

Die Schuldnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin waren danach gehalten, auf die Websitebetreiber unter Hinweis auf die Verurteilung effektiv einzuwirken, um sie zur Löschung der inkriminierten Stellen anzuhalten. Dass sie insoweit hinreichend tätig geworden ist, hat sie nicht dargetan. Insbesondere ist das Schreiben an Herrn XXXX vom Verbraucherschutzforum vom 09.09.2019 nicht ausreichend. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Schreiben offenkundig kein Erfolg im Sinne einer Beseitigung der gegenständlichen Inhalte beschieden war, erfüllt es auch nicht die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung grundsätzlich an das Einwirken auf Dritte stellt (S. die Nachweise bei Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 38. Aufl. 2020 Rn. 6.7, UWG 8 12 Rn. 6.7). So verweist das Schreiben nicht auf die gegenständlichen Links, sondern drei abweichende Internetadressen, welche jeweils der Plattform „Verbraucherschutzforum“ zuzuordnen sind. Gegenständlich sind hier indes neben einem — mit jenen in dem Schreiben nicht identischen — Link zu dem „Verbraucherschutzforum“ auch Adressen anderer Plattformen, nämlich „hitps://xyz.ab“ und „https://www.xyz2.ab“. Darüber hinaus weist das Schreiben nicht darauf hin, dass die Unterlassung bzw. Beseitigung auf der Grundlage eines gerichtlichen Titels zu erfolgen hat und enthält entsprechend auch keinen Hinweis auf mögliche Konsequenzen im Falle der Zuwiderhandlung.

Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Einwirkung auf die jeweiligen Websitebetreiber der Schuldnerin unmöglich oder unzumutbar waren.

Das Gericht hat das Ordnungsgeld auf 3.000,- € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt — es handelt sich inzwischen um den dritten Ordnungsgeldbeschluss zu diesem Streitgegenstand — als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin hier nicht unmittelbar für die Verstöße verantwortlich ist. Ferner hat das Gericht gewürdigt, dass die Schuldnerin — wenngleich den rechtlichen Anforderungen nicht genügend — mittels des Schreibens vom 09.09.2010 versucht hat, weitere Verstöße zu unterbinden. Angesichts des zur vorangegangenen einstweiligen Verfügung in dieser Sache bereits festgesetzten Ordnungsgelds in Höhe von 2.500,- € sowie des zweiten Ordnungsgelds auf Grundlage des Urteils in Höhe von 3.000,- ist ein Ordnungsgeld in der Höhe von 3.000,- € angemessen und ausreichend.

Die Ersatzordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 11 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO (1/5 der Hauptsache).

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