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OLG Frankfurt zu Herkunftsnachweis bei Produktbezeichnung

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Herkunftsnachweis Produktbezeichnung
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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Zeichenfolge „MO“ in der Produktbezeichnung „Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601“ einen Herkunftshinweis in Form einer Zweitmarke darstellt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 2.9.2021, Az. 6 W 58/21).

In dem Verfahren ging es um den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegner hatte unter der Produktbezeichnung „Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601“ T-Shirts im Internet angeboten. Es ging darum, ob die Modellbezeichnung „MO“ möglicherweise eine bloße Beschreibung für eine Passform oder einen bestimmten Schnitt darstellt. Der Antragsteller wollte dem Antragsgegner gerichtlich verbieten, ohne Zustimmung des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr T-Shirts mit dem Zeichen „MO“ anzubieten oder zu bewerben.

Bezeichnung eines konkreten T-Shirts, nicht von Produkteigenschaften

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Angabe „MO“ so verstanden wird, als handle es sich um ein T-Shirt aus dem Hause der Bekleidungsmarke Balmain. Diese ist markenrechtlich geschützt.

Unterlassungsanspruch aus Markengesetz

Dem Antragsteller habe deshalb einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens „MO“ aus den §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Markengesetz.

Das Angebot im Internet war so gestaltet, dass sich neben der Angabe „MO“ die Bezeichnung „Balmain“ fand. Diese werde vom Verkehr ohne weiteres als Bekleidungslabel und damit als Herkunftsnachweis wahrgenommen, so das OLG Frankfurt. Der Verkehr verstehe ein bei dieser Art der Gestaltung die Angabe „MO“ so, als handle es sich um die Bezeichnung des konkret angebotenen T-Shirts und nicht etwa um eine Beschreibung von Produkteigenschaften.

Aufgrund der Umstände verstehe der Verkehr die Bezeichnung „MO“ als ein Zeichen zur Unterscheidung eines bestimmten T-Shirt-Modells von T-Shirts anderer Hersteller – ganz so, als sei „Balmain“ die Dachmarke des T-Shirts mit der Angabe „MO“. Auch sei die Bezeichnung „MO“ bei den angesprochenen Verbrauchern nicht als Marke bekannt. Dazu müsste sich die Marke bei einem bedeutenden Teil des Publikums durchgesetzt haben, beschloss das OLG.

Fall von Doppelidentität

Dem OLG Frankfurt zufolge liegt ein Fall der Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz vor. Nach der Vorschrift ist es Dritten untersagt, „ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt“. Der Antragsgegner habe die Bezeichnung „MO“ aber in seinem Internetangebot „markenmäßig im Sinne einer Zweitmarke benutzt“, heißt es in dem Beschluss.

Herkunftsnachweis im Sinne einer Zweitmarke

Der angesprochene Durchschnittsverbraucher sehe in dem Internetangebot des Antragsgegners nicht nur eine Modellbezeichnung, sondern gleichzeitig einen Herkunftsnachweis im Sinne einer Zweitmarke, befand das Gericht. Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass die Bezeichnung als weitere Marke unter der Dachmarke „Balmain“ eingesetzt werde, um das angebotene T-Shirt der Herkunft nach zu kennzeichnen.

Nachgestellt, aber hervorgehoben

Für ein Verständnis als Zweitmarke spreche auch die gesamte Angebotsgestaltung. Zum einen sei die Angabe „MO“ Teil der hervorgehobenen Angebotsüberschrift. Sie sei zwar nachgestellt, werde aber nicht versteckt. Durch die Verwendung von Großbuchstaben werde sie sogar zusätzlich hervorgehoben, heißt es in dem Beschluss weiter. Zum anderen werde sie sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Marke „Balmain“ als auch in hervorgehobener Position verwendet. Es bestehe deshalb ein klarer räumlicher Zusammenhang zwischen beiden Zeichen. Gleichzeitig sei der Verkehr gewöhnt, Zweitmarken in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dachmarke vorzufinden.

Das OLG Frankfurt bewegt sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher in Fällen, die den Modesektor betreffen, entschieden, dass der Verkehr häufig in einer Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, Urteil v. 22.7.2004, Az. I ZR 204/01, „Mustang“). Die jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.

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