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Schieß- und Bogensport in Deutschland

Wichtige rechtliche Grundlagen für Sportschützen und Vereine

Der Schießsport und der Bogensport unterliegen in Deutschland einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen, die insbesondere im Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) festgelegt sind.

Diese Regelwerke dienen vorrangig dem Schutz der Öffentlichkeit, der Vermeidung von Gefahren sowie der sicheren Handhabung von Sportgeräten und Waffen.

Die strikte Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ist essenziell, um eine legale, verantwortungsbewusste und vor allem sichere Ausübung dieser Sportarten zu ermöglichen.

Hier klären wir Sie darüber auf, wie Ihnen der Einstieg in den Schießsport gelingt und was dabei gesetzlich und sportlich zu beachten ist.

Wie wird man Sportschütze?

Der angehende Sportschütze ist mit einem Gang zum nächsten Schützenverein gut beraten. Dort kann man sich über verschiedene Disziplinen informieren, sich mit den Sicherheitsregeln und Schießtechniken bekannt machen und zunächst die vereinseigenen Waffen leihen, um sich im Schießsport zurechtzufinden.

Anfängern wird geraten, mit Luftgewehr, Luftpistole oder Kleinkalibern anzufangen, bei denen der Rückschlag und Geräuschpegel geringer und das Schießen kostengünstiger ist. Erstens sind die Verbrauchsmaterialien, Patronen und Zielscheiben, günstiger und zweitens sind die Schäden, die eine solche Waffe an der Schießsportanlage verursachen kann, geringer.

Der ambitionierte Sportschütze sollte als nächstes an seinen Fertigkeiten feilen. Es braucht einiges an Training, um gute Ergebnisse zu erzielen. Was für Leihen vielleicht überraschend sein mag: bei vielen Disziplinen ist für gute sportliche Leistungen eine allgemeine körperliche Fitness erforderlich. Deshalb gehört zum Training eines Sportschützen auch Ausdauer- und Kraftsport.

Schießsportliche Disziplinen und zulässige Waffen

Falls man sich nicht für ein erlaubnisfreies Luftgewehr/Luftpistole entscheidet, stellt sich die Frage, wie und unter welchen Voraussetzungen man eine eigene Sportwaffe erwerben kann.

Beim sportlichen Schießen dürfen ausschließlich Waffen verwendet werden, die durch anerkannte Schießsportverbände genehmigt wurden. Diese Waffen und deren technische Eigenschaften sind in den jeweiligen Sportordnungen der Verbände detailliert festgelegt. Die Nutzung erfolgt grundsätzlich auf behördlich genehmigten Schießständen und unter strikter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen. Dabei wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen unterschieden.

Erlaubnispflichtige Waffen: Unter das Waffengesetz (WaffenG) fallen neben Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen im Sinne von Nr. 2. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffenG) auch Druckluft-, Federdruck- und CO₂-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand. Der Bogen ist nicht geregelt.

Diese dürfen nur von Personen genutzt werden, die im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte sind. Voraussetzung für den Erwerb einer solchen Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde und der Nachweis des persönlichen Bedürfnisses an der Waffe und dem Umgang damit.

Erlaubnisfreie Waffen: Luftdruck-, Federdruck- und CO₂-Waffen mit einer Mündungsenergie unter 7,5 Joule sowie bestimmte Bogensportgeräte können frei erworben werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es gilt ein Mindestalter von 18 Jahren, für Bogensportgeräte gibt es keine Altersbeschränkung. Der Verkauf muss durch autorisierte Händler erfolgen und die Waffen unterliegen einer Kennzeichnungspflicht. Zudem sind Anscheinswaffen, also Waffen, die wie echte Schusswaffen aussehen, verboten.

Das Führen solcher Waffen ist in der Öffentlichkeit nur unter strengen Auflagen erlaubt. Beispielsweise dürfen sie nicht griffbereit transportiert werden, um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

Welche Waffenbesitzkarten gibt es und welches Bedürfnis muss dafür nachgewiesen werden?

Unterschieden wird zwischen der grünen, der gelben und der roten Waffenbesitzkarte. Während mit der gelben Waffenbesitzkarte eine unbefristete Erlaubnis für bestimmte Waffenarten erteilt wird, muss der Halter einer grünen Waffenbesitzkarte sein Bedürfnis daran nicht nur für den Erwerb, sondern auch für den weiteren Besitz nachweisen. Halter der roten Waffenbesitzkarte dürfen ihre Waffen tatsächlich auch nur besitzen, die Waffen dürfen nicht schussbereit sein oder gar geschossen werden. Die rote Waffenbesitzkarte eignet sich deshalb nur für Waffensammler oder -sachverständige.

Die gelbe Waffenbesitzkarte ist besonders interessant für Sportschützen. Hiermit erlaubt ist der Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), wobei innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen.

Seit 2020 dürfen insgesamt nur bis zu zehn Waffen auf die gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen werden, die zuvor eingetragene Anzahl genießt allerdings Bestandsschutz.

Mit der grünen Waffenbesitzkarte dürfen alle erlaubnispflichtigen Waffen erworben werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Für den Erwerb einer grünen Waffenbesitzkarte muss eine mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, sowie eine regelmäßige Ausübung des Schießsports nachgewiesen werden. Dabei übt derjenige den Schießsport regelmäßig aus, der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten mindestens einmal pro Monat den Schießsport ausübt oder der 18x innerhalb von 12 Monaten den Schießsport ausübt. Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen.

Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen. Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt, zumal die regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen nachgewiesen werden muss.

Dieses Bedürfnis wird alle fünf Jahre überprüft. Hier muss der Waffenbesitzer nachweisen, dass er mit der jeweiligen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat, und zwar entweder in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder insgesamt sechsmal pro Jahr. Ab dem 10. Jahr nach Erteilung der Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen.

Wie sind Waffen aufzubewahren?

Sportschützen, die über erlaubnispflichtige Waffen verfügen, sind gesetzlich verpflichtet, diese sicher aufzubewahren. Die konkreten Vorschriften hierzu sind in § 36 WaffG geregelt.

Waffen und Munition werden in zertifizierten Waffenschränken gelagert. Dabei sind Waffenschränke in verschiedene Sicherheitsstufen unterteilt. Je nach Sicherheitsstufe darf eine bestimmte Anzahl und Art von Waffen aufbewahrt werden und es unterschiedet sich zudem, ob die Munition mit im Schrank oder in einem separaten abschließbaren Behältnis aufbewahrt werden muss. Der Waffenbesitzer muss zudem den alleinigen Zugriff auf die Waffen garantieren und darf den Waffenschrank lediglich in der eigenen Wohnung oder einem verschlossenen Nebenraum mit festem Standort aufstellen.

Behörden haben das Recht, unangekündigte Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten zu überprüfen. Sollte eine Kontrolle aus wichtigen Gründen nicht sofort möglich sein, muss mit der zuständigen Behörde ein neuer Termin vereinbart werden. Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Waffenaufbewahrung drohen empfindliche Strafen bis hin zum Entzug der Waffenbesitzkarte.

Unzulässige Schießübungen

Für Sportschützen sind bestimmte Schießübungen strikt untersagt. Dazu gehören unter anderem:

  • Das Schießen auf lebende Ziele, unabhängig davon, ob es sich um Tiere oder Menschen handelt.
  • Das Schießen in der Öffentlichkeit ohne eine ausdrückliche behördliche Genehmigung.
  • Jegliche Schießübungen, die gegen die Sicherheitsbestimmungen oder die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Sportordnung verstoßen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift können sowohl straf- als auch ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Geldstrafen, der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis oder in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen.

Zwar gibt es auch Möglichkeiten, „trocken“ (also ohne Munition) zuhause zu trainieren, dennoch sollte sich der Sportschütze stets über die gesetzlichen Vorschriften diverser Schießübungen informieren, da die Folgen bei Nichteinhaltung schwerwiegend sein können.

Sportschützen ist zu raten, sich umfassend zu versichern

Betreiber von Schießständen sowie Schützenvereine sind gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um mögliche Schadensfälle abzudecken. Diese Versicherungen schützen sowohl den Betreiber als auch die Nutzer der Anlage vor finanziellen Risiken im Falle eines Unfalls oder Schadensereignisses.
Zusätzlich wird auch einzelnen Sportschützen dringend empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung für waffenrechtliche Risiken abzuschließen. Diese kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn sich aus der Nutzung oder dem Besitz von Sportwaffen oder Bogensportgeräten rechtliche oder finanzielle Probleme ergeben.

LHR Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei, den Schieß- und Bogensport rechtmäßig auszuüben bzw. Schieß- und Bogensport in Ihrer Schießstätte zu ermöglichen.

Unsere Leistungen zum Thema Schieß- und Bogensport

  • Prüfung der Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte und Unterstützung bei der Beantragung, sowie bei Einziehung oder Entzug der Waffenbesitzkarte.
  • Rechtsberatung hinsichtlich der waffenrechtlichen Pflichten für Sportschützen.
  • Vereinsrechtliche Rechtsberatung für Schützenvereine und Verbände in Bezug auf Gründung, Haftung und Behördenkommunikation.
  • Beantragung und rechtliche Begleitung bei der Erteilung einer Genehmigung für Schießstätten, sowie Haftungsfragen und Versicherungspflicht.

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