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Focus Markenrecht
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Unterlassungspflicht umfasst auch Verlinkungen und Suchmaschineneinträge

Unterlassung Verlinkungen
Photo by Nathana Rebouças on Unsplash

Wenn man verpflichtet wurde, eine bestimmte Aussage zu unterlassen, die in einem Artikel geäußert wurde, dann sollten auch alle Links dorthin gelöscht werden, die auf den Artikel verweisen, auch wenn sie aufgrund der Löschung des Artikels ins Leere laufen.

Der Grund liegt darin, dass auch im Linktext selbst bzw. der Linküberschrift die zu unterlassende Aussage stecken kann.

Linküberschrift transportiert Botschaft

Im Fall eines Online-Artikels, in dem eine Person als „Kinderschänderin“ bezeichnet wurde, war auf diesen, nach auferlegter Unterlassungspflicht mittlerweile gelöschten Text verlinkt worden. In der Überschrift des Links wurde die zu unterlassende Behauptung in Frageform aufgestellt. Darin sah das OLG einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht (OLG Celle, Beschluss vom 19.8.2022, Az.: 5 W 25//22). Grundsatz sei, dass die Unterlassungspflicht auch „die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasst“.

Links suchen und löschen

In der Praxis der weiten Onlinewelt stellt das eine gewisse Herausforderung dar. Nicht immer weiß man noch genau, wo einst der Link gesetzt wurde. Beim Aufspüren der Verlinkungen helfen Suchmaschinen. Dabei sind nicht nur portaleigene Suchfunktionen zu verwenden (wenn man etwa einen Link in diversen Facebookgruppen gesetzt hatte), sondern das gesamte Netz ist zu durchforsten, damit die zu unterlassende Aussage nirgendwo mehr auftaucht, auch nicht als Treffer in den Suchmaschinen selber.

Google muss den Cache leeren

Konkret bedeutet das, aktiv „auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google“ zuzugehen und zu verlangen, dass der „gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist“. Das ist zwar mühsam, da die Kommunikationen mit dem Internet-Giganten nicht immer reibungslos läuft, sei aber, so das OLG Celle, eine „im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte“. Auch die Komplexität virtueller Vernetzung ist keine Ausrede: „Wenn die Zahl der vom Antragsgegner verfassten Beiträge und Verlinkungen so groß ist, dass er den Überblick verliert, wo er etwas verbreitet hat, muss dies zu seinen Lasten gehen“.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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