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Drohen Abmahnungen wegen der Nutzung des Begriffs „Webinar“?

Photo by Chris Montgomery on Unsplash

Die Corona-Krise ist nach wie vor allgegenwärtig. Viele Menschen befinden sich immer noch im Home-Office. Das Arbeitsleben findet überwiegend digital statt.

Dies hat dazu geführt, dass vermehrt Webinare im Internet stattfinden. Dabei handelt es sich um Seminare im Web. Der Begriff „Webinar“ rührt wenig überraschend aus einem Zusammenspiel der beiden Wörter „Web“ und „Seminar“ her.

Neuerdings kursieren Gerüchte im Netz, dass wegen der Nutzung des Begriffs „Webinar“ Abmahnungen zu befürchten sind.

Der folgende Beitrag klärt auf, was an diesen Gerüchten dran ist und was Sie nun beachten müssen.

„Webinar“ als deutsche Wortmarke geschützt

Der Begriff „Webinar“ ist seit dem 2. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke unter der Registernummer 30316043 eingetragen. Inhaber ist Herr Mark Keller, wohnhaft in Kuala Lumpur, Malaysia. Vertreter ist die Kanzlei LEGISPRO Rechtsanwälte, 65189 Wiesbaden, DE. Am 1. April 2013 wurde die Schutzdauer der Wortmarke bis zum 31. März 2023 verlängert. Geschützt sind die Klassen 35, 38 und 41. Darunter fällt unter anderem die Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, das Bereitstellen von Informationen im Internet, die Veranstaltung und Durchführung von Seminaren sowie die Organisation und Veranstaltung von Konferenzen.

Vorsicht bei gewerblicher Nutzung der Wortmarke

Die Gerüchte stimmen daher. Wer den Begriff „Webinar“ gewerblich ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Eine bedenkenfreie Nutzung des Begriffs „Webinar“ ist erst möglich, wenn die Wortmarke gelöscht wird.

Dass es zu einer Löschung der Wortmarke kommt, ist allerdings nicht unwahrscheinlich. Es könnte der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz greifen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Diese Voraussetzung könnte für die Wortmarke „Webinar“ angesichts der Corona-Krise mittlerweile erfüllt sein. Die abschließende Beantwortung dieser Frage obliegt den Gerichten.

Wer den Begriff „Webinar“ lediglich privat nutzt, darf hingegen nicht abgemahnt werden. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten. Nicht selten gehen Laien von einer privaten Nutzung aus, obwohl de jure eine gewerbliche Nutzung vorliegt.

Was ist beim Erhalt einer Abmahnung zu tun?

Zu einer Abmahnwelle ist es bisher noch nicht gekommen. Einzelne Abmahnungen wurden jedoch bereits ausgesprochen. Falls Sie abgemahnt wurden, sollten Sie die Abmahnung auf keinen Fall ignorieren. Tun Sie es doch, besteht dich Gefahr, dass sie gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus müssen sie möglicherweise die Gerichtskosten tragen. Das kann teuer werden.

Wir empfehlen angesichts dessen von der Nutzung des Begriffs „Webinar“ abzusehen. Im Falle einer erhaltenen Abmahnung sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Als Kanzlei für Markenrecht haben wir uns auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert.

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