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Bloggergemeinde entsetzt: Sogar Straftäter haben Rechte!

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Zwei Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt geben zur Zeit Anlass, die Existenzberechtigung des allgegenwärtigen Geschreis innerhalb der Bloggergemeinde zu überprüfen, die der Meinung zu sein scheint, ihre Meinungs- und Pressefreiheit stehe grundsätzlich über allem.

Abgesehen davon, dass man sich manchmal schon wundern muss, mit welcher Inbrunst einige einen vermeitlichen Sendungsauftrag zu erfüllen suchen, nur weil sie über mäßige Lese- und Schreibfähigkeiten, einen Internetanschluss und zu viel Zeit verfügen, machen sich erschreckend wenige selbsternannte Mahner, Warner und Anprangerer Gedanken um die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns.

Das Landgericht Frankfurt hat nun klargestellt, dass – was in einem Rechtsstaat eigentlich selbstverständlich sein dürfte – sogar Straftäter das Recht haben, „in Ruhe gelassen“ zu werden.

Die Ausstrahlungswirkung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit lässt es nicht zu, dass die Medien sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters befassen dürfen, so die Richter. Nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und einem Strafverfahren, habe der Täter das Recht, allein gelassen zu werden. Dies setze dem Wunsch der Massenmedien sowie dem Bedürfnis des Publikums, Straftat und -täter zum Gegenstand der Erörterung oder gar der Unterhaltung zu machen, Grenzen.

In einer zweiten Entscheidung entschied das gleiche Gericht zwar zugunsten der Veröffentlichung und des beklagten Presseorgans. Dies aber nur deshalb, weil der Berichterstattung ein durch einen aktuellen Anlass verursachtes neues öffentliches Interesse zur Seite stand. In dem dortigen Fall hatte der Betroffene sich zudem selbst regelmäßig mit der Presse in Verbindung gesetzt und deren Berichterstattung gelobt.

Fazit der Entscheidungen lautet jedoch in beiden Fällen, dass der presserechtliche Grundsatz für alle gilt: Niemand muss es hinnehmen, dass er unter voller Namensnennung in der Öffentlichkeit präsentiert wird. Dies gilt für wahre und für unwahre Begebenheiten. Es sei denn, es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Dies wird aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein.

Es wäre ja auch grotesk, wenn mit der Blüte des modernen „Web 2.0“ der mittelalterliche Pranger wieder hoffähig würde… (la)

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