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LG Stuttgart: Wettbewerbsverstoß auch bei technischem Versagen

Wettbewerbsverstoß bei technischem Versagen
Neyriss – stock.adobe.com

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß auch bei einmaligem menschlichen bzw. technischen Versagen vorliegen kann. In dem Fall ging es um einen Verstoß gegen eine EU-Verordnung zu SEPA-Zahlungen.

In dem Verfahren wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen die Möglichkeiten der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschränken. Insbesondere sollte die Beklagte die Zahlungsmöglichkeit per Lastschrift nicht auf den Einzug von deutschen Bankkonten beschränken. Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft hatte in zwei unabhängigen Fällen für die Zahlung einer Prämie nur eine deutsche IBAN akzeptiert.

Der Kläger ist ein als Verein organisierte unabhängige Institution zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Beschränkung von Zahlungsmöglichkeiten

Das Landgericht hatte sich damit zu befassen, ob die Beschränkung des SEPA-Lastschriftmandats auf deutsche Konten im Rahmen von Versicherungsverträgen eine unzulässige Beschränkung darstellt. Artikel 9 Absatz der EU-Verordnung 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro regelt die Zugänglichkeit von Zahlungen. Danach gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto ein SEPA-Konto ist. Das Gleiche gilt nach Artikel 9 Absatz 2 für Zahlungsempfänger, die eine Zahlung annehmen oder eine Lastschrift einziehen.

SEPA-Lastschrift nur von deutschen Konten

In einem der Fälle versuchte eine Kundin im Rahmen des Abschlusses einer Kfz-Versicherung bei der Beklagten ein Konto im EU-Land Österreich anzugeben. Von einer Mitarbeiterin des Servicebüros der Beklagten erhielt sie die Antwort, es sei lediglich möglich, SEPA-Lastschriften von deutschen Konten einzurichten. Die Kunden erhielt ein Formular ausgehändigt, welches den vorgefertigten Eindruck „DE“ im Feld für die IBAN enthielt. Die Zentrale teilte der Kundin später mit, es sei unzutreffend, dass nur deutsche Konten akzeptiert würden; die österreichische IBAN wurde schließlich angenommen.

LG Stuttgart: Doppelter Verstoß keine Bagatelle

Die Beklagte behauptete, im ersten der beiden Fälle habe es sich um einen vorübergehenden technischen Fehler gehandelt. Dem Kunden war die Fehlermeldung „Bankleitzahl BUNQ ist unbekannt! Bitte überprüfen.“ angezeigt worden. Die Möglichkeit einer ausländischen Bankverbindung sei explizit vorgesehen. Im zweiten Fall habe die Servicebüro-Mitarbeiterin eine unzutreffende Auskunft erteilt. Das Formular sei veraltet, dessen Benutzung sei auf menschliches Versagen der Sachbearbeiterin zurückzuführen.

Die Beklagte war der Auffassung, es fehle an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Dies sah das LG Stuttgart anderes und urteilte: Bei einem zweimaligen Verstoß gegen die „Marktverhaltensvorschrift“ könne „regelmäßig nicht von einem Bagatellverstoß ausgegangen werden“. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 und § 3a UWG in Verbindung mit Art. 9. Abs. 2 SEPA-Verordnung wegen einer Beschränkung des Lastschriftmandats auf deutsche Bankkonten zu. Das angegriffene Verhalten stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz gegeben

Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 6.2.2020, Az.: I ZR 93/18) eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Sie regle das Marktverhalten des Zahlungsempfängers, insbesondere das Verhalten von Unternehmern, die Kunden Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Vorschrift schütze die Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln. Durch eine Beschränkung dieser Möglichkeit werde „die Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren und Dienstleistungen und damit in Bezug auf die Marktteilnahme eingeschränkt“.

Gericht: Kein Einzelfall und Wiederholungsgefahr

Der Vortrag der Beklagten, es habe sich um technisches bzw. menschliches Versagen gehandelt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Verletzungshandlung sei nämlich „verschuldensunabhängig zu bestimmen“. Es liege auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz vor. Es bestehe eine „potenzielle Gefahr, Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland, welche ein Bankkonto in einem anderen EU-Land unterhalten, zu beeinträchtigen“. Dies widerspreche „den Grundsätzen des europäischen Binnenmarktes“.

Das LG Stuttgart sieht das Argument des Klägers, es habe sich um vorübergehende Einzelfälle gehandelt als „nicht überzeugend“ an. Eine unlautere Handlung sei nicht schon deshalb nicht wettbewerblich relevant, weil sie nur einmal oder nur für kurze Zeit vorgenommen worden ist. Das Gericht sah auch eine Wiederholungsgefahr als gegeben an.

Stärkung von EU-Verbraucherrechten

Die Entscheidung aus Stuttgart stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr im EU-Binnenmarkt. Unternehmen, die geschäftliche Handlungen zu Ungunsten von Kunden auf technische oder menschliche Fehler schieben, dürften damit künftig wesentlich schwieriger durchkommen, sofern die Sache überhaupt bis vor Gericht gelangt.

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