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Pressegerichtliche Informationsschreiben sind zulässig, wenn sie präventiven Rechtsschutz bewirken

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BGH-Entscheid: Pressegerichtliche Informationsschreiben grundsätzlich zulässig
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In dem Rechtsstreit zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.) und einer Anwaltskanzlei hatte Letztere nun das Nachsehen. In dem Fall ging es um sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, die Anwälte an Redaktionen verschicken, um unliebsame Berichterstattung über ihre Mandanten von vornherein zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof entschied nun: Presserechtliche Informationsschreiben sind in der Regel zulässig, da sie dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienen. Das Interesse eines Presseunternehmens, solche Schreiben nicht zu erhalten, stehe dahinter zurück. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn der Brief geeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken (BGH, Urteil v. 15.1.2019, Az. VI ZR 506/17).

Aber was ist ein presserechtliches Informationsschreiben?

Oft schon bevor ein Artikel erschienen ist, möchten Anwälte Redaktionen durch warnende Briefe deutlich machen, welche Schritte diese einleiten werden, sollten bestimmte Berichte mit vermeintlich rechtswidrigem Inhalt veröffentlicht werden. Wie in dem vorliegenden Fall handelt es sich bei den Personen, über die gewisse Informationen nicht publik werden sollen, oft um prominente Mandanten.

Dies müssen Redaktionen, wie die Entscheidung zeigt, in der Regel dulden. Laut dem Bundesgerichtshof greift die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Pressunternehmens ein. Es diene dazu, dem von einer drohenden Rechtsverletzung Betroffenen im Vorfeld Gehör zu verschaffen und somit Rechtsverstöße, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, zu verhindern oder deren Weiterverbreitung einzuschränken.

Schreiben hatte erforderliche Informationen nicht enthalten

Der Grund, weshalb die die Unterlassungsklage der F.A.Z. gegen die Vorgehensweise der Kanzlei in letzter Instanz Erfolg hatte, lag demnach auch darin, dass das dort streitgegenständliche Schreiben diese Vorraussetzungen nicht erfüllte. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Schreiben keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Mit dem Urteil hob er die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf, das noch nichts gegen die vorbeugende Verteidigung gegen unzulässige Berichterstattung einzuwenden hatte (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.12.2017, Az. 16 U 60/17), und stellte die vorherige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zu Gunsten der F.A.Z. wieder her (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 2.3.2017, Az. 2-03 O 219/16).

Ein Schreiben in Form eines presserechtlichen Informationsschreibens gerichtet an ein Presseunternehmen ist somit in der Regel erlaubt. Jedoch muss es die Informationen beinhalten, durch die ein präventiver Rechtsschutz bewirkt werden kann, also den Namen „presserechtliches Informationsschreiben“ verdienen. Schreiben mit Allgemeinplätzen muss ein Medienunternehmen demgegenüber nicht dulden.

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