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FAQ zur Spielzeugrichtlinie – 2009/48/EG – Umsetzung im Juli 2011!

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Auch für Spielzeug gelten RegelnVoraussichtlich ab dem 20.07.2011 wird die Richtlinie 2009/48/EG (sog. Spielzeugrichtlinie) in den europäischen Mitgliedstaaten umgesetzt. Für Onlinehändler stellt sich die Frage, welche Neuerungen sich daraus ergeben und welche neuen Pflichten die Händler im Internet haben.

Als erste Informationsquelle für Onlinehändler im Zusammenhang mit der Spielzeugrichtlinie kann die vom der europäischen Kommission herausgebrachte Leitlinie (Stand 16.04.2011) dienen.

Neben den hehren Zielen dieser Richtlinie, die darauf abzielt, den Sicherheitsstandart von Kinderspielzeug zu verbessern, besteht für Händler die Gefahr,  wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Der Händler, der sich also nicht mit den Inhalten und Pflichten aus der Spielzeugrichtlinie auseinandersetzt, läuft Gefahr teure Rechtsstreitigkeiten zu verursachen.

Ab wann gilt die Spielzeugrichtlinie?

Die Richtlinie gilt für Gewerbetreibende oder Privatpersonen erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung. Durch diesen „Akt“ wird aus der EU-Richtlinie nationales Recht, zuvor ist der Einzelne nicht durch die Richtlinie verpflichtet – eine sog. horizontale Wirkung der Richtlinie ergibt sich vor deren Umsetzung gerade nicht. Etwas anderes gilt für den Staat, der sich bei einer verspäteten Umsetzung bereits Schadenersatzpflichtig gegenüber den Bürgern macht.

Die Frist zur Umsetzung läuft bis zum 20.07.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt muss also auch Deutschland die Richtlinie Umgesetzt haben. Am wahrscheinlichsten erscheint die Umsetzung durch Verordnung. Am wahrscheinlichsten erscheint die Umsetzung durch Novellierung der bereits bestehenden Spielzeugverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/spielzsiv/index.html) .

Was regelt die Spielzeugrichtlinie?

Die neue Richtlinie soll, wie der umgangssprachliche Name bereits deutlich macht, Kinderspielzeug sicherer machen. Hierzu werden neben einheitlichen Warnhinweisen auch Inhaltsstoffe reglementiert z.B. durch Einführung von Grenzwerten oder Regelungen zu allergenen Inhaltsstoffen getroffen.

Gilt die Richtlinie für jedes Spielzeug, welche Produkte sind zu kennzeichnen?
Die Spielzeugrichtlinie trifft in Artikel 2 Abs. 1 Aussagen darüber, welche Spielzeuge in den Anwendungsbereich fallen:

Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:
a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
d) Spielzeugdampfmaschinen; und
e) Schleudern und Steinschleudern.

Kein Spielzeug und damit die Ausnahmen zu Artikel 2 Abs. 1, finden sich in Anhang I der Richtlinie:

ANHANG I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten
(gemäß Artikel 2 Absatz 1)

1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;

2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
d) Nachbildungen von historischem Spielzeug und
e) Nachahmungen echter Schusswaffen.

3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg

4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung

5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind

6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind

7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen

8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen

9. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind

10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind

11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden

12. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden

13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte

14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder

15. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)

16. Schnuller für Säuglinge

17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können

18. elektrische Transformatoren für Spielzeug

19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

Welche Warnhinweise müssen beachtet werden?

Die Warnhinweise sind eines der Kernstücke der Spielzeugrichtlinie. Sie müssen auch durch den Onlinehändler beachtet und eingehalten werden, wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Abmahnung zu erhalten.

Die Warnhinweise sind unterteilt in „Allgemeine Warnhinweise“ und „Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien“.

In der Spielzeugrichtlinie sind diese Warnhinweise im Anhang V abgedruckt. Hier lohnt sich ein Blick in die Richtlinie. Um einen ersten Eindruck zu vermitteln, werden im Folgenden die „Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien“ überblickartig aufgelistet. Zu beachten ist, dass der Anhang V hier nicht vollständig wiedergegeben wird – die Aufzählung dient lediglich der Sensibilisierung auf das Thema:

1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
„Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder mittels geeigneter Abbildung

2. Aktivitätsspielzeug
„Nur für den Hausgebrauch.“

3. Funktionelles Spielzeug
Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

4. Chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste- Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:

„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

(*) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

6. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

7. Spielzeug in Lebensmitteln
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

8. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:
„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:
„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“

10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

Gibt es bestimmte Formulierungen, die eingehalten werden müssen?

Ja! Händler sollten sich bei der Formulierung an den Vorgaben der Richtlinie (vgl. z.B. Anhang V) orientieren. In Artikel 11 der Spielzeugrichtlinie werden insbesondere in Abs. 2 weitere Besonderheiten geregelt:

Artikel 11
Warnhinweise

(2) Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“.

Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

Erkennbar ist, dass auch der Onlineverkäufer im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/48/EG gefordert sein wird. Haben Sie Fragen zur konkreten Umsetzung oder Gestaltung im Zusammenhang mit Ihrem Onlineangebot? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. (cs)

(Bild: © M.Rosenwirth – Fotolia.com)

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Auch für Spielzeug gelten RegelnVoraussichtlich ab dem 20.07.2011 wird die Richtlinie 2009/48/EG (sog. Spielzeugrichtlinie) in den europäischen Mitgliedstaaten umgesetzt. Für Onlinehändler stellt sich die Frage, welche Neuerungen sich daraus ergeben und welche neuen Pflichten die Händler im Internet haben.

Als erste Informationsquelle für Onlinehändler im Zusammenhang mit der Spielzeugrichtlinie kann die vom der europäischen Kommission herausgebrachte Leitlinie (Stand 16.04.2011) dienen.

Neben den hehren Zielen dieser Richtlinie, die darauf abzielt, den Sicherheitsstandart von Kinderspielzeug zu verbessern, besteht für Händler die Gefahr,  wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.

Der Händler, der sich also nicht mit den Inhalten und Pflichten aus der Spielzeugrichtlinie auseinandersetzt, läuft Gefahr teure Rechtsstreitigkeiten zu verursachen.

Ab wann gilt die Spielzeugrichtlinie?

Die Richtlinie gilt für Gewerbetreibende oder Privatpersonen erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung. Durch diesen „Akt“ wird aus der EU-Richtlinie nationales Recht, zuvor ist der Einzelne nicht durch die Richtlinie verpflichtet – eine sog. horizontale Wirkung der Richtlinie ergibt sich vor deren Umsetzung gerade nicht. Etwas anderes gilt für den Staat, der sich bei einer verspäteten Umsetzung bereits Schadenersatzpflichtig gegenüber den Bürgern macht.

Die Frist zur Umsetzung läuft bis zum 20.07.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt muss also auch Deutschland die Richtlinie Umgesetzt haben. Am wahrscheinlichsten erscheint die Umsetzung durch Verordnung. Am wahrscheinlichsten erscheint die Umsetzung durch Novellierung der bereits bestehenden Spielzeugverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/spielzsiv/index.html) .

Was regelt die Spielzeugrichtlinie?

Die neue Richtlinie soll, wie der umgangssprachliche Name bereits deutlich macht, Kinderspielzeug sicherer machen. Hierzu werden neben einheitlichen Warnhinweisen auch Inhaltsstoffe reglementiert z.B. durch Einführung von Grenzwerten oder Regelungen zu allergenen Inhaltsstoffen getroffen.

Gilt die Richtlinie für jedes Spielzeug, welche Produkte sind zu kennzeichnen?
Die Spielzeugrichtlinie trifft in Artikel 2 Abs. 1 Aussagen darüber, welche Spielzeuge in den Anwendungsbereich fallen:

Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt).
Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:
a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
d) Spielzeugdampfmaschinen; und
e) Schleudern und Steinschleudern.

Kein Spielzeug und damit die Ausnahmen zu Artikel 2 Abs. 1, finden sich in Anhang I der Richtlinie:

ANHANG I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten
(gemäß Artikel 2 Absatz 1)

1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;

2. Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
d) Nachbildungen von historischem Spielzeug und
e) Nachahmungen echter Schusswaffen.

3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhe, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg

4. Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm, gemessen als vertikaler Abstand vom Boden bis hin zum oberen Teil der Sitzfläche, mit dem Sitz in horizontaler Position und mit dem Sitzkissen in seiner kleinsten Einraststellung

5. Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind

6. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind

7. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen

8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen

9. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren und -pistolen sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind

10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind

11. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden

12. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden

13. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte

14. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder

15. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs)

16. Schnuller für Säuglinge

17. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können

18. elektrische Transformatoren für Spielzeug

19. Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind

Welche Warnhinweise müssen beachtet werden?

Die Warnhinweise sind eines der Kernstücke der Spielzeugrichtlinie. Sie müssen auch durch den Onlinehändler beachtet und eingehalten werden, wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Abmahnung zu erhalten.

Die Warnhinweise sind unterteilt in „Allgemeine Warnhinweise“ und „Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien“.

In der Spielzeugrichtlinie sind diese Warnhinweise im Anhang V abgedruckt. Hier lohnt sich ein Blick in die Richtlinie. Um einen ersten Eindruck zu vermitteln, werden im Folgenden die „Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien“ überblickartig aufgelistet. Zu beachten ist, dass der Anhang V hier nicht vollständig wiedergegeben wird – die Aufzählung dient lediglich der Sensibilisierung auf das Thema:

1. Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
„Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ oder mittels geeigneter Abbildung

2. Aktivitätsspielzeug
„Nur für den Hausgebrauch.“

3. Funktionelles Spielzeug
Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

4. Chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische vorgesehen sind, verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich gefährliche Stoffe oder Gemische enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste- Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug außer Reichweite von Kindern unter einem bestimmten — vom Hersteller festzulegenden — Alter gehalten werden muss.

Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den folgenden Warnhinweis tragen:

„Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren (*). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

(*) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Warnhinweis tragen:
„Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

6. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen:
„Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

7. Spielzeug in Lebensmitteln
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

8. Imitationen von Schutzmasken oder -helmen
Imitationen von Schutzmasken oder -helmen müssen folgenden Warnhinweis tragen:
„Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

9. Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden, trägt folgenden Warnhinweis auf der Verpackung, der auch dauerhaft an dem Spielzeug angebracht ist:
„Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“

10. Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn
Die Verpackung von Duftstoffen in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn, die die in den Nummern 41 bis 55 der Liste in Anhang II Teil III Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Duftstoffe sowie die in den Nummern 1 bis 11 der Liste in Absatz 3 der genannten Nummer aufgeführten Duftstoffe enthalten, muss folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

Gibt es bestimmte Formulierungen, die eingehalten werden müssen?

Ja! Händler sollten sich bei der Formulierung an den Vorgaben der Richtlinie (vgl. z.B. Anhang V) orientieren. In Artikel 11 der Spielzeugrichtlinie werden insbesondere in Abs. 2 weitere Besonderheiten geregelt:

Artikel 11
Warnhinweise

(2) Der Hersteller bringt die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung an und, falls erforderlich, auf der beigefügten Gebrauchsanweisung. Bei ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen ist der geeignete Warnhinweis direkt am Spielzeug anzubringen.

Die Warnhinweise beginnen mit dem Wort „Achtung“.

Für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgebliche Warnhinweise, wie etwa zur Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch bei einem Online-Kauf.

Erkennbar ist, dass auch der Onlineverkäufer im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/48/EG gefordert sein wird. Haben Sie Fragen zur konkreten Umsetzung oder Gestaltung im Zusammenhang mit Ihrem Onlineangebot? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. (cs)

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