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BGH ändert Rechtsprechung zum Markenverfall

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Dan Race – stock.adobe.com

Bislang war umstritten, auf welche Zeiträume abzustellen ist, wenn Konkurrenten einen Antrag auf Löschung einer Marke stellen. In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hierzu an das Unionsrecht angepasst. Auch die Beweislast im Fall von Marken-Löschungsklagen hat der BGH sich darin vorgenommen.

Nach § 49 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) wird eine Marke auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.

Datum der Klageerhebung entscheidend

Umstritten war bislang, ob bei einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke auch der Zeitraum zwischen Klageerhebung und Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist. Der BGH vertrat bislang diese Auffassung, ist jetzt jedoch von dieser Rechtsprechung abgerückt, „weil sie einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht mehr entspricht“, so das Gericht. Es sei, so der BGH in seinem neuen Urteil (Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.01.2021, Az. I ZR 40/20) grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage und damit auf das Datum der Zustellung der Klage abzustellen.

Sofern der Klage ein Antrag an das Deutsche Patent- und Markenamt nach § 53 MarkenG vorausging, so ist in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 MarkenG der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich. Voraussetzung dafür ist, dass die Löschungsklage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Unterrichtung des Antragstellers über den Widerspruch des Markeninhabers erhoben worden ist.

Beweislast trifft den Beklagten

In seinem neuen Urteil befasst der BGH sich auch mit der Darlegungs- und Beweislast im Fall von Marken-Löschungsklagen. Bislang vertrat der BGH in Übereinstimmung mit der Literatur die Auffassung, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls einer Marke die klagende Partei betrifft. Den Beklagten einer Löschungsklage treffe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur eine prozessuale Erklärungspflicht, wenn der Löschungskläger keine genaue Kenntnis von den Umständen der Benutzung der Marke habe und auch nicht über die Möglichkeit verfüge, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. Auch an dieser Rechtsprechung hält der zuständige erste Zivilsenat des BGH nicht länger fest, weil sie einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 49 Abs. 1 MarkenG nicht mehr entspreche.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliege es nämlich im Rahmen von Art.12 Abs.1 der Richtlinie 2008/95/EG grundsätzlich dem Inhaber der streitigen Marke, die Gegenstand eines Antrags auf Erklärung des Verfalls ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen. Danach wird eine Marke „für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.“ Der Verfall einer Marke kann der EU-Bestimmung zufolge jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende des Fünf-Jahres-Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Der Inhaber der Marke, so der BGH, sei am besten in der Lage, zu beweisen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei.

Löschungsklage abgelehnt, Revision erfolgreich

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die seit 1982 eingetragene Wortmarke „Stella“ mit Schutz für Waren im Bereich der „Weine, nämlich Schaumweine“. Klägerin war eine Wettbewerberin der Beklagten, die ebenfalls auf dem Weinmarkt tätig ist und zu deren Produktportfolio eine Produktlinie mit dem Namen „Stella“ gehört. Sie stellte einen Antrag auf Löschung der Marke „Stella“ weil diese nicht rechtserhaltend genutzt werde. Nach dem Widerspruch der Beklagte erhob die Klägerin Löschungsklage. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Klägerin ging in Revision, deren Zurückweisung die Beklagte vergeblich beantragte.

Man darf also gespannt sein, wie der BGH in Zukunft andere Markenrechtsfragen im Lichte des Unionsrechts bewerten wird. Das neue Urteil hat jedenfalls für mehr Rechtsklarheit in diesem Bereich gesorgt.

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