LHR-Praxisfall: Negativmerkmal gelöscht – Score bleibt schlecht: Wenn erledigte Verfahren wirtschaftlich weiterwirken

Wirtschaftlich jedoch nicht.
In einem aktuellen Mandat sah sich eine seit Jahren erfolgreich tätige GmbH trotz Löschung eines Negativmerkmals weiterhin mit einem massiv verschlechterten Bonitätsscore konfrontiert – mit erheblichen Folgen für das operative Geschäft.
Der Hintergrund: Ein Vollstreckungseintrag – und seine Vorgeschichte
Ausgangspunkt war ein streitiges Mahnverfahren im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Schadensersatzforderung. Die Forderung wurde von Beginn an bestritten und an die zuständige Haftpflichtversicherung weitergeleitet. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu prozessualen Versäumnissen, die letztlich zu einem Vollstreckungsbescheid und einem Eintrag wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft führten.
Nachdem die Forderung vollständig beglichen worden war, ordnete das Zentrale Vollstreckungsgericht Berlin die vorzeitige Löschung des Eintrags gemäß § 882e Abs. 3 ZPO an.
Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis war damit beseitigt.
Das Kernproblem: Der Score blieb im Keller
Trotz Löschung wies die Auskunftei weiterhin einen deutlich unterdurchschnittlichen Score sowie eine stark erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit aus. In der Praxis führte dies dazu, dass unsere Mandantin keinen Zugang zu Gewährleistungsbürgschaften erhielt. Für ein wachsendes Unternehmen kann eine solche Bewertung faktisch existenzbedrohend sein.
Die entscheidende Frage lautete daher: Darf ein erledigtes und gelöschtes Verfahren faktisch weiterhin über die Scoreberechnung fortwirken?
Die Lösung
Maßgeblich für die Zulässigkeit der Speicherung und Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten sind insbesondere § 31 BDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hinzu tritt der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO.
Zwar wird ein Bonitätsscore regelmäßig als Werturteil qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jedoch auch ein Werturteil auf einer zutreffenden und aktuellen Tatsachengrundlage beruhen. Fällt diese Grundlage weg – etwa durch die Löschung eines Negativmerkmals – darf sie nicht mittelbar weiterhin in die Bewertung einfließen.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die fortdauernde Berücksichtigung erledigter Sachverhalte noch erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine pauschale oder automatisierte Fortschreibung ohne einzelfallbezogene Neubewertung genügt diesen Anforderungen nicht.
Unser Vorgehen
Wir haben die Auskunftei unter Fristsetzung aufgefordert,
– die weitere Verwendung der Daten aus dem erledigten Vollstreckungsverfahren zu unterlassen,
– eine neue, einzelfallbezogene Bonitätsbewertung vorzunehmen,
– die aktuellen Unternehmenskennzahlen zu berücksichtigen.
Zur Untermauerung wurden unter anderem positive Bescheinigungen von Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern, aktuelle Umsatzentwicklungen sowie weitere wirtschaftliche Kennzahlen vorgelegt. Zudem wurde auf mögliche Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO hingewiesen.
Das Ergebnis
Nach erneuter Prüfung wurde der Datensatz aktualisiert und der Score signifikant verbessert. Die Ausfallwahrscheinlichkeit sank auf ein marktübliches Niveau, die Kreditwürdigkeit wurde wieder als zulässig eingestuft.
Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit unserer Mandantin war damit wiederhergestellt.
Fazit
Der Fall zeigt, dass die bloße Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis nicht automatisch zu einer Korrektur der wirtschaftlichen Bewertung führt. Bonitätsscores entfalten faktisch erhebliche Marktwirkung – oft schneller und nachhaltiger als gerichtliche Entscheidungen.
Unternehmen sollten daher nicht nur die formale Löschung eines Negativmerkmals prüfen, sondern auch hinterfragen, ob erledigte Sachverhalte weiterhin mittelbar in die Scoreberechnung einfließen.
Fehlerhafte oder unverhältnismäßige Bonitätsbewertungen sind kein Schicksal – sondern rechtlich überprüfbar.