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Focus Markenrecht
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Privilegierte Zeichenverwendung bei notwendigem Hinweis auf Markenprodukt durch Drittanbieter

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Zeichenverwendung Markenprodukt
Photo by Alexander Andrews on Unsplash

Wer ein Markenzeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke verwendet, begeht eine Markenrechtsverletzung. Es sei denn, die Nennung der Marke erfolgt als notwendiger Hinweis zum Zweck der Identifizierung einer Ware oder einer Dienstleistung als eine des Markeninhabers.

Erlaubte Markenverwendung zur Information der Kundschaft

Das nennt man „privilegierte Zeichenverwendung“. Geregelt ist diese in Art. 14 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke (UMV). In Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV heißt es, dass die Markenverwendung nicht untersagt ist, wenn die Benutzung der geschützten Unionsmarke als Information über die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist. 

Abgrenzung von berechtigter und unberechtigter Markennennung

In der Praxis geht es also um die Abgrenzung von berechtigter und unberechtigter Markennennung nach Maßgabe des Zwecks der Nennung: Soll bei der Werbung für ein Produkt etwa der gute Ruf einer Marke ausgenutzt werden oder besteht ein Interesse der Kundschaft daran zu wissen, für welches Markenprodukt Zubehör- oder Ersatzteile geeignet sind? Ersteres ist unlauter und daher nicht erlaubt, letzteres ist erlaubt, „wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht“ (Art. 14 Abs. 2 UMV).

„Ersatzkopf für Philips RQ11“ – Markennennung erforderlich

Daran erinnerte das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.5.2022, Az.: 6 W 28/22). Es sah in dem der Kammer vorgelegten Fall die Verwendung der Marke „Philips“ in der Bezeichnung „Ersatzkopf für Philips RQ11“ in der Werbung eines Drittanbieters als erforderlich an, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für den entsprechenden vom Unternehmen Philips hergestellten Elektrorasierer „RQ11“ hinzuweisen. Insoweit dient die Markennennung der Information des Verbrauchers, und diese wiederum entspricht „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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