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Gerüchte rund um millionenschweres Erbschaftskonto: Strauß-Nachfahre erzielt Unterlassung aber kein Geld

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Strauß Geheimkonto Klage
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Der CSU-Spitzenpolitiker war schon zu Lebzeiten eine sehr ambivalente Figur, sein Ikonenstatus wurde durch politische Skandale genährt, die wie die Spiegel-Affäre Teil der deutschen Nachkriegshistorie sind.

Der posthume Ruhm ist genauso schattig. Seit einem Jahrzehnt steigt die Kontroverse erneut: Dr. Wilhelm Schlötterer, Verwaltungsjurist und Strauß-Kritiker, veröffentlichte in seinem Werk „Macht und Missbrauch“ Details zu einem vermeintlichen Geheimkonto des früheren bayerischen Ministerpräsidenten. Das Konto soll aus Geldern in Millionenhöhe aus dubiosen Quellen bestehen und Strauß´ Kindern vererbt worden sein.

Sein älterer Sohn Max Josef Strauß verklagte den Buchverlag auf Unterlassung und Geldentschädigung und erzielte Teilerfolg. Das LG Köln (vgl. nur Urteil v. 4.9.2019, Az. 28 O 391/17) gab dem Unterlassungsanspruch statt, da die Quellen zu dem fraglichen Konto nicht verifiziert seien. Ein Geldanspruch wurde aber mangels eines unabwendbaren Bedürfnisses abgelehnt.

Die Klagehistorie

Schon im Jahr 2011 untersagten die kölnischen Gerichtsinstanzen (vgl. LG Köln, Urteil v. 13.2.2013, Az. 28 O 773/11; OLG Köln, Urteil v. 19.5.2015, Az. 15 U 38/13; BGH, Urteil v. 21.1.2017,Az. VI ZR 357/15) Schlötterer die Behauptung, Franz Josef Strauß hätte seinen Kindern ein millionenschweres Erbe hinterlassen.

In dem neuesten Urteil ging es um die Behauptung, Strauß habe ein Auslandskonto in Höhe von 300 Millionen Deutschen Mark hinterlassen. Strauß Jr. machte eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend und bestritt inständig die Existenz eines solchen Kontos. Wird eine falsche Tatsache behauptet, hat der Betroffene unter Umständen nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens. Der Unterlassungsanspruch verdichtet sich nur dann in einen Geldentschädigungsanspruch, wenn eine schwerwiegende schuldhafte Persönlichkeitsverletzung vorliegt.

In dem aktuellen Urteil musste das Gericht Zeugenquellen und Beweismaterial, worauf sich Schrötterer gestützt hatte, auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin überprüfen. Es kam zum Ergebnis, dass sowohl erwähnte Zeugen als auch behauptete Bankvorgänge in Form von Kontobewegungen durch Franz Josef Strauß keine Anhaltspunkte fanden.  Die Glaubwürdigkeit wurde somit verneint und der Unterlassungsanspruch zuerkannt.

Keine Geldentschädigung

Weil Max Josef Strauß bereits 180 Millionen Euro erbte, wies das Gericht den Geldanspruch zurück mangels unabwendbaren Bedürfnisses. Das waren natürlich nur Fake News. Zwar leiden die Beweisquellen an Glaubwürdigkeit und es gilt, jegliche Behauptungen über das Strauß-Erbe zu unterlassen. Allerdings war Max Josef Strauß spätestens seit der ersten klägerischen Auseinandersetzung, nämlich seit 2011, die Äußerung von Schlötterer bekannt. Die verspätete Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs begründet also für sich genommen die Verneinung. Bei einem unabwendbaren Bedürfnis drängt sich die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gerade auf, dieser ist also zeitnah an die verletzende Äußerung zu erwarten. Es leuchte nicht ein, warum der Betroffene vorliegend so lange gewartet habe.

Fazit

Ein Leserkommentar erteilte Max Strauß sein Beileid, weil dieser selbst bei einer solchen Erbschaft aufgrund der medialen Furore das Geld nicht unauffällig ausgeben konnte. Wir kommentieren: solange die Zeugenquellen und Beweismaterialen an Glaubwürdigkeit leiden, kann und darf nichts suggeriert werden. Der Zuspruch eines Geldanspruchs wäre aber hier allein aufgrund der zu erahnenden Öffentlichkeitsreaktionen des Guten zu viel. Das war natürlich auch nicht ganz seriös gemeint.

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