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LG Düsseldorf verbietet Vorwurf der „Lüge“ auf Facebook

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© D.J.McGee – Adobe Stock

Eine Mieterin hatte auf Facebook haltlose Vorwürfe und Beschimpfungen gegen einen Mitarbeiter eines Wohnungsunternehmens verbreitet.

Die Antragsgegnerin wollte so öffentlichen Druck auf das Unternehmen bzw. dessen Mitarbeiter ausüben, um an eine für sie ansprechendere Wohnung zu kommen.

Das Landgericht Düsseldorf hat ihr diese Äußerungen per einstweiliger Verfügung nun verboten (LG Düsseldorf, Versäumnisurteil v. 9.12.2020, Az. 12 O 248/20).

Unzufriedene Mieterin machte über Facebook Druck

Die Antragsgegnerin hatte – offenbar aus Unzufriedenheit mit ihrer Wohnsituation – über einen gewissen Zeitraum zahlreiche, größtenteils pauschale Vorwürfe, Unflätigkeiten und Beschimpfungen auf der Facebookseite eines Wohnungsunternehmens veröffentlicht, die sogar ausländerfeindliche Ausfälligkeiten enthielten, mit denen Menschen mit Migrationshintergrund als “billige Hilfskräfte” bezeichnet wurden.

Neben diesen diffusen Schimpftiraden nahm sie insbesondere den Antragsteller in den Fokus, dem sie vorwarf, ihr in Bezug auf die von ihr erhoffte neue Wohnung falsche Versprechungen gemacht und sie belogen zu haben. In dem zugehörigen Facebook-Posting war der Antragsteller sogar abgebildet und wurde so gewissermaßen virtuell an den Pranger gestellt.

Öffentliche Schmähung als „Lügner“ ist unzulässig

Diese öffentlichen Schmähungen wollte sich der Antragsteller verständlicherweise nicht gefallen lassen. Nach einer erfolglosen Abmahnung sah er sich gezwungen, gerichtlich gegen die Äußerungen vorzugehen.

Das Landgericht folgte dem Antragsteller darin, dass der Facebook-Kommentar rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriff. Es hat der Antragsgegnerin – da sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war – die Äußerungen daher per Versäumnisurteil verboten und und ihr für eine Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft angedroht.

Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Die Entscheidung des Landgerichts ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die psychische Belastung für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist bekanntlich in letzter Zeit generell – nicht zuletzt aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise – stark gestiegen. Dies sind Erfahrungen, die der Antragsteller – insbesondere in dieser wirtschaftlich schwierigen Zeit – mit zahlreichen anderen Arbeitnehmern wohl oder übel teilen muss. Als Beschäftigter einer Grundbesitzgesellschaft für Wohnraum muss er sich womöglich auch heftige und überspitzte Kritik von – sei es zurecht oder unrecht – frustrierten Mietern gefallen lassen.

Die streitgegenständlichen Vorwürfe gingen über eine Kritik dieser Art jedoch weit hinaus, da sie ihn mit vollem Namen und Abbildung zu Unrecht öffentlich als “Lügner” brandmarkten und anprangerten und ihn so der Gefahr aussetzen, damit nicht nur im Freundes- und Bekanntenkreis, sondern auch bei der täglichen Ausübung seiner Tätigkeit auch von Fremden immer wieder konfrontiert zu werden.“

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.

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