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Screenshots im Zivilprozess – Beweismittel, Glaubhaftmachung oder bloßer Parteivortrag?

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Wer heute zivilprozessual mit Internet-Sachverhalten befasst ist, begegnet einem „Beleg“ mit besonderer Regelmäßigkeit: dem Screenshot. Ob Wettbewerbsverstöße, Markenbenutzung, irreführende Werbung, Äußerungen in sozialen Netzwerken oder Produktdarstellungen auf Plattformen – der Sachverhalt wird nicht selten primär über Bildschirmabbildungen „nachgewiesen“.

Besonders ausgeprägt ist dieses Phänomen im einstweiligen Rechtsschutz. In Verfügungsverfahren werden Screenshots vielfach als selbstverständlich ausreichend angesehen, ohne dass sauber zwischen Parteivortrag, Beweismitteln und Glaubhaftmachungsmitteln differenziert wird. Zunehmend lässt sich diese Praxis aber auch in Hauptsacheverfahren beobachten, in denen Screenshots faktisch an die Stelle des förmlichen Beweises treten.

Das wirft eine grundlegende Frage auf, die in der forensischen Praxis erstaunlich selten ausdrücklich gestellt wird: Was ist ein Screenshot aus Sicht der Zivilprozessordnung eigentlich – und was nicht?

Beweismittel nach der ZPO: kein offenes System

Die Zivilprozessordnung kennt keinen offenen Beweismittelbegriff. Maßgeblich ist vielmehr der in den §§ 355 ff. ZPO vorausgesetzte Kanon klassischer Beweismittel: Augenschein, Zeugen, Urkunden, Sachverständige und Parteivernehmung. Alles, was sich hierunter nicht einordnen lässt, ist – unabhängig von seiner faktischen Überzeugungskraft – kein Beweismittel, sondern bleibt Parteivortrag.

Diese dogmatische Ausgangslage ist für die Einordnung von Screenshots von zentraler Bedeutung. Denn der Umstand, dass Gerichte mit Screenshots arbeiten oder diese in der Praxis akzeptieren, beantwortet noch nicht die Frage, auf welcher prozessualen Ebene dies geschieht.

Der Screenshot im Hauptsacheverfahren

Naheliegend, aber dogmatisch problematisch ist die Einordnung des Screenshots als Augenscheinsobjekt. Augenschein im Sinne des § 371 ZPO bedeutet die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung des Beweisgegenstands durch das Gericht. Genau daran fehlt es beim Screenshot.

Das Gericht nimmt nicht die streitgegenständliche Website, Werbung oder Äußerung selbst wahr, sondern lediglich eine Abbildung dessen, was eine andere Person zu einem anderen Zeitpunkt auf ihrem Bildschirm gesehen haben will. Der Screenshot ist damit kein originärer Wahrnehmungsgegenstand, sondern eine sekundäre Darstellung einer behaupteten Wahrnehmung. Dogmatisch handelt es sich nicht um Augenschein, sondern um die visuelle Konkretisierung einer Tatsachenbehauptung.

Ebenso wenig überzeugt eine Einordnung als Urkundenbeweis. Eine Urkunde setzt eine verkörperte Gedankenerklärung eines Ausstellers voraus, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Daran fehlt es beim Screenshot regelmäßig. Er enthält weder eine Erklärung noch einen Aussteller oder Erklärungswillen, sondern dokumentiert lediglich einen Zustand, dessen Authentizität, Zeitpunkt und Vollständigkeit gerade streitig sind.

Dogmatisch konsequent bleibt daher regelmäßig nur eine Einordnung des Screenshots als substantiierter Parteivortrag in visueller Form. Der Screenshot konkretisiert, illustriert und plausibilisiert eine Tatsachenbehauptung, ersetzt aber nicht deren Beweis.

Soll der behauptete Inhalt im Hauptsacheverfahren bewiesen werden, bedarf es daher einer zusätzlichen Beweisführung, etwa durch Zeugen, notarielle Internet-Tatsachenfeststellungen, Sachverständigengutachten oder andere beweisrechtlich greifbare Mittel. Ohne eine solche Unterlegung bleibt der Screenshot angreifbar – selbst dann, wenn er auf den ersten Blick überzeugend erscheint.

Der andere Maßstab im einstweiligen Rechtsschutz

Anders stellt sich die Lage im einstweiligen Verfügungsverfahren dar. Hier genügt nach § 294 ZPO die Glaubhaftmachung, also die überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts.

In diesem Rahmen können Screenshots eine erhebliche Rolle spielen. Sie sind zwar auch hier keine Beweismittel im strengen Sinne, aber zulässige Glaubhaftmachungsmittel. Der entscheidende Unterschied liegt im Prüfungsmaßstab: Das Gericht stellt nicht fest, dass ein Sachverhalt bewiesen ist, sondern lediglich, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft.

Vor diesem Hintergrund erklärt sich die verbreitete forensische Praxis, Screenshots mit eidesstattlichen Versicherungen zu kombinieren. Die eidesstattliche Versicherung liefert die persönliche Wahrnehmung, der Screenshot die visuelle Konkretisierung. Problematisch wird es dort, wo dieser abgesenkte Maßstab unreflektiert auf das Hauptsacheverfahren übertragen wird.

Die Wayback Machine: Screenshot mit doppeltem Filter

Besondere Aufmerksamkeit verdient die sogenannte Wayback Machine. Sie ist kein amtliches Archiv, sondern ein privat betriebener Dienst, der Webseiten automatisiert speichert. Vorgelegt wird im Prozess regelmäßig nicht die archivierte Seite selbst, sondern ein Screenshot oder Ausdruck eines solchen sogenannten Captures.

Beweisrechtlich potenzieren sich hier die Unsicherheiten. Der Archivierungsvorgang ist intransparent, Zeitpunkt, Vollständigkeit und Unveränderlichkeit der gespeicherten Inhalte sind nicht gesichert, und der Betreiber übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit oder Authentizität.

Im Hauptsacheverfahren ist ein Wayback-Screenshot daher erst recht kein strenges Beweismittel, sondern lediglich ein Indiz, das regelmäßig einer zusätzlichen Absicherung bedarf. Im einstweiligen Rechtsschutz kann er – je nach Konstellation – zur Glaubhaftmachung ausreichen, bleibt aber besonders angreifbar.

Fazit: Dogmatik ernst nehmen, Praxis differenzieren

Die zunehmende Bedeutung von Screenshots im Zivilprozess ist Ausdruck der digitalen Lebenswirklichkeit. Sie rechtfertigt jedoch nicht, bewährte prozessuale Kategorien zu verwischen.

Dogmatisch sauber bleibt festzuhalten: Screenshots sind im Hauptsacheverfahren regelmäßig kein Beweismittel, sondern Parteivortrag. Im einstweiligen Rechtsschutz können sie als Glaubhaftmachungsmittel genügen. Nachweise über die Wayback Machine sind mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Die verbreitete Gleichsetzung von Screenshot und Beweis ist prozessual unpräzise.

Für die Praxis bedeutet das nicht, auf Screenshots zu verzichten, sondern sie richtig einzuordnen und strategisch abzusichern. Wer dies beachtet, vermeidet unnötige Angriffsflächen und erhöht zugleich die Überzeugungskraft des eigenen Vortrags.

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