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Irreführung: BGH macht durchgestrichenen Preisen einen Strich durch die Rechnung

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Nach der Pressemitteilung Nr. 44/2011 des BGH vom heutigen Tag haben die Richter des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 17.3.2011, Az. I ZR 81/09 entschieden, dass die Werbung mit hervorgehobenen Preisen für Einführungsangebote und durchgestrichenen Preisen ohne nähere Kennzeichnung unzulässig ist.

Die Bundesrichter sahen in dieser Werbemaßnahme für die Einführung des neuen Produktes (es handelte sich um eine Teppichkollektion „Original Kanchipur“) das Unlauterkeitsverbot nach § 4 Nr. 4 UWG verletzt, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsfördermaßnahme nicht klar und eindeutig bezeichnet war.

„Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde.“

Fazit:
Händler müssen also bei Preisnachlässen für die Bewerbung und Einführung neuer Produkte bei der Angabe von Einführungsangeboten stets darauf achten, dass die Dauer der Werbeaktion angegeben wird. (cs)

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