Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Wenn sogar das DPMA Alarm schlägt: Bösgläubige Markenanmeldungen als Geschäftsmodell

Ihr Ansprechpartner

Dass es bösgläubige Markenanmeldungen gibt, ist im Markenrecht nichts Neues.

Neu ist allerdings, mit welcher Deutlichkeit inzwischen sogar das Deutsche Patent- und Markenamt selbst auf das Problem hinweist. Und das ist bemerkenswert.

Denn wenn eine Behörde, die sonst aus guten Gründen eher nüchtern und zurückhaltend formuliert, öffentlich vor einem Anstieg solcher Anmeldungen warnt, dann darf man das als Signal verstehen: Hier ist einiges im Busch.

Wenn sogar das DPMA Alarm schlägt

Mit Hinweis vom 11. Februar 2026 weist das DPMA ausdrücklich auf den Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen hin. Die Behörde formuliert dabei ungewohnt klar, dass sich seit Mitte 2025 Markenanmeldungen mehren, bei denen sich „unter verschiedenen Aspekten Zweifel an der Redlichkeit des Anmelders aufdrängen“.

Das ist für sich genommen schon bemerkenswert. Noch bemerkenswerter ist aber der Kontext: Das DPMA beschreibt ausdrücklich das Muster, dass Marken nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt werden. Gemeint sind also gerade jene Konstellationen, in denen Dritte Zeichen anmelden, die andere Marktteilnehmer bereits erfolgreich – aber eben ohne Registerschutz – benutzen, um diese sodann unter Druck zu setzen.

Wer unsere Praxisfälle gelesen hat, kennt das Muster längst

Für die Leser des LHR-Magazins kommt diese Entwicklung wenig überraschend. Wir haben über genau diese Strukturen bereits mehrfach berichtet, etwa in unserem Beitrag „LHR-Praxisfall: Markentrolle auf Amazon: Wenn Markenanmeldungen zur digitalen Erpressung werden“ und im anschließenden Update „LHR-Praxisfall Update: LG Stuttgart stoppt missbräuchliche ASIN-Sperren“.

Das dort geschilderte Muster ist ebenso simpel wie effektiv: Jemand meldet eine Marke an, die andere bereits im Markt verwenden. Anschließend wird die Registerposition genutzt, um auf Plattformen – insbesondere auf Amazon – Sperrmechanismen auszulösen, Angebote blockieren zu lassen und so erheblichen wirtschaftlichen Druck aufzubauen.

Nicht selten bleibt es dann nicht bei der bloßen Behinderung. Vielmehr folgen Zahlungsforderungen, Unterlassungsverlangen oder andere Formen wirtschaftlicher Nötigung unter dem Deckmantel formaler Kennzeichenpositionen.

Das DPMA benennt das Problem erfreulich offen

Genau diesen Mechanismus spricht nun auch das DPMA an. Die Behörde weist darauf hin, dass das Missbrauchspotenzial insbesondere deshalb gestiegen ist, weil sich mit KI-Anwendungen am Markt benutzte, aber nicht registrierte Kennzeichen leicht auffinden lassen. Hinzu kommt, dass manche Online-Verkaufsplattformen eingetragenen Markeninhabern besonders effektive Blockademechanismen zur Verfügung stellen. Wer im Register steht, kann dort häufig sehr schnell Fakten schaffen – jedenfalls zunächst.

Das ist der entscheidende Punkt. Denn bis sich die Betroffenen wehren können, sind wichtige Verkaufsfenster oft längst geschlossen. Genau das hatten wir in unseren Praxisfällen bereits beschrieben: Die formale Registerlage wird genutzt, um auf Plattformen automatisierte Prozesse in Gang zu setzen, die für die Gegenseite sofort existenzielle wirtschaftliche Folgen haben können.

Behördliche Zurückhaltung ist richtig – aber hier war Klartext überfällig

Man muss fair bleiben: Behörden sind nicht dafür da, publizistisch zuzuspitzen oder politische Kampagnen zu führen. Sie sind zur Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Gerade deshalb sind öffentliche Hinweise wie der jetzige des DPMA nicht alltäglich. Umso wichtiger ist es, wenn eine Behörde dort Klartext spricht, wo sich ein offenkundiges Missbrauchsmuster verfestigt.

Aus anwaltlicher Sicht fühlt man sich bei solchen Konstellationen bisweilen tatsächlich auf verlorenem Posten. Die Betroffenen erleben massive wirtschaftliche Beeinträchtigungen in Echtzeit. Plattformen reagieren automatisiert. Die Gegenseite beruft sich auf ein formales Registerrecht. Und bis Gerichte oder Registerverfahren die Sache wieder geradeziehen, ist der Schaden oft längst eingetreten.

Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des DPMA mehr als nur ein routinemäßiger Verwaltungstext.

Er ist ein wichtiges Signal an Marktteilnehmer, Berater und Plattformbetreiber: Das Problem wird gesehen. Und es wird inzwischen auch von der zuständigen Behörde als strukturell relevantes Phänomen wahrgenommen.

Ein ausdrücklicher Dank an das DPMA

Deshalb darf man das auch einmal ausdrücklich sagen: Danke an das DPMA.

Nicht etwa, weil das Amt seine Neutralität aufgegeben hätte. Sondern gerade weil es innerhalb seines gesetzlichen Auftrags und in sachlicher Form die notwendige Sensibilität für ein reales Missbrauchsproblem schafft. Das ist alles andere als selbstverständlich.

Wer Mandanten in Auseinandersetzungen mit Markentrollen, missbräuchlichen Infringement-Meldungen und plattformgestützten Sperrmechanismen vertritt, weiß, wie wertvoll solche Signale sind. Sie helfen dabei, ein Problembewusstsein zu stärken, das in der Praxis längst erforderlich ist.

Wenn sogar das Amt warnt, sollten Unternehmen hinhören

Der Hinweis des DPMA ist deshalb nicht nur eine behördliche Einordnung. Er ist auch eine Warnung an Unternehmen, die Zeichen am Markt benutzen, ohne diese rechtlich abgesichert zu haben. Wer auf Plattformen verkauft oder auf eine sichtbare Kennzeichenverwendung angewiesen ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass schon niemand auf die Idee kommen wird, genau dieses Zeichen für sich anzumelden.

Die Realität ist leider eine andere. Und wenn nun selbst das DPMA öffentlich darauf hinweist, dass sich entsprechende Verdachtsfälle häufen, dann ist das nicht alarmistisch. Dann ist es schlicht realistisch.

Oder weniger diplomatisch formuliert: Wenn sogar eine Behörde, die nicht gerade für laute PR bekannt ist, Alarm schlägt, dann sollte man sehr genau hinsehen.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht