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einstweilige Verfügung Versäumnis Hauptklage
Mikhail Leonov – stock.adobe.com

Eine einstweilige Verfügung dient dazu, in eiligen Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit schnellstmöglich vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, um irreparable Schäden abzuwenden oder Ansprüche, die bei der Dauer eines Verfahrens verloren gehen könnten, erst einmal zu sichern.

Danach muss jedoch genauer geschaut werden, wie die Dinge liegen, im Rahmen des eigentlichen Erkenntnisverfahrens zur angemessen sorgfältigen Klärung der Sache vor Gericht. Denn in der Hauptsache entschieden ist mit einer einstweiligen Verfügung noch nichts.

Klageerhebung „binnen einer zu bestimmenden Frist“

Wer nicht schnell genug nachlegt, also in der Hauptsache-Klage erhebt, um den Anspruch dann auch dauerhaft durchzusetzen, darf sich nicht wundern, wenn die erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben wird, wobei die Aufhebung auch im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Verfügung erfolgen kann; ein eigenes Aufhebungsverfahren ist nicht nötig. Maßgebend ist der § 926 ZPO, der eine Frist für die Klageerhebung vorsieht. Bestimmen kann diese Frist das Gericht.

Von der einstweiligen Verfügung zur Hauptsache

In einem Prozess vor dem LG Hamburg ging es um diesen Zusammenhang von einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren. Der Fall lag so: Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin erfolglos abgemahnt, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, dann aber eine einstweilige Verfügung zu ihren Gunsten erstritten. Die Antragsgegnerin – sie sieht in dem Statement eine zulässige Meinungsäußerung – hat Widerspruch eingelegt und wollte es nun genauer wissen: Die Antragstellerin möge doch Klage erheben, so dass in der Hauptsache in aller gebotenen Ruhe der Fall behandelt werden könne. Das Gericht gab diesem Antrag statt und der Antragstellerin zwei Wochen Zeit, Klage zu erheben.

Grundloses Versäumnis, ungünstiges Urteil

Das jedoch passierte nicht. Zwar hatte die Antragstellerin eine Klageschrift eingereicht, die aber wegen nicht gezahlter Gerichtskosten nicht zugestellt werden konnte (das ist entscheidend). Gründe für dieses eigentümliche Versäumnis gab es nach Lage der Dinge keine, zumindest keine, die geeignet waren, das Gericht milde zu stimmen. Da die Antragstellerin offenbar doch kein so großes Interesse daran hat, dass ihr vorläufiger Rechtsschutz zu einem dauerhaften wird – und das geht eben nur mit einem erfolgreich geführten Hauptsacheverfahren –, hat das LG Hamburg die einstweilige Verfügung aufgehoben (LG Hamburg, Urteil v. 22.11.2020, Az. 324 O 567/19). So weit, so konsequent.

Anderes Verfahren, (möglicherweise) anderer Anwalt

Zudem prüfte das Gericht, ob die Antragsgegnerin möglicherweise den Eindruck erweckt habe, ihre Prozessbevollmächtigten im einstweiligen Verfügungsverfahren seien auch die für das nachfolgende Hauptsacheverfahren. Nur dann nämlich hätte die Antragstellerin davon ausgehen können, dass die bisherigen Prozessbevollmächtigten auch weiterhin prozess- bzw. zustellungsbevollmächtigt sind. Einfach so geht das hingegen nicht, weil das Mandat für das eine Verfahren (zur einstweiligen Verfügung) nicht automatisch ein Mandat im anderen Verfahren (zur Hauptsache) nach sich zieht. Es besteht freie Anwaltswahl und es sei – so das Gericht – auch gar nicht so unüblich, dass Parteien auch mal – von Prozess zu Prozess – die Bevollmächtigten wechselten. Da weiß jetzt auch die Antragstellerin.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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