Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Aber bitte ohne Sahne!

formaler Normverstoß Eierlikör
Photo by Nathan Bingle on Unsplash

Wenn etwas lange Zeit erlaubt war, dann verboten wird, um es kurze Zeit später explizit wieder zu erlauben, so ist ein entsprechendes Verhalten, das in die kurze Verbotsperiode fällt, zwar formal ein Normverstoß, jedoch keine spürbare und daher gerichtlich verfolgbare Rechtsverletzung, da ein solches Verhalten dann schlussendlich rechtskonform ist.

Das hat das OLG Frankfurt am Main festgestellt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.1.2020, Az. 6 W 3/20).

Die Sahne im Likör – Zum Hintergrund

Worum geht es? Es geht in der Sache um – Eierlikör. Genauer: Um einen Eierlikör, der als Zutat Sahne enthielt (damit nach europäischer Auffassung nicht „Eierlikör“ heißen darf) und von einem Online-Handel für alkoholische und nicht-alkoholische Getränke dennoch als „Eierlikör“ angeboten wurde. Darin sah der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, einen Verstoß gegen Art. 9 IV der EU-Spirituosen-Verordnung und damit ein Zuwiderhandeln gegen § 3a UWG, also unlauteren Wettbewerb. Im Rücken hatten sie dabei ein EuGH-Urteil vom 25.10.2018, das Sahne als Zutat für den wahren Eierlikör ausschließt.

Im Sinne des Vereinszwecks klagte man auf Unterlassung, und zwar vor dem LG Frankfurt. In der Sache geklärt (der Getränkehändler gab klein bei bzw. eine Unterlassungserklärung ab), ging es in dem Fall nun um die Kosten. Das LG Frankfurt hatte diese dem (in der Sache durch die Unterlassungserklärung „unterlegenen“) Beklagten aufgebrummt, was dieser nicht hinnehmen wollte.

Abgesahnt – eigentlich ging es nur um die Kosten

Das OLG Frankfurt wurde dann in der Kostenbeschwerde des beklagten Händlers tätig – und gab ihm Recht. Der klagende Verein hat die Kosten nach § 91a I ZPO zu tragen, weil das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes der Meinung war, dieser hätte den Prozess voraussichtlich verloren.

Hier geht es nun um die Substanz des Falles, die nach dem OLG-Beschluss in dem Leitsatz kulminiert: „Kein spürbarer Wettbewerbsverstoß bei bestimmten Umständen“.

Nicht die erste Sahne – Europäisches Interim irrelevant

Man muss vorab eines wissen: Eierlikör enthielt schon jahrzehntelang Sahne, möglicherweise schon vor Gründung des EuGH im Jahr 1952 (die ei-würdige Bonner Firma „Verpoorten“ wurde 1876 gegründet). Dadurch waren die maßgeblichen Verkehrskreise seit Jahrzehnten an die Beifügung von Sahne gewohnt gewesen. Die Erwartungshaltung des Nutzers (besser: der Nutzerin, acht von zehn Flaschen Eierlikörs werden von Frauen gekauft bzw. – man muss davon ausgehen – getrunken) werde, so das OLG Frankfurt, durch die EuGH-Entscheidung nicht unmittelbar sofort grundlegend geändert.

Hinzu kommt: Zwar habe der EuGH 2018 in der Tat entschieden, dass Eierlikör keine Sahne enthalten dürfe, allerdings sei dann vom deutschen Gesetzgeber rasch reagiert worden (es ging immerhin um Eierlikör), insofern, als zum einen umgehend – schon am Tag nach dem EuGH-Urteil – die Lebensmittelkontrolleure informiert wurden, dass der Zusatz von Milch in Eierlikör bald wieder rechtssicher möglich sein werde, und zum anderen tatsächlich bereits einen Monat später die Rechtslage durch den deutschen Gesetzgeber entsprechend angepasst worden war. Mehr kann man zur (Wieder-)Herstellung der Rechtssicherheit nicht erwarten, in einem Rechtsstaat, der neben Eierlikör auch noch andere Fragen zu behandeln hat.

Ergo: Wenn nun diesen einen Monat lang Sahne in den Eierlikör geriet und das Ergebnis als „Eierlikör“ vertrieben wurde, dann ist das nichts, was einen Verstoß gegen § 3a UWG begründet. Sagt das OLG Frankfurt.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht