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Jetzt auch OLG Thüringen: Jameda muss Ärztebewertung löschen, wenn Behandlungskontakt nicht belegt ist

© opolja – Adobe Stock

In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 18.10.2019 hat sich das OLG Thüringen eingehend mit der Frage befasst, wie weitreichend die Nachforschungspflichten von Jameda als Bewertungsportalbetreiberin sind.

Danach treffen Jameda auch dann umfangreiche Prüfpflichten, wenn ein angeblicher Patient in einer Bewertung auf dem Bewertungsportal behauptet, dass es nicht zu einem Behandlungskontakt mit dem bewerteten Arzt, sondern lediglich zu einem Kontakt mit dem Praxispersonal gekommen sei.

Wird ein solcher Kontakt vom angeblichen Patienten nicht ausreichend belegt und verletzt Jameda seine dahingehenden Nachforschungspflichten, ist die Bewertung zu entfernen (OLG Thüringen, Hinweisbeschluss v. 18.10.2019, Az. 1 U 599/19, hier als PDF abrufbar).

LG Meiningen bejahte Persönlichkeitsrechtsverletzung

Bereits das LG Meiningen hatte in seinem Urteil vom 22.5.2019 (LG Meiningen, Urteil v. 22.5.2019, Az. (117) 2 O 274/19) die Rechtsprechung des BGH bestätigt, nach der die Bewertung eines Arztes auf einer Ärztebewertungsplattform ohne Behandlungskontakt unzulässig ist (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR), und diesen Grundsatz auch dann für anwendbar erklärt, wenn der Verfasser der Bewertung behauptet, er sei bereits vor einer Behandlung vom Praxispersonal trotz starker Schmerzen abgewiesen worden, dies aber nicht belegt hat.

Dem Urteil des LG Meiningen hat sich das OLG Thüringen angeschlossen und den Umfang der Nachforschungspflichten in seinem Hinweisbeschluss noch einmal genau abgesteckt.

Die Antragstellerin und Verfügungsklägerin, eine niedergelassene Allgemeinmedizinerin, wandte sich gegen eine Bewertung eines angeblichen Patienten, der auf dem Ärztebewertungsportal jameda.de behauptet hatte, trotz starker Schmerzen vom Personal der Klägerin „abgewimmelt“ worden zu sein. Die Klägerin wurde mit der Gesamtnote 6,0 bewertet.

Nachdem die Klägerin die Bewertung bei Jameda beanstandete und die darin enthaltene Behauptung bestritt, dass der Bewertungsverfasser tatsächlich in der Praxis gewesen und trotz starker Schmerzen im Nierenbereich vom Personal „abgewimmelt“ worden sei, hatte Jameda die Bewertung ohne Noten nach kurzer Entfernung wieder veröffentlicht. Denn Jameda sah den Wahrheitsgehalt der Bewertung durch eine kurze Praxisbeschreibung und die Nennung des Behandlungsmonats und -jahres des Bewertenden als dargelegt an.

Das LG Meiningen bejahte daraufhin im Rahmen eines im einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangenen Urteil einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, da die gegenständliche Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Das Gericht entschied, dass die Beklagte bei negativen Tatsachen – hier dem Fehlen des Kontakts mit dem Praxispersonal – eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffe. Ihren daraus resultierenden Prüfpflichten hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts sei die Beklagte nach Ansicht des LG Meiningen nicht nachgekommen. Sie hätte sich nicht mit der Stellungnahme des Bewertungsverfassers mit bloßer Praxisbeschreibung und Nennung des Behandlungsmonats sowie des Behandlungsjahres zufrieden geben dürfen.

Das LG Meiningen stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH, wonach der Betreiber eines Bewertungsportals seinen Nachforschungspflichten nicht gerecht werde, wenn er beim Bewertungsverfasser lediglich anfragt, ob sich der Sachvertrag so zugetragen habe, wie es behauptet wurde. Vielmehr müsse er konkrete Angaben und geeignete Nachweise für die aufgestellten Behauptungen anfordern (BGH, Urteil v. 1.3.2016, Az. VI ZR 34/15).

Dieser Grundsatz gelte nach Ansicht des LG Meiningen auch dann, wenn der angebliche Patient behauptet, dass er bereits vom Personal trotz starker Schmerzen abgewiesen worden sei. Insbesondere reichte eine Praxisbeschreibung und die Nennung des Behandlungsmonats sowie des Behandlungsjahres nicht aus, um den behaupteten Kontakt mit dem Praxispersonal darzulegen, so das LG Meiningen (LG Meiningen, Urteil v. 22.5.2019, Az. (117) 2 O 274/19). Wir berichteten:

Gegen das ergangene Urteil hat Jameda Berufung zum Thüringer Oberlandesgericht eingelegt:

Ohne Erfolg.

OLG Thüringen: Weitreichender Umfang der Prüfpflichten von Jameda

Das OLG Thüringen schloss sich in einem lesenswerten Hinweisbeschluss vom 18.10.2019 der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Meiningen an. Darin führte es entsprechend dem Vortrag der Klägerin aus, dass die Beklagte als Betreiberin einer Bewertungsplattform eine sekundäre Darlegungslast treffe. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, in dem sie ein Bewertungsportal für Ärzte betreibt, bei dem die Bewertungen anonym veröffentlicht werden und nur sie über die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Bewertungsverfasser verfügt. Dann obliege es ihr, im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen dazu zu unternehmen, ob der Vortrag des beanstandenden Arztes, die in der Bewertung aufgestellten Behauptungen träfen nicht zu, nachzuprüfen.

Bloße Nachfrage reicht nicht

Nach Ansicht des OLG Thüringen wurde die Beklagte ihren Nachforschungspflichten durch die bloße Nachfrage, ob sich der Sachvertrag wie behauptet zugetragen habe, nicht gerecht. Es fehlten die konkreten Angaben und geeignete Nachweise für die aufgestellten Behauptungen; diese hätten von der Beklagten angefordert werden müssen. Eine bloße Stellungnahme des Bewertungsverfassers sei auch nach Ansicht des OLG nicht ausreichend.

Angeblicher Patient muss Behandlungskontakt genau belegen

Die Kammer konkretisiert in ihrem Hinweisbeschluss den Umfang der Nachforschungspflichten. Sie führt zu Recht aus, dass die Beklagte den Bewertungsverfasser hätte auffordern müssen, die angebliche Abweisung in der Praxis der Klägerin genauer zu beschreiben und eine sich anschließende Behandlung und den weiteren Verlauf der Krankengeschichte zu skizzieren.

Überdies hätte sie die Benennung eines genaueren Zeitpunkts der Behandlung, nicht nur des Monats, sowie Nachweise zur Durchführung der Behandlung wegen der angeblichen Nierenschmerzen im zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Ereignis bei einem anderen Arzt anfordern müssen.

Da ein solches Nachhaken nicht erfolgte, habe die Beklagte nicht nur ihre materiell-rechtlichen Nachforschungspflichten verletzt, sondern auch ihre prozessualen Obliegenheiten. Diese resultierten aus der sekundären Darlegungs- und Beweislast. Im Ergebnis gelte der glaubhafte Vortrag der Klägerin, der Bewertungsverfasser habe ihre Praxis im behaupteten Zeitraum nicht besucht, jedenfalls nicht unter der Angabe, er leide unter Schmerzen im Nierenbereich, wegen Verletzung der Nachforschungspflichten als zugestanden. Die gegenständliche Bewertung sei wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin vollständig zu löschen.

Nachdem die Beklagte in Folge des Hinweisbeschlusses die Berufung zurückgenommen hatte, erließ das OLG Thüringen am 18.11.2019 einen Beschluss, wonach die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist (OLG Thüringen, Beschluss v. 18.11.2019, Az. 1 U 599/19). Das Urteil des LG Meiningen vom 15.5.2019 ist damit rechtskräftig. Im Falle der Zuwiderhandlung droht der Beklagten ein Ordnungsgeld von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Klägerin vor dem LG Meiningen und vor dem OLG Thüringen vertreten.)

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