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FAQ zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG und Leitfaden zu Warnhinweisen – Teil II

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Alles andere als kinderleichtVor kurzem haben wir bereits in Teil I unseres FAQs über die neue europäische Spielzeugrichtlinie berichtet, die bis zum 20.07.2011 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Daraufhin haben uns Mandanten wegen einzelner Detailfragen, die die Gestaltung Ihres Onlineshops und insbesondere die Einbindung der Hinweise betreffen, konsultiert. Um betroffenen Online-Händlern weitere Hinweise zur rechtssicheren Gestaltung ihrer Angebote zu geben, bevor es zu spät ist, greifen wir daher zum Stichtag noch einmal einige Fragen auf.

Wo sind die neuen Vorschriften geregelt? Wie kann ich mich informieren?

Eine deutsche Spielzeugverordnung, wie die aktuelle Richtlinie umsetzt, gibt es noch nicht. Als Informationsquellen dienen daher ausschließlich der Text der Richtlinie 2009/48/EG sowie der Leitlinie (Stand 16.04.2011). Diese erläuternde Leitlinie hat die europäische Kommission herausgebracht. Sie ist am ehesten mit einem Kommentar vergleichbar und hat keine Rechtskraft, sondern soll als Referenzveröffentlichung die Anwendung der Richtlinie erleichtern:

„1. Diese Leitlinien sind als Handbuch für alle Parteien vorgesehen, die direkt oder indirekt von der Richtlinie 2009/48/EG – allgemein als „Spielzeugsicherheitsrichtlinie“ bezeichnet – betroffen sind. Die Leser werden darauf hingewiesen, dass diese Leitlinien lediglich dazu dienen sollen, die Anwendung der Richtlinie 2009/48/EG zu erleichtern.Rechtsverbindlich ist die jeweils maßgebliche Umsetzung des Texts der Richtlinie auf nationaler Ebene. Dieses Dokument stellt jedoch eine Referenzveröffentlichung dar, die die einheitliche Anwendung der Richtlinie durch alle Beteiligten gewährleisten soll. Auf der Grundlage einer Übereinkunft von Sachverständigen der Regierungen der EUMitgliedstaaten und sonstigen betroffenen Parteien sollen die Leitlinien zum freien Verkehr von Spielwaren innerhalb der EU beitragen.“

(s. Leitlinie Einleitung, Seite 2.)

Mangels Rechtsverbindlichkeit sind die Leitlinien daher nicht ohne weiteres zu übernehmen, doch sie liefern sehr wertvolle Hinweise für die Auslegung und Anwendung der Richtlinie, welche auch die Gerichte in ihrer Rechtsprechung berücksichtigen werden.

Ist die Richtlinie für das Spielzeug, das ich verkaufe, überhaupt anwendbar?

Bezüglich der Anwendbarkeit der Richtlinie verweisen wir auf Teil I unseres FAQs. Im folgenden gehen wir davon aus, dass das betreffende Spielzeug der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie unterliegt, zu einem der in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien gehört und Warnhinweise erforderlich sind. Dabei ist zu beachten, dass Warnhinweise nur dann enthalten sein müssen, wenn dies für eine sichere Verwendung relevant ist. Ein Warnhinweis, der keinen zusätzlichen Nutzen für die Sicherheit des Spielzeugs bietet, soll unterbleiben.

Warum muss ich Warnhinweise beim Verkauf von Spielzeug verwenden?

Die Richtlinie schreibt dies ausdrücklich vor. Die zentrale Vorschrift für Kennzeichnungspflichten ist Art. 11. Diese möchten wir hier noch einmal ganz wiedergeben, da möglicherweise mancher Leser davor scheut, den Text der Richtlinie heranzuziehen:

„Artikel 11 Warnhinweise
(1) Wo es für den sicheren Gebrauch angemessen ist, sind in Warnhinweisen für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 2 ge­eignete Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A an­ zugeben.

Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet.

Das Spielzeug darf nicht mit einem oder mehreren der in An­hang V Teil B genannten spezifischen Warnhinweise versehen werden, wenn diese dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Ei­genschaften widersprechen.

(2) Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpa­ckung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchs­anweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeu­gen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzu­bringen.

Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“.

Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhin­weise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

(3) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 7 kann ein Mitglied­ staat innerhalb seines Hoheitsgebiets festlegen, dass diese Warn­hinweise und die Sicherheitshinweise in einer Sprache oder Sprachen abzufassen sind, die von den Verbrauchern leicht ver­standen werden können und die von dem Mitgliedstaat be­stimmt werden.“

Die Richtlinie hat den Zweck, das Sicherheitsniveau von Spielzeug in den Mitgliedstaa­ten zu harmonisieren und Hemmnisse im Spielzeughan­del zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen.

Bei welchem Spielzeug muss ich welchen Warnhinweis anbringen?

Nach Art. 11 müssen für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien die dort wiedergegebenen Warnhinweise verwenden werden.

Die Anlage V bestimmt dabei für zehn verschiedene Spielzeugkategorien jeweils verschiedene Warnhinweise. Bei der ersten Kategorie, nämlich „Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist“, besteht die Besonderheit, dass statt dem Warnhinweis in geschriebener Form auch eine Abbildung genügt.

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und einige spezifische erforderliche Warnhinweise erscheinen auch in den Spielzeugnormen der Reihen EN 71 oder EN 62115 (s. Leitlinien, 3.2.2.).

Muss nur der Hersteller die  Warnhinweise anbringen oder auch ich als Online-Händler?

Für den Hersteller regelt Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Kennzeichnungspflichten:  Erstens müssen die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form angebracht werden.

Zweitens verlangt diese Vorschrift, dass Warnhinweise auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen sind. „Fest angebrachte Etiketten“ sind beispielsweise die angenähten Etiketten an Teddybären sowie Anhänger oder Aufkleber. Darüber hinaus sollen die Warnhinweise, wenn erforderlich, auch in der dem Spielzeug beigefügten Gebrauchsanweisung erscheinen. Wenn kleine Spielzeuge ohne Verpackung verkauft werden, müssen die Warnhinweise direkt am Spielzeug angebracht werden. Diese Anbringung des Warnhinweises am Spielzeug kann in Form einer Warnmarkierung auf dem Spielzeug oder eines am Spielzeug befestigten Etiketts erfolgen. Es ist nicht ausreichend, die Warnhinweise beispielsweise an einer Präsentationsverpackung an einer Verkaufstheke anzubringen.

Für den Online-Händler, der kennzeichungspflichtiges Spielzeug eines Herstellers verkauft, regelt Art 11 Abs. 2 Unterabs. 3 Kennzeichnungspflichten für den Verkauf:

„Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.“

Es genügt daher nicht, wenn nur der Hersteller Warnhinweis anbringt. Auch der Online-Verkäufer ist dazu verpflichtet, wenn die Warnhinweise für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind. Dabei hat selbstverständlich auch der Online-Händler zu beachten, dass er nur Spielzeug ausliefern darf, welches durch den Hersteller ordentlich gekennzeichnet wurde.

Wie muss ich als Shopbetreiber die Warnhinweise im meinem Internetangebot anbringen?

Die Leitlinie führt aus, dass die Warnhinweise vor dem Kauf im Internetshop sichtbar sein müssen:

„Dies gilt auch für Online-Käufe; entsprechend müssen diese Warnhinweise vor demKauf auf der Website sichtbar sein. Als Kauf gelten in diesem Zusammenhang ferner sämtliche Kaufhandlungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der physisch nicht in der Nähe des gewünschten Produkts befindliche Käufer dieses Produkt bestellt. „

Besonders wichtig ist dabei, dass fast alle Warnhinweise nach dem Willen der Kommission als kaufentscheidend angesehen werden:

„Die in Artikel 11 Absatz 2 behandelten Warnhinweise werden sämtlich als notwendig für eine Kaufentscheidung betrachtet. Als maßgeblich für die Entscheidung zum Kauf werden insbesondere Warnhinweise mit Bezug auf das Mindest- und Höchstalter der Benutzer sowie die in Anhang V aufgeführten Warnhinweise mit Ausnahme der Warnhinweise in Nummer 9 angesehen. Die in Anhang V aufgeführten Warnhinweise sind in Zusammenhang mit diesem Artikel zu lesen; das heißt, Anhang V gibt zwar an, dass der Warnhinweis auf dem Spielzeug anzubringen ist, er muss aber außerdem vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Dies kann bedeuten, dass dieser Warnhinweis auch auf der Verpackung oder auf anderem Wege (im Internet) angezeigt werden muss.“

Dies hat zur Folge, dass die Warnhinweise vor einer Kaufentscheidung gegeben werden müssen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Preisangabenverordnung wird die Kaufentscheidung mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb getroffen. Der Verbraucher muss daher vor dem Einlegen in den Warenkorb informiert werden. Da in den meisten Internetshops der Verbraucher den ihm angezeigten Artikel ohne weitere Zwischenschritte in den Warenkorb legen kann, bedeutet dies, dass die Warnhinweise ähnlich wie die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten deutlich sichtbar bereits in der Artikelbeschreibung angebracht werden müssen.

Wer seinen Shop nicht entsprechend nachbessert, läuft Gefahr, von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Welche Warnhinweise muss ich anbringen?

Dies kommt auf die Spielzeugkategorie an, siehe oben. Eines haben jedoch alle Warnhinweise gemeinsam: Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“. Wenn mehrere Warnhinweise vorhanden sind, muss nicht allen das Wort „Achtung“ vorangestellt werden; in diesen Fällen genügt es, das Wort „Achtung“ am Anfang der Liste der betreffenden Warnhinweise einzufügen (s. Leitlinie 3.2.5).

Worauf muss ich beim Layout der Hinweise achten?

Die Leitlinien geben in Erläuterung II, Abschnitt 17 Hinweise zur Gestaltung des Layouts der Hinweise (hier allerdings für die Aufbringung direkt auf dem Spielzeug bzw. der Verpackung):

„Der Spielzeugsicherheitsrichtlinie zufolge sollen das Wort „Achtung“ und der zugehörige Text leicht lesbar sein. Um dies zu erreichen, sollten mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Wirkungsvolle Warnhinweise sind deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich. Die folgenden Aspekte sind maßgeblich für die Lesbarkeit: Layout; Größe, Schriftschnitt und Schriftart der Buchstaben; Farben und Kontrast; Abbildungen:  physikalische Merkmale. (…)

Die Warnhinweise sollen sich nicht an Kinder richten, sondern an die Erwachsenen, die das Kind beaufsichtigen. Die einzelnen Sätze des Warnhinweises sollten die Art und die Folgen der jeweiligen Gefahr beschreiben und erläutern, was getan werden darf und was zu vermeiden ist.“

Exemplarisch greifen wir die Kategorie des Spielzeugs für Kleinkinder heraus.

Welche Warnhinweise gelten für Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist?

Die Richtlinie in Anlage V nennt verschiedene Warnhinweise „beispielsweise“. Nach Art. 11 werden die Warnhinweise „mit dem dortigen Wortlaut“ verwendet. Angesichts der von uns genannten vorigen Erläuterungen erscheint es sehr sinnvoll, den Text der Warnhinweise nicht eigenmächtig zu verändern, sondern den Wortlaut genau zu übernehmen. Der Warnhinweis kann dann auf zwei verschiedene Weisen erbracht werden: Entweder als Bild oder alternativ als Text. Für Online-Händler folgt daraus, dass schon bei der Bewerbung von Spielzeug die folgenden Hinweise zu erbringen sind.

Als Text lautet der Hinweis:

„Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ oder

„Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“

Alternativ kann das folgende Symbol verwendet werden:WarnhinweisDie Leitlinien geben weitere Hinweise dazu, wie genau das Symbol aussehen muss:

„Das Piktogramm ist wie folgt zu gestalten: Der Kreis und die Durchstreichung müssen rot sein, der Hintergrund muss weiß sein, der Altersbereich und das Gesicht müssen schwarz sein, und die Größe des Durchmessers muss 20 mm betragen, sofern die verfügbare Fläche nicht zu klein ist; ansonsten kann der Durchmesser reduziert werden. Ein Durchmesser von 10 mm darf jedoch nicht unterschritten werden. Dieses Symbol darf nur zur Angabe von „0 bis 3 Jahre“ und nicht für Warnhinweise für andere Altersgruppen verwendet werden, um Fehlinterpretationen des Symbols zu vermeiden.“

Sind für das vorgenannte Spielzeug weitere ergänzende Warnhinweise erforderlich?

Unter Umständen sind auch noch ergänzende Warnhinweise erforderlich. Der altersbezogene Warnhinweis allein ist nicht ausreichend, sondern muss durch einen kurzen Hinweis auf die spezifische Gefahr ergänzt werden, die mit der Benutzung des Spielzeugs durch Kinder unter 36 Monaten verbunden ist.

Die am häufigsten verwendete Angabe einer speziellen Gefahr für Kinder unter 36 Monaten ist die von kleinen Teilen ausgehende Gefahr. Die Gefahr sind die kleinen Teile, und der Schaden ist das Ersticken. Der Warnhinweis in Bezug auf die Altersbeschränkung muss in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 angegeben werden. Die Angabe der Gefahr kann dagegen gegebenenfalls in der Gebrauchsanleitung erfolgen (s. Leitlinien, 14.2).

Besteht die Gefahr von Abmahnungen durch Wettbewerber für Shopbetreiber, die sich nicht an die Richtlinie halten?

Für die in diesem FAQ vorgestellten Warnhinweise lautet die Antwort auf jeden Fall „ja“. Nach Wortlaut und Sinn der Richtlinie handelt es sich ausdrücklich um verbraucherschützende Vorschriften, die sich zum Beispiel im Fall der Spielzeuge für Kinder bis 36 Monate an Erwachsene richten und als ausschlaggebend für die Kaufentscheidung gesehen werden. Dementsprechend liegt auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs nach § 3 UWG vor, wenn ein Warnhinweis falsch ist oder gänzlich fehlt.

Wettbewerber dürfen daher von demjenigen Unterlassung verlangen, der sich nicht an diese Vorschriften hält.

Ab wann muss ich meine Angebote der neuen Rechtslage entsprechend gestalten?

Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass die Richtlinie anders als eine Verordnung kein unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Versäumt Deutschland die Umsetzung bis zum Stichtag, kann der einzelne Wettbewerber daraus keine Rechte für sich herleiten. Gelingt der BRD jedoch wie geplant die Umsetzung bis zum 20.7.2011 durch eine Änderung der Spielzeugverordnung, sind die neuen Vorschriften ab diesem Tag zu beachten. Es schadet daher nicht, die verbleibende Zeit zu nutzen und bereits jetzt den Internetshop rechtskonform gemäß der Richtlinie auszugestalten.

Die vorgenannten Fragen und Antworten können nur einen kurzen Überblick über die neue Rechtslage geben und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Dem rechtstreuen Online-Händler sei daher Lektüre der Richtlinie sowie der Leitlinien empfohlen. Bleiben noch Fragen offen, helfen wir Ihnen gerne bei der Umsetzung der neuen Vorschriften. (ca)

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