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Focus Markenrecht

LG Baden-Baden, Urteil v. 9.12.2020, Az. 2 O 284/20

Gericht:

Landesgericht Baden-Baden

Entscheidung:

v. 9.12.2020, Az. 2 O 284/20


    Tenor


Urteil

In dem Rechtsstreit

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigter:

gegen

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:

 

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat das Landgericht Baden-Baden – Zivilkammer II – durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XX.XX.XXXX für Recht erkannt:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstre’its zu
  3. Der Streitwert wird auf 000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

 Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Die Parteien bieten Kfz-Werkstätten und Autoglasern im Rahmen einer Kooperation Autoglas-Dienstleistungen an und stehen in Konkurrenz zueinander.

Am XX.03.2020 hat Herr XXXX, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, an mehrere Partnerbetriebe derAntragsgegnerin eine E-Mail mit folgendem Inhalt versandt:

„Mein Name ist …“

Der E-Mail war als PDF-Dokument eine Broschüre beigefügt, die den Dateinamen „Präsentationmanagement2019_compressed(1).pdf‘ trägt. Auf Seite 7 der Broschüre sind unter der Überschrift Kooperationspartner derVersicherungen“ die Logos zahlreicher Versicherungsunternehmen abgedruckt, unter anderem der Unternehmen X und Y. Im Jahr 2020 bestand zwischen der Antragsgegnerin und diesen beiden Versicherungsunternehmen keine aktiveKooperation mehr.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2020 wegen der behaupteten Kooperation abgemahnt. Nachdem die Antragsgegnerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2020 abgelehnt hat, hat die Antragstellerin am 02.09.2020, eingegangen am selben Tag, den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der am 03.09.2020 auf den 02.10.2020 anbe­raumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag der Antragsgegnerin auf dem 30.10.2020, auf Antrag der Antragstellerin auf den 04.11.2020, auf Antrag der Antragsgegnerin auf den 11.11.2020 und auf Antrag der Antragstellerin auf den 09.12.2020 verlegt. Wegen der Verle­gungsgründe wird auf die jeweiligen Verlegungsanträge Bezug genommen.

Die Antragstellerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe von der E-Mail der Antragsgegnerin vom XX.03.2020 am 03.08.2020 Kenntnis erlangt.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord­nungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungs­haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, mit den Versicherungen X und Y als Kooperationsversicherungen zu werben, solange diese Kooperation ruht.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuwei­sen. Sie behauptet, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe bereits vor dem 03.08.2020 Kenntnis von der E-Mail gehabt.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den. Inhalt der gewechsel­ten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist das Landge­richt Baden-Badennach § 14 Abs. 1 UWG sachlich und nach § 14 Abs. 2 UWG örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin im Gerichtsbezirk ihren Sitz hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a. Es besteht jedoch ein Verfügungsgrund. § 12 Abs. 1 UWG (bzw. § 12 Abs. 2 UWG a.F.) be­gründet in seinem Anwendungsbereich eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlich­keit (vgl. BGH NJW-RR 2000, 209). Da der Antragsgegner in der Regel keine Kenntnis von der Kenntniserlangung des Antragstellers hat, genügt es, dass er Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 913). Es ist vorliegend schon zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin über­haupt Tatsachen vorgetragen hat, die den Schluss auf ein Kenntniserlangung zu einem Zeit­punkt vor dem 03.08.2020 zulassen. In der Eidesstattlichen Versicherung des X, die die Antragstellerin als Anlage A4 vorgelegt hat, gibt dieser an, dass er die E-Mail am XX.03.2020 gelesen hat; im April 2020 habe er bemerkt, dass die Informationen in der Broschüre nicht stimmen. Warum sich daraus eine Kenntnis des Geschäftsführers der Antragstellerin erge­ben soll, erschließt sich nicht. Auch der Vortrag zu einer vermeintlichen Veränderung des Betreffs der E-Mail oder dem Absender deutet nicht auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 03.08.2020 hin. Auch der Schriftsatz vom 14.05.2020 im Verfahren vor dem Landgerichts X, in dem die Antragstellerin behaupten lässt, es habe nie eine Kooperation der Antragsgegnerin mit der bestanden, lässt nicht den Schluss zu, dass die An­tragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der E-Mail vom XX.03.2020 hatte. Zwischen den Parteien ist offenbar streitig, ob eine Kooperation der Antragsgegnerin mit der vor dem 31.12.2019 bestand; unstreitig bestand eine solche jedoch im Jahr 2020 nicht mehr. Dass dieAntragsgegnerin mit einer (streitigen) Kooperation im Jahr 2019 wirbt, ist etwas vollkom­men anderes als das Werben mit einer unstreitig nicht mehr aktiven Kooperation im Jahr 2020.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert und mit einer eidesstattlichen Versicherung X ihres Geschäftsführers vom 26.09.2020 auch belegt, dass dieser am 03.08.2020 bei einem Termin bei der von der E-Mail Kenntnis erlangt hat und ihm dieses Un­ternehmen die E-Mail dann zur weiteren Verwendung zugeleitet hat. Diese Angaben sind plausi­bel. Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin zu den vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten der Parteien spricht auch eher dafür, dass die Antragstellerin schon aus Gründen der Revanche bereits im Frühjahr wegen der E-Mail vom XX.03.2020 gegen die Antragsgegnerin vorgegangen wäre, wenn sie damals schon davon Kenntnis gehabt hätte.

Auch mit dem weiteren Vorgehen nach dem 03.08.2020 hat die Antragstellerin die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt. Dass die Antragstellerin nach Kenntniserlangung zwei Wochen zugewartet hat, bis sie die Antragsgegnerin am 19.08.2020 abgemahnt hat, ist im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen zuvor geprüft werden müssen, noch nicht zu beanstanden. Nach der Reaktion der Antragsgegnerin ist der Zeitraum von einer Woche, der bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vergangen ist, ebenfalls angemessen. Zwar hat die Antragstellerin, wie auch die Antragsgegnerin im laufenden Verfahren zweimal Terminsverlegung beantragt. Da der Vertreter der Antragstellerin als Einzelanwalt aber jeweils erhebliche Gründe vorgetragen und bei der zweitenVerlegung auch glaubhaft gemacht hat, hat die Antragstellerin mit diesen Anträ­gen die Vermutung des § 12 Abs. 1UWG noch nicht selbst widerlegt.

b. Es besteht jedoch kein Verfügungsanspruch. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht gemäß 8 Abs. 1 UWG die Unterlassung der Werbung mit den Versicherungen X und Y als Kooperationsversicherungen verlangen.

Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zwar Anspruchsinhaberin. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG ist jedoch, dass die Antragsgegnerin eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hat oder eine derartige Zuwiderhandlung jedenfalls droht. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die E-Mail des X vom 03.2020 stellt keine irreführende ge­schäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG dar.

Nach seinem Schutzzweck soll das lrreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG nur eingreifen, wenn eine Angabe über Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen, über den Anlass des Angebots und generell über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrigeVorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2004, 437 m.w.N.). Die E-Mail des Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom XX.03.2020 hat vorliegend nur den Informationsgehalt, dass er sich nunmehr im Homeoffice befindet und sich von dort aus um die Interessen der Partnerbetriebe, nämlich den Kontakt zu den kooperierenden Versicherungen zu halten, bemühen wird. Die E-Mail bezweckt bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines Empfängers nicht die Gewinnung von neuen Partnerbetrieben, weil sie nur an be­stehende Partner gerichtet ist und sie bezweckt auch ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht, be­stehende Partnerbetriebe zu einer Handlung zu bringen oder von einer solchen abzuhalten. Statt­dessen geht aus ausschließlich darum, in der Situation zum Zeitpunkt der Versendung (erster Lockdown) den Partnern zu signalisieren, dass der Betrieb auch im Homeoffice weitergeht. Der E-Mail ist kommentarlos eine Broschüre als pdf-Dokument beigefügt, auf die in der E-Mail nicht einmal Bezug genommen wird und die ihrem Namen (der auf das abgelaufene Jahr 2019 ver­weist) und ihrem Inhalt nach nicht für die E-Mail erstellt, sondern nur bei Gelegenheit beigefügt wurde. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der die E-Mail empfangende Partnerbetrieb der beigefügten Broschüre eine geschäftliche Relevanz beimisst. Ob der von der Antragstellerin als Zeuge angeführte Herr X der E-Mail eine Bedeutung für eine zu treffende Marktent­schließung beigemessen hat, kann dahinstehen, weil es sich bei dieser Person nicht um einen erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise handelt.

c. Der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch am XX.02.2020 auch in einer E-Mail an einen Interessenten mit der X als Kooperationspartner geworben, kann bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Die Antragstellerin hat davon nach eigenem Vortrag am 12.11.2020 Kenntnis erlangt; sie hat erstmals mit Schriftsatz vom 04.12.2020 (Freitag) dazu vorgetragen und den Schriftsatz zudem nicht direkt dem Prozessbevollmächtigten der Antrags­gegnerin übermittelt, so dass dieser erst am 07.12.2020 und damit zwei Tage vor dem lange zu­ vor bestimmten Verhandlungstermin zugehen konnte. Zwar findet im einstweiligen Verfügungsverfahren § 296 ZPO keine Anwendung; das Zurückhalten von Sachvortrag kann aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein deutliche früheres Vorbringen möglich gewesen wäre und das Zurück­halten bewirkt, dass durch eine Zulassung das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt werden müsse (so OLG Koblenz, GRUR 1987, 319).Vorliegend ist dies der Fall, weil der Antragstellerin der ergänzende Vortrag ohne weiteres bereits Mitte November möglich gewesen wäre, so dass die Antragsgegnerin zu dem hier behaupteten Verhalten eines ihrer Mitarbeiter Er­kundigungen einholen hätte können.

d. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO.

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